Strafrecht

Jugendstrafrecht

Strafprozeßordnung

Nebenklage

 Verkehrsrecht

Forderungseinzug

Abmahnung wegen
Filesharing


Rechtsanwalt Ralf Kaiser mit Sitz in Bielefeld steht Ihnen vor allem im Bereich des

                       STRAFRECHTS               und               VERKEHRSRECHTS

zur Verfügung. Nähere Einzelheiten, wie meine Kontaktdaten und eine Aufzählung
der von mir bearbeiteten Themengebiete aus dem  Strafrecht  und  Verkehrsrecht 
finden Sie unter diesem Link: Kontakt                 Und hier gehts zum: Impressum
Weiter unten finden Sie einen "Online - Artikel" über den sog. BAföG Betrug. Die
vorliegende Webseite ist seit meiner Zulassung zur Anwaltschaft in 2004 bis heute
ein Provisorium geblieben, ist aber dennoch nach wie vor sehr informativ.
Beachten Sie dazu die lange Linkleiste links, die einen kleinen Ausschnitt aus dem
Strafrecht, Verkehrsrecht und der Forderungsbeitreibung (Inkasso) zeigt.

 

Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld): BAföG Betrug

Nachfolgender Artikel über den sog. BAföG-Betrug soll eine Zusammenfassung
von verwaltungs- und strafrechtlichen Aspekten bieten und ist zur Wahrung
bestmöglicher Übersicht systematisch und chronologisch verfaßt

Weitere Links zum Thema BAföG Betrug befinden sich auf der linken Linkleiste weiter unten !
 

 
 Ausgewählte Straftaten :

Beleidigung

Betäubungsmittelstrafrecht

BtMG: Cannabis, Marihuana, Haschisch

Diebstahl

Erpressung

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Falschaussage

Falsche Verdächtigung

Hausfriedensbruch

Körperverletzung

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Nötigung

Freiheitsberaubung

Bedrohung

Raub

Sexueller Missbrauch

Kinderpornographie

Vergewaltigung

Zuhälterei

Ausbeutung von Prostituierten

Trunkenheit im Straßenverkehr

Tötungsdelikte

Urkundenfälschung

Betrug

Stalking

Leistungserschleichung

Unfallflucht ("Fahrerflucht")

Fernbleiben vom Zivildienst


Lesen Sie zum Thema
BAföG-Betrug auch :


BAföG Betrug: Der Tatbestand des
Betruges

BAföG Betrug: Strafen

BAföG Betrug: Rechtsmissbräuchliche
Vermögensübertragung

BAföG Betrug: Darlehensverträge
zwischen Angehörigen

BAföG Betrug: Treuhandverhältnisse
zwischen Angehörigen

BAföG Betrug: Bundeszentralregister
und Führungszeugnis


Weitere Themen:

Wohngeld-Betrug

Hartz IV bzw. ALG II - Betrug

Deutsche auf der Flucht im Ausland


Bestimmte Themen aus dem
Verkehrsrecht:

Verkehrsrecht: Verkehrsunfall

Verkehrsrecht: Schadensersatz

Verkehrsrecht: Sachschäden

Verkehrsrecht: Personenschäden

Verkehrsrecht: Bußgeldverfahren

Verkehrsrecht: Fahrtenbuchauflage


Wettbewerbsrecht:

Abmahnung im Wettbewerbsrecht

 Filehoster / P2P-Tauschbörsen / Sharehoster / Streamhoster

Betreuungsrecht

 

 

 

 

 

BAföG Betrug ist eine Form des Sozialleistungsbetruges, der frühestens seit dem Jahre 2002 als Folge des bundesweiten BAföG - Datenabgleiches im Zusammenhang mit der nachträglichen Überprüfung von Vermögen der betroffenen Schüler und Studenten, die BAföG bezogen haben oder beziehen, von den Staatsanwaltschaften verfolgt wird. BAföG Betrug ist zwar kein Kavalliers- delikt, - eine Kriminalisierung der Betroffenen ist seitens der Staatsanwaltschaften und der Gerichte jedoch nicht festzustellen.
Im Rahmen des Begriffsspektrums zum Thema BAföG-Betrug bedeutet "Datenabgleich", dass zur Überprüfung des bei der Be- willigung von Ausbildungsförderung zu berücksichtigenden Vermögens eine Datenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (früher: Bundesamt für Finanzen) erfolgt. Nach § 45 d Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, den Sozialleistungsträgern die gespeicherten Daten über die in Anspruch genommenen Freistellungsaufträge (siehe dazu § 45 d Abs. 1 EStG) im Wege des Datenabgleichs mitzuteilen.
Nach § 41 Abs. 4 BAföG dürfen die BAföG - Ämter Personen, die BAföG beziehen, regelmäßig im Wege des Datenabgleichs darauf überprüfen, ob und welche Daten nach § 45 d Abs. 1 EStG dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind.
Datenabgleich heisst also in stark vereinfachter Form ausgedrückt, dass die BAföG - Ämter letztlich dem Bundeszentralamt für Steuern Daten (z.B. Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Postleitzahl) übermitteln. Diese werden dort im Wege des automatisierten Datenabgleichs mit den vorhandenen Daten über Freistellungsaufträge überprüft und sodann das Ergebnis den BAföG - Ämtern wieder mitgeteilt. Die BAföG - Ämter erfahren so, wie hoch die Freistellungsbeträge - mithin Zinseinkünfte - der abgefragten Person im jeweiligen Meldejahr bei den einzelnen Kreditinstituten waren, so z.B. etwa, dass der / die Betroffene im Jahre 2002 Freistellungsaufträge in Höhe von 330 € in Anspruch genommen hatte, woraus natürlich wieder Schlüsse auf vorhandenes Vermögen gezogen werden können.
Im Bundeszentralamt für Steuern werden sämtliche Freistellungsaufträge, die an Banken gestellt werden, gesammelt. Wenn BAföG - Empfänger ihrer Bank Freistellungsaufträge erteilt haben, die den Verdacht auf eigenes Vermögen von mehr als 5.200,00 € (Vermögensfreibetrag für kinderlose Singles nach § 29 BAföG) begründen, so werden diese i.R.d. Datenabgleichs herausgefiltert, wobei die Ämter in der Regel alle Fälle mit Zinserträgen ab 100 Euro pro Jahr näher untersuchen. Die 100 Euro beziehen sich auf die Gesamtsumme aller Freistellungsbeträge (Freistellungssumme) des jeweiligen BAföG - Empfängers.
Wer also Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezieht, obwohl er eigenes über den Freibeträgen anrechenbares Vermögen hat, von dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, kann den Straftatbestand des Betruges gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen.


Aufforderung zur Offenlegung des Vermögens und Rückforderung


Hat das BAföG - Amt Kenntnis über Freistellungsaufträge und freigestellte Kapitalerträge, kann es auch Vermutungen über das zum Zeitpunkt der Antragstellung in etwa vorhanden gewesene Vermögen anstellen und fordert den Betroffenen auf, seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung(en) offenzulegen.
Nachdem die tatsächlichen Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung(en) vom BAföG - Amt überprüft worden sind, werden evtl. zu viel gezahlte Leistungen zurückgefordert.
Bei der Rückforderung muß das BAföG - Amt Formalien und Fristen beachten, deren Mißachtung die Rechtswidrigkeit des Bescheids zur Folge haben kann. Vor allem muss das BAföG - Amt den § 45 Abs. 4 SGB X beachten.
Bei der Wahl zwischen Rückzahlung und Widerspruch muß beachtet werden, daß eine kommentarlose Rückzahlung später im Strafverfahren als Geständnis gewertet werden kann.
Der Betroffene sollte sich aber nicht scheuen, Widerspruch einzulegen, wenn ihm tatsächlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsbescheids kommen. Ansonsten wird nach Verstreichen der Widerspruchsfrist der Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr „aus der Welt geschafft“ werden.
Wenn der Betroffene seine Mitwirkung an der Aufklärung seiner Vermögensverhältnisse verweigert, kann dies unter Umständen dazu führen, dass alle bisher geleisteten BAföG - Zahlungen zurückfordert werden.
In der Regel nach Erlaß des Rückzahlungsbescheids wird die Akte samt sämtlichen Angaben, die der Betroffene gegenüber dem BAföG - Amt gemacht hat, an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben, wenn die Behörde Anzeichen für einen Straftat- bestand (Betrug) sieht.


Strafgesetz verdrängt Ordnungswidrigkeit


Das Strafgesetz und damit § 263 StGB verdrängt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG die Ordnungswidrigkeitennorm des § 58 I Nr.1 BAföG. Das sagt jedenfalls das Bayerische Oberste Landesgericht zur Strafbarkeit wegen Betruges (BayObLG 1. Strafsenat - Beschluss vom 23.11.2004 1St RR 129/04), so daß die BAföG - Ämter von vornherein nicht die Ordnungswidrigkeitenschiene fahren und etwa Bußgelder verhängen, sondern die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Wenn aber etwa der Betrug wegen bereits eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann, so leiten manche Studentenwerke, wie etwa das Studentenwerk Bielefeld, dann trotzdem noch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, soweit diese "Option" nach den §§ 31 OWiG noch nicht verjährt ist.
                          
 
Ladung zur Vernehmung bei der Polizei
 

Ist die Staatsanwaltschaft vom BAföG - Amt eingeschaltet worden, so ermittelt in den meisten Fällen zunächst die Polizei weiter im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Zunächst erfolgt in der Regel eine Ladung zur Vernehmung bei der Polizei (meist unter der Bezeichnung "Sonstiger Sozialleistungsbetrug", womit aber nichts anderes als der BAföG - Betrug gemeint ist).
Der Beschuldigte erhält von dem zu unterschreibenden Vernehmungsprotokoll keine Abschrift, ferner auch keine Einsicht in die Ermittlungsakte, die dem Polizeibeamten vorliegt.
Empfehlenswert ist, ohne genaue Kenntnis der Ermittlungsakte gegenüber der Polizei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, den Vorladungstermin abzusagen und sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten, der Akteneinsicht beantragt. Nur der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Verteidiger ist befugt, Akteneinsicht zu beantragen (§ 147 StPO). Nach Sichtung der Akten wird der Rechtsanwalt dann eine Stellungnahme für den Beschuldigten abgeben. Rein theoretisch kann er dem Mandanten aber auch raten, dass besser keine Einlassung erfolgen soll (seltener).
Ohne anwaltliche Vetretung bereits im Ermittlungsverfahren könnte man sich später in der Hauptverhandlung ärgern, wenn einem eine missverständliche oder „gar nicht so gemeinte“ Aussage bei der Polizei vom Richter vorgehalten wird.
 

Mögliche strafrechtliche Sanktionen des BAföG Betruges
 

In je mehr BAföG - Anträgen Vermögen verschwiegen wurde, desto mehr Betrugshandlungen kommen auch in Betracht. Aus diesen möglichen Einzelstrafen wird hinterher aber wieder eine Gesamtstrafe gebildet, die nicht so hoch ist wie die Summe der Einzelstrafen.

Die Strafen in Sachen BAföG - Betrug orientieren sich maßgeblich an der Höhe der insgesamt zu Unrecht ausgezahlten Beträge.

Folgende Verfahrensergebnisse können sich beim BAföG Betrug in NRW ergeben:

  • bis 500 € Schaden: Einstellung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit
  • bis maximal 3.000 € Schaden: Einstellung nach § 153 a StPO gegen Geldauflage
  • über 3.000 € Schaden: Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen, bei extrem hohen Beträgen (> 10.000 €) über 90 Tagessätze möglich

Mit viel Verhandlungsgeschick, guter Argumentation und Engagement des Verteidigers sind in einigen, aber eben nicht sehr häufigen Fällen, aber auch Einstellungen nach § 153 a StPO bei Schadenssummen über 3.000 € möglich, vor allem vor dem Hintergrund, dass bereits eine Geldstrafe von etwa 20 oder 30 Tagessätzen für manche Betroffene ein tragisches "Karriereaus" bedeuten würde.

Im Falle des § 153 StPO ist allenfalls eine geringe Schuld festzustellen, die Schuld also nicht festgestellt. Das Verfahren wird eingestellt, der Betroffene muß nicht zustimmen. Eine solche Einstellung durch die Staatsanwaltschaft bedarf der Zustimmung des Amtsgerichts.

Steht die Schuld des Beschuldigten fest, ist diese aber so gering, daß eine Bestrafung nicht erforderlich ist, kann das Verfahren nach § 153 a StPO eingestellt werden. Hier muß der Betroffene und das Amtsgericht zustimmen.

Das "Beste" was dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren "passieren" kann, ist die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 II StPO mangels Tatverdachts. Das hat dann quasi die gleiche Bedeutung wie ein Freispruch im Hauptverfahren.
 

Betrugsschaden und Strafzumessung bei den BAföG Betrug - Fällen


Die Strafzumessung orientiert sich maßgeblich an der Höhe des zurückgeforderten BAföGs. Aber auch die Höhe des verschwie- genen Vermögens kann das Strafmaß unter Umständen beeinflussen.

Strafmildernd - und meistens auch Voraussetzung für eine Einstellung des Verfahrens insbesondere nach § 153 a StPO - kann sich eine vollständige Rückzahlung der Beträge sowie ein Geständnis auswirken.

Oft wird berichtet, dass der strafrechtliche Betrugsschaden sich auf den Zuschußanteil beschränke, weil das Darlehen ja später wieder zurückgezahlt werden muß. Insofern sei das dann „nur“ die Hälfte des Rückforderungsbetrags. Jedenfalls wird zumindest vielerorts in NRW bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten auch bei dem Darlehensanteil von einer "schadensgleichen Ver- mögensgefährdung" ausgegangen, so dass der Schaden sich auf die „vollen 100 %“ beläuft.


Verjährung des (BAföG-) Betruges


Nach § 78 III Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist bei Betrug, der im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, 5 Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 78 a StGB mit Beendigung der Tat, also dem letzten BAföG - Bezug.
Wenn man im September 2001 seine letzte BAföG - Zahlung erhalten hat, kann man sich sicher sein, daß die Tat im Oktober 2006 verjährt ist, - es sei denn die Verjährung ist nicht bereits vorher nach § 78 c StGB unterbrochen worden. Aber aufgepasst: Die BAföG - Ämter können ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten, was noch nicht verjährt sein könnte!


Bundeszentralregister und Führungszeugnis


Jede Verurteilung durch ein Strafgericht wird in das Bundeszentralregister eingetragen, es sei denn das Verfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht eingestellt.
In das Führungszeugnis nicht aufgenommen werden beispielsweise Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tages- sätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Dann kann der Verurteilte sich als nicht vorbestraft bezeichnen.


Verteidigungsmöglichkeiten beim BAföG Betrug

·        Wenn Eltern, nahe Angehörige etc. Konten auf den Namen des BAföG - Beziehers angelegt haben und dieser von  diesen keine Kenntnis hatte.

·        Fälle treuhänderischer Vermögensverwaltung bzw. "geparkten"  Vermögens sowie Darlehensverträge, Schulden etc..

·        Wenn der Erstantrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt worden ist, kann u.U. Jugendstrafrecht zur         Anwendung kommen.

·        Verjährung


Anwaltliche Vertretung im Strafverfahren


Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im einzelnen können in einem Strafverfahren folgende Gebühren anfallen:

  • Grundgebühr für die Einarbeitung in den Fall
  • Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren
  • Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren
  • Einstellungsgebühr im Falle einer Einstellung
  • Terminsgebühr für Wahrnehmung eines Termins in der Hauptverhandlung
  • Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale (z.B. Kopien), Abwesenheitsgeld (Hauptverhandlung), Fahrtkosten
  • Umsatzsteuer

Ein vollständiges Verfahren (also Tätigkeit im Ermittlungsverfahren bis einschließlich Hauptverhandlung) von mittlerem Schwierigkeitsgrad kann bei Zugrundelegung der gesetzlichen Mittelgebühren in etwa Anwaltsgebühren in Höhe von ca. 900 € inkl. Umsatzsteuer verursachen. Sofern es wegen Verfahrenseinstellung oder Strafbefehlsverfahren nicht zu einer Hauptverhandlung kommt, betragen die Anwaltsgebühren in etwa 600 €. Möglich ist aber auch eine Honorarvereinbarung abseits der Betragsrahmen des RVG.
 

Rechtschutzversicherung beim BAföG Betrug ?


Rechtschutzversicherungen leisten nicht bei Straftaten, die nur vorsätzlich begehbar sind. Zu diesen nur vorsätzlich begehbaren Delikten zählt auch der Betrug gem. § 263 StGB.
Auch im Verwaltungsverfahren (z.B. bei einem Widerspruch gegen einen BAföG - Rückforderungsbescheid) zahlen Rechtschutz- versicherungen meistens nicht, jedoch bieten neuerdings manche Rechtschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an.
 

Pflichtverteidigung beim BAföG Betrug ?


Beschuldigten wird zwar nach § 140 II StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Jedoch ist es höchst unwahrscheinlich, daß im Falle eines alltäglichen Delikts wie des BAföG - Betruges ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird.
 

Haftungshinweis: Trotz Anwendung größtmöglicher Sorgfalt, Recherche und Kontrolle hinsichtlich der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Informationen kann ich natürlich eventuelle inhaltliche oder rechtliche Fehler nicht ausschließen. Diese Informationen können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Von daher übernehme ich keine Haftung für Schäden, die in Zusammenhang mit der Verwendung dieser Informationen entstehen könnten.

Haftungshinweis bzgl. externer Links: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehme ich weder Haftung für die Inhalte externer Links noch ist es meine Absicht für diese zu werben. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.  
Links :  
Anwalt für Scheidung in Hamburg  Chesterfield Sofas   Arbeitsrecht Köln  Gebäudereinigung   Rechtsschutzversicherung  Stellenangebote für Akademiker


Copyright(c) 2008 Rechtsanwalt Ralf Kaiser. Alle Rechte vorbehalten.