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("Fahrerflucht") Fernbleiben
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Betrug Wohngeld-Betrug Hartz
IV bzw. ALG II - Betrug
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Gem.
§ 28 Abs. 3 S. 1 BAföG sind von dem nach § 28 Abs. 1 und 2 BAföG
ermittelten Vermögensbetrag die im Zeitpunkt der Antragstellung
bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Darunter fallen also auch Darlehensverbindlichkeiten, die
gegenüber Angehörigen bestehen. Das Gesetz fordert zur Wirksamkeit
eines Darlehensvertrages weder
schriftliche
Fixierung noch eine bestimmte Schriftform. Und so könnte man eigentlich
annehmen, dass insbesondere Darlehensverträge zwischen Familienangehörigen,
die in den allermeisten Fällen nicht schriftlich fixiert worden
sind, gegenüber dem BAföG - Amt Anerkennung finden müssen. Für
vom BAföG - Datenabgleich Betroffene, die sich z.B. Geld von
ihren Eltern "geliehen" haben und dieses Geld in ihren
Anträgen nicht angegeben haben, entstehen dann Beweisprobleme, wenn
sie im Offenlegungsverfahren dem BAföG - Amt gegenüber glaub- haft
machen wollen, dass es sich dabei um Schulden handelt. Besser wäre es zur Glaubhaftmachung und Nachvollziehbarkeit
für das BAföG - Amt dann natürlich gewesen, man hätte den mündlich
geschlossenen Darlehensvertrag von Anfang an schriftlich fixiert
und zudem etwa den Geldfluss dokumentiert. Leider funktioniert
die Darlehensgewährung zwischen Familienangehörigen oft so, dass die Gelder
vom
Konto eines Familienmit- gliedes in bar abgehoben und dann auf das Konto
des BAföG - Antragstellers auch wieder in bar eingezahlt werden oder vielleicht
nur ein Teil des abgehobenen Geldes eingezahlt und der Rest in bar
sofort ausgegeben wurde. Wie auch immer, - in sehr vielen Fällen
ist es den Betroffenen - abgesehen davon, dass "nur" eine mündliche
Darlehensabrede bestand oder besteht - nicht möglich, dem BAföG
- Amt nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, dass den auf ihren
Konten lagernden Vermögenswerten erhebliche Verbindlichkeiten bei den Eltern oder anderen nahen Angehörigen gegenüberstehen.
Es gibt traurige Fälle, in denen das BAföG - Amt eine Darlehensverbindlichkeit
im nachinein nicht anerkennt, aber das darlehensgewährende Familienmitglied,
etwa der von der Mutter einer Antragstellerin getrennt lebende Vater,
das Geld weiterhin zurückfordert oder sich im Rahmen einer noch bestehenden
Vollmacht für das Konto der Antragstellerin schon längst auf das
eigene Konto "ausgekehrt" hat (und zudem auch keinen Unterhalt
für sein Kind, die Antragstellerin, zahlt, aber das nur am Rande). Um hier die Position der BAföG - Ämter zur Anerkennung
von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen einmal kurz und präg-
nant zu umschreiben: Darlehensverträge zwischen Familienangehörigen
werden regelmäßig nur dann anerkannt, wenn Sie einem Fremd- oder Drittvergleich
standhalten, d.h. die wesentlichen Bestandteile eines Darlehensvertrages
(Laufzeit, Zinssatz, Rückzah- lungsmodalitäten etc.), wie sie normalerweise
zwischen
Dritten vereinbart werden (bestes Beispiel: zwischen Bank und Kreditneh-
mer), schriftlich fixiert sind, und diese Verträge auch
so durchgeführt wurden, wie Fremde oder Dritte sie durchführen würden. Dass diese Verwaltungspraxis natürlich
an der Realität in Familien vorbeigeht ist offensichtlich. Aufgrund
des normalerweise zwischen Familienangehörigen bestehenden grösseren
Vertrauensverhätlnisses, als es bei einander fremden Dritten der Fall wäre, wurden
solche fremdvergleichstandhaltenden Verträge in den meisten Familien
nicht geschlossen geschweige denn schriftlich fixiert. Vielmehr
werfen die BAföG - Ämter den Betroffenen vor, dass ein Darlehensvertrag
jetzt im nachinein nur behauptet werde, um Vermögen von der Anrechnung freizustellen, das in Wahrheit geschenkt wurde.
Wenn es sich bei dem Geld tatsächlich um Verbindlichkeiten gehandelt
hätte, hätte der Antragsteller es doch getrost von Anfang an in den Anträgen angeben
können, argu- mentieren sinngemäß die BAföG - Ämter. Diese Verwaltungspraxis
der BAföG - Ämter orientiert sich an der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung, welche überwiegend den erwähnten Fremdvergleich
(d.h. schriftlich + Regelungen über Laufzeit, Zinssatz und Rückzahlung)
zum Maßstab nimmt (so das VG Aachen am 05.07.2005 und das VG Karlsruhe
am 23.03.2005). Eine Auffassung des VG Bremen vom 25.05.2005
lehnt diesen Fremdvergleich ab und verlangt, dass ein Darlehensvertrag zwischen Familienangehörigen zwar
nicht unbedingt schriftlich nach Fremdvergleichsgrundsätzen, aber
dennoch rechtlich
wirksam abgeschlossen und die Darlehensgewähr anhand der tatsächlichen
Durchführung eindeutig von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar
sein muss, um als Verbindlichkeit nach BAföG anerkannt zu werden. Eine
quasi vermittelnde Auffassung des VG Weimar vom 23.02.2006 verquickt
vorgenannte Auffassungen des VG Bremen und des VG Aachen mit der
Abweichung, dass ein "strenger" Fremdvergleich angesichts
des innerhalb einer Familie bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses
nicht verlangt wird, - vielmehr eine umfassende Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sei. Selbst wenn danach ein
Darlehensvertrag anzunehmen sei, würden die Schulden aber nur
dann berücksichtigt, wenn ernstlich mit der Geltendmachung der Verbindlichkeit
im Bewilligungszeitraum gerechnet werden müsse. Nach meiner Prognose wird
sich die zukünftige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht
an dem strengen Fremdvergleichs- modell des VG Aachen orientieren,
sondern sich mehr oder weniger bei den Auffassungen des VG Bremen
und VG Weimar "einpendeln". Daher dürften die Chancen
einer verwaltungsgerichtlichen Klage in vielen Fällen besser stehen
als im Verwaltungs- verfahren (Offenlegung der Vermögensverhältnisse) gegenüber
dem BAföG - Amt bzw. Widerspruchsverfahren.
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