Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

BAföG Betrug: Darlehensverträge zwischen Angehörigen

Nachfolgender Artikel behandelt die Frage, inwieweit ein Darlehensvertrag zwischen
Familienangehörigen von den BAföG - Ämtern anerkannt wird und
gibt einen kurzen Überblick über die Rechtsprechung

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Gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG sind von dem nach § 28 Abs. 1 und 2 BAföG ermittelten Vermögensbetrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen.
Darunter fallen also auch Darlehensverbindlichkeiten, die gegenüber Angehörigen bestehen. Das Gesetz fordert zur Wirksamkeit eines Darlehensvertrages weder schriftliche Fixierung noch eine bestimmte Schriftform. Und so könnte man eigentlich annehmen, dass insbesondere Darlehensverträge zwischen Familienangehörigen, die in den allermeisten Fällen nicht schriftlich fixiert worden sind, gegenüber dem BAföG - Amt Anerkennung finden müssen.
Für vom BAföG - Datenabgleich Betroffene, die sich z.B. Geld von ihren Eltern "geliehen" haben und dieses Geld in ihren Anträgen nicht angegeben haben, entstehen dann Beweisprobleme, wenn sie im Offenlegungsverfahren dem BAföG - Amt gegenüber glaub- haft machen wollen, dass es sich dabei um Schulden handelt. Besser wäre es zur Glaubhaftmachung und Nachvollziehbarkeit für das BAföG - Amt dann natürlich gewesen, man hätte den mündlich geschlossenen Darlehensvertrag von Anfang an schriftlich fixiert und zudem etwa den Geldfluss dokumentiert.
Leider funktioniert die Darlehensgewährung zwischen Familienangehörigen oft so, dass die Gelder vom Konto eines Familienmit- gliedes in bar abgehoben und dann auf das Konto des BAföG - Antragstellers auch wieder in bar eingezahlt werden oder vielleicht nur ein Teil des abgehobenen Geldes eingezahlt und der Rest in bar sofort ausgegeben wurde. Wie auch immer, - in sehr vielen Fällen ist es den Betroffenen - abgesehen davon, dass "nur" eine mündliche Darlehensabrede bestand oder besteht - nicht möglich, dem BAföG - Amt nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, dass den auf ihren Konten lagernden Vermögenswerten erhebliche Verbindlichkeiten bei den Eltern oder anderen nahen Angehörigen gegenüberstehen. Es gibt traurige Fälle, in denen das BAföG - Amt eine Darlehensverbindlichkeit im nachinein nicht anerkennt, aber das darlehensgewährende Familienmitglied, etwa der von der Mutter einer Antragstellerin getrennt lebende Vater, das Geld weiterhin zurückfordert oder sich im Rahmen einer noch bestehenden Vollmacht für das Konto der Antragstellerin schon längst auf das eigene Konto "ausgekehrt" hat (und zudem auch keinen Unterhalt für sein Kind, die Antragstellerin, zahlt, aber das nur am Rande).
Um hier die Position der BAföG - Ämter zur Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen einmal kurz und präg- nant zu umschreiben: Darlehensverträge zwischen Familienangehörigen werden regelmäßig nur dann anerkannt, wenn Sie einem Fremd- oder Drittvergleich standhalten, d.h. die wesentlichen Bestandteile eines Darlehensvertrages (Laufzeit, Zinssatz, Rückzah- lungsmodalitäten etc.), wie sie normalerweise zwischen Dritten vereinbart werden (bestes Beispiel: zwischen Bank und Kreditneh- mer), schriftlich fixiert sind, und diese Verträge auch so durchgeführt wurden, wie Fremde oder Dritte sie durchführen würden.
Dass diese Verwaltungspraxis natürlich an der Realität in Familien vorbeigeht ist offensichtlich. Aufgrund des normalerweise zwischen Familienangehörigen bestehenden grösseren Vertrauensverhätlnisses, als es bei einander fremden Dritten der Fall wäre, wurden solche fremdvergleichstandhaltenden Verträge in den meisten Familien nicht geschlossen geschweige denn schriftlich fixiert. Vielmehr werfen die BAföG - Ämter den Betroffenen vor, dass ein Darlehensvertrag jetzt im nachinein nur behauptet werde, um Vermögen von der Anrechnung freizustellen, das in Wahrheit geschenkt wurde. Wenn es sich bei dem Geld tatsächlich um Verbindlichkeiten gehandelt hätte, hätte der Antragsteller es doch getrost von Anfang an in den Anträgen angeben können, argu- mentieren sinngemäß die BAföG - Ämter.
Diese Verwaltungspraxis der BAföG - Ämter orientiert sich an der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche überwiegend den erwähnten Fremdvergleich (d.h. schriftlich + Regelungen über Laufzeit, Zinssatz und Rückzahlung) zum Maßstab nimmt (so das VG Aachen am 05.07.2005 und das VG Karlsruhe am 23.03.2005).
Eine Auffassung des VG Bremen vom 25.05.2005 lehnt diesen Fremdvergleich ab und verlangt, dass ein Darlehensvertrag zwischen Familienangehörigen zwar nicht unbedingt schriftlich nach Fremdvergleichsgrundsätzen, aber dennoch rechtlich wirksam abgeschlossen und die Darlehensgewähr anhand der tatsächlichen Durchführung eindeutig von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sein muss, um als Verbindlichkeit nach BAföG anerkannt zu werden.
Eine quasi vermittelnde Auffassung des VG Weimar vom 23.02.2006 verquickt vorgenannte Auffassungen des VG Bremen und des VG Aachen mit der Abweichung, dass ein "strenger" Fremdvergleich angesichts des innerhalb einer Familie bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses nicht verlangt wird, - vielmehr eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sei. Selbst wenn danach ein Darlehensvertrag anzunehmen sei, würden die Schulden aber nur dann berücksichtigt, wenn ernstlich mit der Geltendmachung der Verbindlichkeit im Bewilligungszeitraum gerechnet werden müsse.
Nach meiner Prognose wird sich die zukünftige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht an dem strengen Fremdvergleichs- modell des VG Aachen orientieren, sondern sich mehr oder weniger bei den Auffassungen des VG Bremen und VG Weimar "einpendeln". Daher dürften die Chancen einer verwaltungsgerichtlichen Klage in vielen Fällen besser stehen als im Verwaltungs- verfahren (Offenlegung der Vermögensverhältnisse) gegenüber dem BAföG - Amt bzw. Widerspruchsverfahren.

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