Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

BAföG Betrug: Rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung

Nachfolgender Artikel über den Verwaltungsterminus "Rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung"
(oder auch: "Rechtsmißbräuchliche Vermögensverfügung") beschreibt dessen BAföG -
rechtliche und strafrechtliche Handhabung

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Der verwaltungsrechtliche Begriff „Rechtsmißbräuchliche Vermögensübertragung“ ist vielen Betroffenen aus der Begründung im Rückzahlungsbescheid des BAföG – Amtes bekannt. Er bedeutet, dass auch Vermögen (wenn auch nur fiktiv) angerechnet wird, welches vor Antragstellung unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung auf Dritte übertragen worden ist.

Nachdem die "neuen" BAföG - Antrags - Formblätter im Jahre 2004 eingeführt worden sind, ist der Zeile 90 "Angaben zu meinem Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung" ein Hinweis hinzugefügt worden, dass "Ihre Erklärungen zum Vermögen durch einen Datenabgleich beim Bundesamt für Finanzen überprüft werden können". Am Schluß des Antrags muss vom Antragsteller durch seine Unterschrift u.a. bestätigt werden, dass er "die Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung - FBL 1 - zur Kenntnis genommen habe". In diesen Erläuterungen steht dann wieder zu Zeile 90 u.a. erklärt, dass Vermögenswerte dem Vermögen des Antragstellers auch zuzurechnen sind, wenn er sie rechtsmissbräuchlich übertragen hat, was der Fall ist, wenn er "in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung" Teile seines Vermögens "unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte", insbesondere an Eltern oder andere Verwandte übertragen hat. Dieser Hinweis entstammt der Allgemeinen Verwaltungs- vorschrift zu § 27 BAföG, nämlich der Teilziffer 27.1.3a BAföGVwV, die wiederum ihren Ursprung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat.

So wird also Vermögen, das sich zum Antragszeitpunkt nicht mehr auf den Konten etc. des Antragstellers befindet, dennoch rein fiktiv dem Vermögen des Antragstellers in den kommenden Bewilligungszeiträumen hinzugerechnet,  es sei denn er kann belegen oder nachweisen, dass es nicht einfach "verschoben", "verschenkt" oder "verschwendet" wurde.
 

Wenn der Betroffene sich nun im Strafverfahren befindet, stehen im Falle der rechtsmißbräuchlichen Vermögensübertragung die Chancen besser, nicht wegen Betruges bestraft zu werden oder zumindest eine wesentlich geringere Strafe oder gar eine Verfahrenseinstellung zu erreichen, als wenn sich das übertragene Vermögen noch zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich im Vermögen des Antragstellers befunden hätte, insbesondere, wenn die Anträge noch vor dem Jahre 2004 gestellt wurden (Zur Erinnerung: Frühjahr 2004 wurden die BAföG - Anträge hins. der Bestätigung der Kenntnisnahme von Formblatt 1 erweitert).

Wer allerdings in den neuen Anträgen ab 2004 bestätigt hat, vorgenannte Erläuterungen zur Kenntnis genommen zu haben, und dennoch vor Antragstellung Vermögen rechtsmissbräuchlich übertragen hat und zudem die erfolgte Übertragung dem BAföG-Amt verschweigt, muss mit einer Bestrafung wegen Betruges rechnen (sofern das Vermögen natürlich über dem Freibetrag liegt), aber selbst dann ist noch lange nicht "alles verloren", da sich dann ggf. wieder andere Argumentationen und Verteidigungsmöglichkei- ten ergeben können, um den Betrugsvorwurf zu entkräften.

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