Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

BAföG Betrug: Strafen

Nachfolgender Artikel über mögliche Strafen beim sog. BAföG-Betrug gibt unter
anderem einen kleinen Überblick über die Einstellungspraxis bei Staats-
anwaltschaften und Gerichten in ausgesuchten Städten

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Die Strafen in Sachen BAföG - Betrug richten sich in erster Linie nach der Schadenshöhe, der Höhe des nichtangegebenen Ver- mögens in den Anträgen, Anzahl der Tathandlungen (Anzahl Bewilligungszeiträume), möglichen Vorstrafen und einer bereits evtl. zuvor erfolgten Schadenswiedergutmachung in Form der Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Betrages im Verwaltungsver- fahren.

Während in Stralsund in puncto BAföG-Betrug bereits ein Strafbefehl von 30 Tagessätzen (TS) für einen Schadensbetrag von gerade einmal 500 € möglich ist, stellte Kaiserslautern z.B. sogar noch bei einem Schadensbetrag von ca. 7.000 € gem. § 153 a StPO gegen Zahlung von vergleichsweise „mageren“ 1.000 € ein. Das heisst jedoch nicht, dass in Stralsund alle Fälle mit eben erwähnten Schadensbeträgen mit 30 TS sanktioniert werden und in Kaiserslautern gegen Zahlung von 1.000 € eingestellt werden, denn letztlich ist doch jeder Fall individuell und gesondert zu bewerten. So kann es bei Zugrundelegung eben erwähnter Schadensbeträge natürlich auch sein, daß Stralsund in einem anderen Fall vielleicht nur 20 TS verhängt bzw. sogar einstellt und Kaiserslautern auch mal 40 oder 50 TS verhängt. Die Strafzumessung bzw. Festlegung der Höhe der Strafe ist doch letztlich immer eine Frage des Einzelfalls (und sicher auch des sachbearbeitenden Staatsanwalts), so daß es sich bei o.g. Beispielen bzgl. der Staatsanwaltschaften Stralsund und Kaiserslautern lediglich auch nur um 2 Fälle möglicher Verfahrensausgänge handelt, die aber immerhin berechtigten Anlaß zu einer ungefähren Einschätzung der jeweiligen Straftendenz geben, mit der BAföG - Betrug - Fälle in Stralsund oder in Kaiserlautern im Durchschnitt behandelt werden (z.B. kann man anhand der eben erwähnten Beispiele quasi "pars pro toto" schätzen, daß Stralsund tendenziell eher "härtere" Strafen verhängt und Kaiserslautern tendenziell eher "humanere").

Obwohl bei vielen Generalstaatsanwaltschaften für die Festlegung der (zu beantragenden) Strafen in Sachen BAföG - Betrug Richtlinien existieren und diese von Generalstaatsanwaltschaft zu Generalstaatsanwaltschaft unterschiedlich ausfallen können, ist damit noch nicht gesagt, daß sämtliche Strafen bei den zu dem Bezirk einer bestimmten Generalstaatsanwaltschaft gehörenden Staatsanwaltschaften in etwa "einheitlich ausfallen". Zur Klarstellung des Procederes muß man aber sagen, daß die Staatsan- waltschaft zwar die Strafen beantragt, das Amtsgericht aber letztlich darüber entscheidet, ob der von der Staatsanwaltschaft be- antragte Strafbefehl erlassen oder auch der von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten Verfahrenseinstellung zugestimmt wird.

Um mal den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, dessen örtliche Zuständigkeit der des Oberlandesgerichts Hamm ent- spricht und u.a. die Staatsanwaltschaften Bielefeld, Münster, Essen, Dortmund und Paderborn umfasst, als Beispiel zu nehmen, muß man feststellen, daß unter jeweils annähernd gleichen "Nebenbedingungen" beim Amtsgericht Münster im September 2007 bei einer Schadenssumme von 12.600 € drei Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung mit zusätzlich 1000 € Bußgeld verhängt wur- den, beim Amtsgericht Bielefeld im Oktober 2007 bei einer Schadenssumme von ca. 14.000 €  70 Tagessätze, in Paderborn Ende 2006 bei Schadenssumme 9.100 €  85 Tagessätze und in Essen im August 2007 bei Schadenssumme 12.200 € sogar eine Verfahrenseinstellung gem. § 153 a StPO gegen Zahlung von 2.000 €, die eigentlich die eben erwähnte Einstellung in Kaisers- lautern an Milde noch in den Schatten stellt. Und um gleich in Essen zu bleiben - fast zeitgleich im September 2007 wurde eine andere Sache in Essen, nur dieses Mal von einem anderen Staatsanwalt "ein paar Türen weiter" bearbeitet, bei einer Schadens- summe von 2.450 € mit "Hängen und Würgen" gem. § 153 a StPO gegen Zahlung von 1.000 € eingestellt. Allderdings ist mir auch ein Fall in Essen bekannt, in dem bei einer Schadenssumme von ca. 8.000 €  90 Tagessätze verhängt wurden. Grund für diese relativ hohe Strafe war sicherlich das nichtangegebene Vermögen von über 40.000 €.

Im folgenden noch einige Verfahrenseinschätzungen in den mir geographisch am nächsten gelegenen Städten:

In Bielefeld erfolgt normalerweise bis ca. 500 € Schaden Einstellung nach § 153 StPO und Einstellung gegen Geldzahlung (§ 153 a StPO) bis zu einem Schaden von ca. 3.000 €, darüber wird i.d.R. ein Strafbefehl beantragt oder Anklage erhoben. Die Höhe der Geldzahlung liegt meist bei der Hälfte der Schadenssumme. Einstellung nach § 153 a StPO gegen entsprechend höherer Geldauflage ist im Ausnahmefall auch bei höherer Schadenssumme als 3.000 € vorgekommen (Grund: Man will einem Bankangestellten oder angehenden Lehrer nicht die Zukunft durch einen BZR – Eintrag „verbauen“). Einstellungen nach § 170 II StPO (fehlender Tatverdacht) oder § 153 StPO sind zumindest in Bielefeld - besonders in den Fällen rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragungen -  nicht selten.

In Paderborn hat man meines Wissens nach extra 1-2 Staatsanwälte für die Bearbeitung der BAföG - Betrugs - Verfahren "abge- stellt", die ähnlich beantragen und einstellen wie in Bielefeld. Hier ist die Gefahr von ungerechten "Ausreissern" sicherlich geringer, als wenn jeder Staatsanwalt einer Staatsanwaltschaft mal einen BAföG-Betrugs-Fall zur Bearbeitung bekommt und es so leicht zu unterschiedlichen Anträgen und Bestrafungen kommen kann.

Nach meiner Einschätzung bestraft das Amtsgericht Münster in Sachen BAföG Betrug in NRW sicherlich am "härtesten" und macht keine Bestrafungsunterschiede zwischen ALG II - Betrug und BAföG Betrug. Als besonders krass zu bewerten war im Sep- tember 2007 der Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung auf Verhängung von 6 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewäh- rung bei einer Schadenssumme von ca. 12.600 € und ohne jeglichen Vorstrafen. Glücklicherweise verhängte das Gericht dann doch "nur"  3 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung mit zusätzlich 1000 € Bußgeld, nachdem die Verteidigung - quasi als letzten "Rettungsanker" - auf die karriereschädlichen Auswirkungen einer Vorstrafe hingewiesen hatte.

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