Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

BAföG Betrug: Treuhandverhältnisse zwischen Angehörigen

Nachfolgender Artikel behandelt insb. die Frage, inwieweit ein verdecktes Treuhandverhältnis
zwischen Familienangehörigen von den BAföG - Ämtern anerkannt wird und
gibt einen kurzen Überblick über die Rechtsprechung

zum
Impressum                          zum Kontakt

 
Lesen Sie zum Thema
BAföG-Betrug auch :

BAföG Betrug

BAföG Betrug: Strafen

BAföG Betrug: Rechtsmissbräuchliche
Vermögensübertragung

BAföG Betrug: Darlehensverträge
zwischen Angehörigen

BAföG Betrug: Bundeszentralregister
und Führungszeugnis

 Strafrecht:
Einführung
Jugendstrafrecht
Strafprozeßordnung
Nebenklage

Beleidigung
Betäubungsmittelstrafrecht
BtMG: Cannabis, Marihuana, Haschisch
Diebstahl
Erpressung
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Falschaussage
Falsche Verdächtigung
Hausfriedensbruch
Körperverletzung
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Nötigung
Freiheitsberaubung
Bedrohung
Raub
Sexueller Missbrauch
Kinderpornographie
Vergewaltigung
Zuhälterei
Ausbeutung von Prostituierten
Trunkenheit im Straßenverkehr
Tötungsdelikte
Urkundenfälschung
Stalking
Leistungserschleichung
Unfallflucht ("Fahrerflucht")
 
Fernbleiben vom Zivildienst
Betrug (allgemein)
BAföG Betrug
Wohngeld-Betrug
Hartz IV bzw. ALG II - Betrug

 Verkehrsrecht:
Verkehrsunfall
Schadensersatz
Sachschäden
Personenschäden
Bußgeldverfahren
Fahrtenbuchauflage

Forderungseinzug

Abmahnung im Wettbewerbsrecht

 

 

 

 

 

 

Treuhandverhältnis bedeutet, dass z.B. der Treunehmer (Treuhänder) Geld, dass er vom Treugeber bekommen hat, für diesen anlegt oder "verwahrt", weil er, der Treunehmer, z.B. als Mitarbeiter einer Bank besondere Geldanlagekonditionen nutzen kann.
Für ein solches Treuhandverhältnis ist typisch, dass mangels anderweitiger Vereinbarungen der Treugeber "sein Geld" zu jeder Zeit vom Treunehmer zurückfordern kann. Ähnlich wie beim Bestehen eines Darlehensvertrages ist so ein Rückforderungsan- spruch des Treugebers nämlich eine Verbindlichkeit des Treunehmers.
Bei den Treuhandverhältnissen unterscheidet man solche, die nach aussen offengelegt werden, und verdeckte Treuhandverhält- nisse. Erstere sind solche, die nach aussen, etwa gegenüber der Bank oder dem Finanzamt offenbart worden sind (Offenkundig- keit). Problematisch i. R. d. § 28 Abs. 3 BAföG ist aber die Anerkennungsfähigkeit des erwähnten Rückforderungsanspruch des Treugebers bei einem verdeckten Treuhandverhältnis.
Bei einem verdeckten Treuhandverhältnis ist i.d.R. nicht nach aussen offenkundig, wer schuldrechtlich Berechtigter des Vermö- gens auf einem Konto ist. Nach aussen scheint es hier so, dass das Treuhandvermögen dem Treunehmer / Treuhänder "gehört", etwa durch die Angabe des Treunehmers im Kontoeröffnungsantrag, auf eigene Rechnung zu handeln oder durch eigenhändiges Stellen des Freistellungsauftrages.
Um es kurz und prägnant zu sagen: Die BAföG - Ämter erkennen zumindest Rückforderungsansprüche aus verdeckten Treuhand- verhältnissen i.d.R. nicht an, weil hier nicht offenkundig gemacht wurde, das ein Treuhandverhältnis besteht. Der Geltendmachung eines solchen Treuhandverhältnisses wird zudem oft die Frage entgegengehalten, warum der Betroffene das Konto denn dann nicht als Treuhandkonto gegenüber der Bank gekennzeichnet habe oder warum die Zinseinkünfte dann nicht beim Treugeber versteuert werden oder wurden.
Auch die Rechtsprechung steht der Anerkennung solcher Rückforderungsansprüche aus verdeckten Treuhandverhältnissen ganz überwiegend ablehnend gegenüber und erst Recht dann, wenn das Treuhandvermögen nicht vom sonstigen Vermögen des Treunehmers getrennt angelegt, also quasi "Vermischung" eingetreten ist.
Ein neuer Beschluss des OVG Lüneburg im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen ein Urteil des VG Hannover besagt unter anderem, dass verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen nach BAföG Vermögen des Treuneh- mers und nicht Vermögen des Treugebers darstelle.
Jedoch zeigt das Beispiel einer Entscheidung des VG Freiburg aus d. Jahr 2005, daß es bei einem verdeckten Treuhandverhältnis nicht unmöglich ist, anhand tatsächlicher Umstände des Einzelfalls glaubhaft zu machen, dass tatsächlich ein Treuhandverhältnis besteht oder bestanden hat. Man sollte also selbst bei Vorliegen eines verdeckten Treuhandverhältnisses nichts unversucht lassen, dem BAföG - Amt diese Konstellation glaubhaft zu machen.

Was ein Strafverfahren unter dem Aspekt "verdecktes Treuhandverhältnis" anbetrifft, dürften die Chancen, dass bzgl. der Nicht- angabe des Treuhandvermögens kein Vorsatz nachzuweisen sein könnte, bei entsprechender Glaubhaftmachung nicht schlecht stehen.

Haftungshinweis: Trotz Anwendung größtmöglicher Sorgfalt, Recherche und Kontrolle hinsichtlich der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Informationen kann ich natürlich eventuelle inhaltliche oder rechtliche Fehler nicht ausschließen. Diese Informationen können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Von daher übernehme ich keine Haftung für Schäden, die in Zusammenhang mit der Verwendung dieser Informationen entstehen könnten.


Copyright(c) 2008 Rechtsanwalt Ralf Kaiser. Alle Rechte vorbehalten.