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Treuhandverhältnis
bedeutet, dass z.B. der Treunehmer (Treuhänder) Geld, dass er vom
Treugeber bekommen hat, für diesen anlegt oder "verwahrt",
weil er, der Treunehmer, z.B. als Mitarbeiter einer Bank besondere
Geldanlagekonditionen nutzen kann. Für ein solches Treuhandverhältnis
ist typisch, dass mangels anderweitiger Vereinbarungen der Treugeber
"sein Geld" zu jeder Zeit vom Treunehmer zurückfordern
kann. Ähnlich wie beim Bestehen eines Darlehensvertrages ist so
ein Rückforderungsan- spruch des Treugebers nämlich eine Verbindlichkeit
des Treunehmers. Bei
den Treuhandverhältnissen unterscheidet man solche, die nach aussen
offengelegt werden, und verdeckte Treuhandverhält- nisse. Erstere
sind solche, die nach aussen, etwa gegenüber
der Bank oder dem Finanzamt offenbart worden sind (Offenkundig-
keit). Problematisch i. R. d. § 28 Abs. 3 BAföG ist aber die
Anerkennungsfähigkeit des erwähnten Rückforderungsanspruch des Treugebers
bei einem verdeckten Treuhandverhältnis. Bei einem verdeckten Treuhandverhältnis ist i.d.R.
nicht nach aussen offenkundig, wer schuldrechtlich Berechtigter
des Vermö- gens
auf einem Konto ist. Nach aussen scheint es hier so, dass das Treuhandvermögen
dem Treunehmer / Treuhänder "gehört", etwa durch die Angabe des Treunehmers im
Kontoeröffnungsantrag, auf eigene Rechnung zu handeln oder durch
eigenhändiges Stellen des Freistellungsauftrages. Um es kurz
und prägnant zu sagen: Die BAföG - Ämter erkennen zumindest Rückforderungsansprüche
aus verdeckten Treuhand- verhältnissen i.d.R. nicht an, weil hier
nicht offenkundig gemacht wurde, das ein Treuhandverhältnis besteht.
Der Geltendmachung eines solchen Treuhandverhältnisses wird zudem
oft die Frage entgegengehalten, warum der Betroffene das Konto denn
dann nicht als Treuhandkonto gegenüber der Bank gekennzeichnet habe
oder warum die Zinseinkünfte dann nicht beim Treugeber versteuert
werden oder wurden. Auch die Rechtsprechung steht der Anerkennung
solcher Rückforderungsansprüche aus verdeckten Treuhandverhältnissen
ganz überwiegend ablehnend gegenüber und erst Recht dann, wenn das
Treuhandvermögen nicht vom sonstigen Vermögen des Treunehmers getrennt
angelegt, also quasi "Vermischung" eingetreten ist. Ein
neuer Beschluss des OVG Lüneburg im Zusammenhang mit einem
Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen ein Urteil des VG Hannover
besagt
unter anderem, dass verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen
nach BAföG Vermögen des Treuneh- mers und nicht Vermögen des
Treugebers darstelle. Jedoch zeigt das Beispiel einer Entscheidung
des VG Freiburg aus d. Jahr 2005, daß es bei einem verdeckten Treuhandverhältnis
nicht unmöglich ist, anhand tatsächlicher Umstände des Einzelfalls
glaubhaft zu machen, dass tatsächlich ein Treuhandverhältnis besteht
oder bestanden hat. Man sollte also selbst bei Vorliegen eines verdeckten
Treuhandverhältnisses nichts unversucht lassen, dem BAföG - Amt
diese Konstellation glaubhaft zu machen.
Was
ein Strafverfahren unter dem Aspekt "verdecktes Treuhandverhältnis"
anbetrifft, dürften die Chancen, dass bzgl. der Nicht- angabe des
Treuhandvermögens kein Vorsatz nachzuweisen sein könnte, bei entsprechender
Glaubhaftmachung nicht schlecht stehen.
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