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Das Betreuungsrecht
bzw. die Voraussetzungen der gesetzlichen Betreuung sind in den
§§ 1896 ff. BGB geregelt. Dort heisst es, dass wenn ein
Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, das
Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen
Betreuer bestellt. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit
der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine
Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag
des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen
Willen nicht kundtun kann. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die
Betreuung erforderlich ist. Das Betreuungsrecht
sieht ferner vor, dass von dem Betreuungsgericht eine natürliche
Person zum Betreuer bestellt wird, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten
Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen
und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in
welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem
Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht,
darf nicht zum Betreuer bestellt werden. Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt
werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl
des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte
Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden
kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen
und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf
die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum
Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht
zu nehmen. Wer Betreuungen im Rahmen
seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt
werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur
ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer
Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch
eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer
Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht
mitzuteilen. Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist
verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung
geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner
familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden
kann. Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die
erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie
es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die
Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen
eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies
dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies
gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des
Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen
erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige
Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern
dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen,
dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des
Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten
oder ihre Folgen zu mildern.
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