Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Abmahnung im Wettbewerbsrecht / UWG (Gesetz zum unlauteren Wettbewerb) / Urheberrecht

Abmahnung wegen Filesharing ; Sharehoster / One-Click-Hoster / Filehoster

Unterlassungserklärung / Vertragsstrafe / Einstweilige Verfügung

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Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Deutsche auf der Flucht im Ausland

 

 

 

 

 

 

Die Abmahnung ist ein außergerichtlicher Hinweis auf Vorliegen von Verstößen, welche oftmals ein Konkurrent gestützt auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  mittels eines Rechtsanwaltes in die Wege leitet. Denn unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind per Gesetz (siehe allein § 3 UWG) unzulässig.

Einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sollte stets mit gehöriger Sorgfalt begegnet werden und ist zumeist nur unter Rechtsrat zu beurteilen auf seine Richtigkeit und Notwendigkeit hin.

Oftmals werden Abmahnkosten geltend gemacht, die streitwertbezogen in schwindelerregender Höhe liegen.

Die Preisangabeverordnung, umsatzsteuerrechtliche Hinweise und das Widerrufsrecht der Verbraucher sollten unbedingt beachtet werden.

Auch Bilderklau und Markenrechtsverstöße können schnell zu Abmahnungen führen mit entsprechender Gebührenpflicht.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte besser nicht ohne Rechtsrat abgegeben werden; die berechtigt gerügten rechtlichen Verstöße sollten sofort abgestellt werden. Ein Abgemahnter, der sich zutraut, alleine den Kampf gegen die Gegenseite führen zu wollen, wird sich schnell mit einer einstweiligen Verfügung konfrontiert sehen mit entsprechender gerichtlicher Gebührenfolge zu seinen Lasten. Dazu sollte es nicht kommen.

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