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Mittlerweile
weiß jeder, dass der Download und erst Recht der Upload von
urheberrechtlich geschützen Werken, Titeln und Dateien in den
Peer-to-Peer-Tauschbörsen / Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P-Tauschbörsen
/-Netzwerke wie z.B. eMule, BitTorrent, Kazaa, eDonkey, Limewire,
Bearshare, Gnutella) nicht nur
strafbar ist, sondern auch die jeweiligen Rechteinhaber zur Abmahnung
berechtigt. Die Empfänger erreicht dann ein Abmahnschreiben
mit einer meist beigefügten vorformulierten (Muster-) Unterlassungserklärung
- meist mit einfachem Brief von der abmahnenden Kanzlei (umgangssprachlich
bezeichnen viele eine solche Kanzlei auch als Abmahnkanzlei
oder bezeichnen diese Rechtsanwälte als Abmahnanwälte).
Entweder
wird der Anschlussinhaber via § 113 TKG (staatsanwaltschaftliche
Schiene, d.h. Staatsanwaltschaft ermittelt mittels bereits durch
die Ermittlungsfirma des Rechteinhabers festgestellter IP-Adresse
über Provider den Anschlussinhaber und die abmahnende Kanzlei
des Rechteinhabers erhält Akteneinsicht und erfährt so
den Namen des Anschlussinhabers) ermittelt, so dass dieser dann
von der abmahnenden Kanzlei angeschrieben bzw. abgemahnt werden
kann oder der Rechteinhaber nimmt vor dem zuständigenden Landgericht
den jeweiligen Internet-Service-Provider nach § 101 Abs.
9 UrhG in Anspruch. In einem entsprechenden Beschluß des Landgerichts wird
dann dem Internetprovider die Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers
gestattet.
Die Ermittlungsfirma, die die jeweilige P2P-Tauschbörse
überwacht und im Auftrag des Rechteinhabers Verstöße
gegen dessen Urheberrechte feststellt und beweissicher dokumentiert,
nennt man auch Antipiracy-Firma bzw.-Unternehmen oder auch umgangssprachlich
Log-Firma, Logg-Firma oder Logging-Firma.
Die Daten,
die diese Ermittlungsfirma ermittelt, sind z.B. Datum, Uhrzeit, Dateiname,
IP-Adresse, Name des P2P-Netzwerks und der Produktname.
Die Rechteinhaber
sind meist aus der Musikbranche, Filmbranche, Pornobranche, Computerbranche,
Hörbuchbranche. Ein Beispiel aus der Filmbranche ist z.B. Constantin
Film Verleih GmbH, die von der Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf
Frommer vertreten wird.
Die abmahnenden Kanzleien heissen etwa
Rechtsanwälte Rasch, Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Nümann
+ Lang, Urmann + Collegen, Baek Law, Baumgarten Brandt etc..
Das
Besondere bei diesen Abmahnungen wegen Filesharing ist, dass für
die sog. "Störerhaftung" nicht notwendig ist, dass
der Abgemahnte die Urheberrechtsverletzung, also das illegale Bereitstellen
zum Download, selbst als Täter oder Teilnehmer bewirkt haben
muss, sondern es ausreicht, wenn er Störer ist.
Die
Abmahnung enthält die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
sowie zur Begleichung von Anwaltskosten und Schadensersatz.
In dem Abmahnungsschreiben wird dem Anschlussinhaber, also dem Abgemahnten,
vom Abmahner, also dem Rechteinhaber vorgeworfen, urheberrechtlich
geschützte Werk(e) (Titel, Album, Film, Hörbuch, Software
etc.) im Internet zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.
Am Schluß der Abmahnung findet sich meist ein Vergleichsangebot
i.R.e. ausser- gerichtlichen Einigung, mit dem durch Zahlung eines
einmaligen Betrages sämtliche Ansprüche aus der Rechtsverletzung
und Abgabe der Unterlassungserklärung abgegolten wären.
Bei
der in den allermeisten Fällen beigefügten strafbewehrten
Unterlassungserklärung oder besser Unterlassungsverpflichtungs-
erklärung handelt es sich nur um einen Vorschlag, also um ein
Muster, für eine Unterlassungserklärung. Die fristgemäße
Abgabe dieser Unterlassungserklärung ist zu empfehlen. So können
u.U. hohe Kosten vermieden werden. Der von der Abmahnkanzlei verfasste
Vorschlag einer Unterlassungserklärung sollte jedoch nach Möglichkeit
abgeändert werden, zumal die Beseitigung der Wiederholungsgefahr
nach der BGH-Rechtsprechung nicht von einer bestimmten Form, sondern
nur vom Inhalt und Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung
abhängig ist. Strafbewehrt heisst, dass der Verletzer im Wiederholungsfalle
eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen hat und sich dazu auch
verpflichten muss, denn sonst würde es an der Ernstlichkeit
seiner Unterlassungserklärung mangeln. Diese Vertragsstrafe
darf jedoch nicht im Mißverhältnis zum Rechtsverstoß
stehen. Sie muß angemessen sein und gleichwohl noch eine Abschreckungswirkung
für die künftige Vermeidung einer Verletzung bieten.
Es
gibt verschiedene Möglichkeiten eine Unterlassungserklärung
abzugeben. Entweder man gibt sie so ab, wie sie die Abmahnkanzlei
bereits in ihrem Muster vorformuliert hat, was in den allermeisten
Fällen nicht anzuraten ist oder aber man modifiziert sie. Fest
steht nach meiner festen Überzeugung, dass der Abgemahnte eine
Unterlassungserklärung abgeben muss, und zwar unter Einhaltung
der in dem Abmahnungsschreiben bestimmten - meist sehr kurzen - Fristen.
Dies schon deshalb, um den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung
seitens des Rechteinhabers und zweitens die damit verbundenen sehr
hohen Kosten zu vermeiden. Gegen die abgegebene Unterlassungserklärung
sollte unter keinen Umständen durch weiteres illegales Tauschen
von Dateien und urheberrechtlich geschützten Werken bzw. illegales
Filesharing verstoßen werden, denn dann wäre eine auf
jeden Fall vierstellige Vertragsstrafe für jeden Urheberrechtsverstoß fällig
mit dem damit verbundenen finanziellen Ruin, - je nach finanzieller
Situation des Verletzers. Bei etwa dem illegalen Upload von gleich
ganzen Musikalben oder gleich mehreren brandaktuellen Kinofilmen
wären das dann höchstwahrscheinlich fünfstellige
Vertragsstrafen.
In den allermeisten Fällen empfiehlt
sich somit die Abänderung der oftmals viel zu weit gefassten
vorformulierten Unterlassungserklärung der abmahnenden
Rechtsanwaltskanzlei, um gleichzeitig die Rechtsposition aus der
Sicht des Verletzers so wenig wie möglich zu schwächen
und gleichwohl trotzdem noch ausreichend die Ernsthaftigkeit der
Erklärung, urheberrechtliche Rechtsverstöße in Zukunft
zu unterlassen, zu gewährleisten.
Es ist für den
Abgemahnten bzw. Verletzer sehr zu empfehlen, diese Abänderung der Unterlassungserklärung
von einem auf diese Fälle kundigen Rechtsanwalt durchführen
zu lassen, da eine "falsch modifizierte" Unterlassungserklärung
gleichfalls evtl. den finanziellen Ruin für den Abgemahnten
bedeuten würde, - so als hätte man die Unterlassungserklärung
erst gar nicht abgegeben.
Man kann also die vorformulierte Unterlassungserklärung der abmahnenden
Rechtsanwaltskanzlei modifizieren: Man kann die Unterlassungserklärung
lediglich auf die abgemahnte Datei des Rechteinhabers, also etwa
den konkret abgemahnten Film oder Musiktitel, beschränken oder
aber auch auf das ganze Repertoire des abmahnenden Rechteinhabers
erweitern.
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