Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Abmahnung wegen Filesharing via BitTorrent, eMule, eDonkey, Kazaa etc.

Illegales Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten Werken zum Download

Störerhaftung / Unterlassungserklärung / Vertragsstrafe / Anwaltskosten / Schadenersatz

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Mittlerweile weiß jeder, dass der Download und erst Recht der Upload von urheberrechtlich geschützen Werken, Titeln und Dateien in den Peer-to-Peer-Tauschbörsen / Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P-Tauschbörsen /-Netzwerke wie z.B. eMule, BitTorrent, Kazaa, eDonkey, Limewire, Bearshare, Gnutella) nicht nur strafbar ist, sondern auch die jeweiligen Rechteinhaber zur Abmahnung berechtigt. Die Empfänger erreicht dann ein Abmahnschreiben mit einer meist beigefügten vorformulierten (Muster-) Unterlassungserklärung - meist mit einfachem Brief von der abmahnenden Kanzlei (umgangssprachlich bezeichnen viele eine solche Kanzlei auch als Abmahnkanzlei oder bezeichnen diese Rechtsanwälte als Abmahnanwälte).

Entweder wird der Anschlussinhaber via § 113 TKG (staatsanwaltschaftliche Schiene, d.h. Staatsanwaltschaft ermittelt mittels bereits durch die Ermittlungsfirma des Rechteinhabers festgestellter IP-Adresse über Provider den Anschlussinhaber und die abmahnende Kanzlei des Rechteinhabers erhält Akteneinsicht und erfährt so den Namen des Anschlussinhabers) ermittelt, so dass dieser dann von der abmahnenden Kanzlei angeschrieben bzw. abgemahnt werden kann oder der Rechteinhaber nimmt vor dem zuständigenden Landgericht den jeweiligen Internet-Service-Provider nach § 101 Abs. 9 UrhG in Anspruch. In einem entsprechenden Beschluß des Landgerichts wird dann dem Internetprovider die Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers gestattet.

Die Ermittlungsfirma, die die jeweilige P2P-Tauschbörse überwacht und im Auftrag des Rechteinhabers Verstöße gegen dessen Urheberrechte feststellt und beweissicher dokumentiert, nennt man auch Antipiracy-Firma bzw.-Unternehmen oder auch umgangssprachlich Log-Firma, Logg-Firma oder Logging-Firma.

Die Daten, die diese Ermittlungsfirma ermittelt, sind z.B. Datum, Uhrzeit, Dateiname, IP-Adresse, Name des P2P-Netzwerks und der Produktname.

Die Rechteinhaber sind meist aus der Musikbranche, Filmbranche, Pornobranche, Computerbranche, Hörbuchbranche. Ein Beispiel aus der Filmbranche ist z.B. Constantin Film Verleih GmbH, die von der Kanzlei Rechtsanwälte Waldorf Frommer vertreten wird.

Die abmahnenden Kanzleien heissen etwa Rechtsanwälte Rasch, Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Nümann + Lang, Urmann + Collegen, Baek Law, Baumgarten Brandt etc..

Das Besondere bei diesen Abmahnungen wegen Filesharing ist, dass für die sog. "Störerhaftung" nicht notwendig ist, dass der Abgemahnte die Urheberrechtsverletzung, also das illegale Bereitstellen zum Download, selbst als Täter oder Teilnehmer bewirkt haben muss, sondern es ausreicht, wenn er Störer ist.

Die Abmahnung enthält die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Begleichung von Anwaltskosten und Schadensersatz. In dem Abmahnungsschreiben wird dem Anschlussinhaber, also dem Abgemahnten, vom Abmahner, also dem Rechteinhaber vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Werk(e) (Titel, Album, Film, Hörbuch, Software etc.) im Internet zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Am Schluß der Abmahnung findet sich meist ein Vergleichsangebot i.R.e. ausser- gerichtlichen Einigung, mit dem durch Zahlung eines einmaligen Betrages sämtliche Ansprüche aus der Rechtsverletzung und Abgabe der Unterlassungserklärung abgegolten wären.

Bei der in den allermeisten Fällen beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung oder besser Unterlassungsverpflichtungs- erklärung handelt es sich nur um einen Vorschlag, also um ein Muster, für eine Unterlassungserklärung. Die fristgemäße Abgabe dieser Unterlassungserklärung ist zu empfehlen. So können u.U. hohe Kosten vermieden werden. Der von der Abmahnkanzlei verfasste Vorschlag einer Unterlassungserklärung sollte jedoch nach Möglichkeit abgeändert werden, zumal die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach der BGH-Rechtsprechung nicht von einer bestimmten Form, sondern nur vom Inhalt und Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung abhängig ist. Strafbewehrt heisst, dass der Verletzer im Wiederholungsfalle eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen hat und sich dazu auch verpflichten muss, denn sonst würde es an der Ernstlichkeit seiner Unterlassungserklärung mangeln. Diese Vertragsstrafe darf jedoch nicht im Mißverhältnis zum Rechtsverstoß stehen. Sie muß angemessen sein und gleichwohl noch eine Abschreckungswirkung für die künftige Vermeidung einer Verletzung bieten.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Unterlassungserklärung abzugeben. Entweder man gibt sie so ab, wie sie die Abmahnkanzlei bereits in ihrem Muster vorformuliert hat, was in den allermeisten Fällen nicht anzuraten ist oder aber man modifiziert sie. Fest steht nach meiner festen Überzeugung, dass der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben muss, und zwar unter Einhaltung der in dem Abmahnungsschreiben bestimmten - meist sehr kurzen - Fristen. Dies schon deshalb, um den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung seitens des Rechteinhabers und zweitens die damit verbundenen sehr hohen Kosten zu vermeiden. Gegen die abgegebene Unterlassungserklärung sollte unter keinen Umständen durch weiteres illegales Tauschen von Dateien und urheberrechtlich geschützten Werken bzw. illegales Filesharing verstoßen werden, denn dann wäre eine auf jeden Fall vierstellige Vertragsstrafe für jeden Urheberrechtsverstoß fällig mit dem damit verbundenen finanziellen Ruin, - je nach finanzieller Situation des Verletzers. Bei etwa dem illegalen Upload von gleich ganzen Musikalben oder gleich mehreren brandaktuellen Kinofilmen wären das dann höchstwahrscheinlich fünfstellige Vertragsstrafen.

In den allermeisten Fällen empfiehlt sich somit die Abänderung der oftmals viel zu weit gefassten vorformulierten Unterlassungserklärung der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei, um gleichzeitig die Rechtsposition aus der Sicht des Verletzers so wenig wie möglich zu schwächen und gleichwohl trotzdem noch ausreichend die Ernsthaftigkeit der Erklärung, urheberrechtliche Rechtsverstöße in Zukunft zu unterlassen, zu gewährleisten.

Es ist für den Abgemahnten bzw. Verletzer sehr zu empfehlen, diese Abänderung der Unterlassungserklärung von einem auf diese Fälle kundigen Rechtsanwalt durchführen zu lassen, da eine "falsch modifizierte" Unterlassungserklärung gleichfalls evtl. den finanziellen Ruin für den Abgemahnten bedeuten würde, - so als hätte man die Unterlassungserklärung erst gar nicht abgegeben.

Man kann also die vorformulierte Unterlassungserklärung der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei modifizieren: Man kann die Unterlassungserklärung lediglich auf die abgemahnte Datei des Rechteinhabers, also etwa den konkret abgemahnten Film oder Musiktitel, beschränken oder aber auch auf das ganze Repertoire des abmahnenden Rechteinhabers erweitern.

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