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Strafprozessordnung:
Die Akteneinsicht (§ 147 StPO) |
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Strafrecht: Verkehrsrecht:
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Nur der Strafverteidiger,
also ein Rechtsanwalt, kann Akteneinsicht (siehe § 147
StPO)
für den Beschuldigten
bei der Staats- anwaltschaft beantragen, der Beschuldigte kann dies
indes nicht, vielmehr nur über einen Rechtsanwalt. Vor Abschluß der Ermittlungen kann dem Verteidiger die Akteneinsicht versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden kann, § 147 II StPO. Möglich ist aber dann noch § 147 II StPO. Im
Falle der Untersuchungshaft kann der Verteidiger i.R. der Haftprüfung
Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten bzw. zur Vorbe- Gem.
§ 147 VII StPO können dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger
hat, Abschriften und Auskünfte aus den Akten erteilt werden, soweit
nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und überwiegende
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