Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Strafprozessordnung: Die Akteneinsicht (§ 147 StPO)


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Nur der Strafverteidiger, also ein Rechtsanwalt, kann Akteneinsicht (siehe § 147 StPO) für den Beschuldigten bei der Staats- anwaltschaft beantragen, der Beschuldigte kann dies indes nicht, vielmehr nur über einen Rechtsanwalt.

Der Strafverteidiger bekommt die Ermittlungsakte normalerweise in seine Kanzlei übersandt, von der er für sich und ggfs. auch für seinen Mandanten, den Beschuldigten, Kopien anfertigen darf. Kopien an weitere dritte Personen weiterzureichen, ist verboten.

Vor Abschluß der Ermittlungen kann dem Verteidiger die Akteneinsicht versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden kann, § 147 II StPO. Möglich ist aber dann noch § 147 II StPO.

Im Falle der Untersuchungshaft kann der Verteidiger i.R. der Haftprüfung Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten bzw. zur Vorbe-
reitung der Haftprüfung.

Gem. § 147 VII StPO können dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, Abschriften und Auskünfte aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter ent- gegenstehen.

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