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Straftat:
Ausbeutung von Prostituierten (§ 180 a StGB) |
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Strafrecht: Verkehrsrecht:
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§ 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig
einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution
nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher
Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer
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