Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Verkehrsrecht: Bußgeldverfahren nach Verkehrsunfall


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Wenn ein Verkehrsunfall passiert ist und die Polizei hinzukommt, leitet diese in den meisten Fällen ein Ermittlungsverfahren gegen den wahrscheinlichen Unfallverursacher ein. Aufgabe der Polizei am Unfallort ist also nicht die Regulierung von
Schadensersatzansprüchen oder gar die verbindliche oder abschließende Feststellung, wer am Verkehrsunfall die Schuld trägt.
Aus den Überlegungen der Polizei zur Schuldfrage lassen sich allenfalls Indizien für die spätere Unfallregulierung herleiten. Völlig
falsch ist jedoch die Denkweise vieler Menschen, dass man etwa am Verkehrsunfall völlig unschuldig sei, weil die Polizei eben den Unfallgegner als Schuldigen benannt und gegen diesen etwa ein Bußgeldverfahren eingeleitet habe.
Nützlicher Nebeneffekt ihrer Anwesenheit für die spätere Unfallregulierung ist jedoch die Unfallaufnahme und Beweissicherung.
Die Aufgabe der Polizei ist lediglich, festzustellen, ob Anhaltspunkte für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bzw.
Bußgeldverfahrens oder Strafverfahrens vorhanden sind. Sobald Anhaltspunkte für das jeweilige Verfahren vorliegen, nimmt die
Polizei die Ermittlungen am Unfallort auf.

Ablauf des Bußgeldverfahrens: Sobald die Bußgeldbehörde oder die Polizei den hinreichenden Tatverdacht gegen eine bestimmte Person gewonnen hat, dass diese eine Ordnungswidrigkeit begangen habe, verschickt sie an den Betroffenen in den meisten Fällen einen Anhörungsbogen, auf den der Betroffene reagieren kann oder auch nicht. Schließlich hat der Betroffene das Recht zu
schweigen. Nach Erlaß des Bußgeldbescheids kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Wenn der Betroffene Einspruch einlegt, kann die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid entweder zurücknehmen oder die Bußgeldakte über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung weiterleiten. Sodann wird der
Betroffene vom Amtsgericht zur Hauptverhandlung geladen und muss erscheinen, wenn er nicht ausdrücklich von dieser Pflicht
entbunden worden ist. In der Hauptverhandlung kann das Verfahren immer noch eingestellt werden. Wenn letzteres nicht erfolgt oder der Einspruch nicht zurückgenommen wird, wird das Urteil verkündet. Wenn der Betroffene nicht gerade freigesprochen wird,
hat er danach in Ausnahmefällen immer noch die Möglichkeit gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde zum Ober -
landesgericht einzulegen.

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