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Strafrecht: Einführung Jugendstrafrecht Strafprozeßordnung Nebenklage Beleidigung Betäubungsmittelstrafrecht BtMG:
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ohne Fahrerlaubnis Falschaussage Falsche
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gegen Vollstreckungsbeamte Nötigung Freiheitsberaubung Bedrohung Raub Sexueller
Missbrauch Kinderpornographie Vergewaltigung Zuhälterei Ausbeutung
von Prostituierten Trunkenheit
im Straßenverkehr Tötungsdelikte Urkundenfälschung Stalking Leistungserschleichung Unfallflucht
("Fahrerflucht") Fernbleiben
vom Zivildienst Betrug
(allgemein) BAföG
Betrug Wohngeld-Betrug Hartz
IV bzw. ALG II - Betrug
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Wenn
ein Verkehrsunfall passiert ist und die Polizei hinzukommt, leitet
diese in den meisten Fällen ein Ermittlungsverfahren gegen den wahrscheinlichen
Unfallverursacher ein. Aufgabe der Polizei am Unfallort ist also
nicht die Regulierung von Schadensersatzansprüchen oder gar
die verbindliche oder abschließende Feststellung, wer am Verkehrsunfall
die Schuld trägt. Aus den Überlegungen der Polizei zur Schuldfrage
lassen sich allenfalls Indizien für die spätere Unfallregulierung
herleiten. Völlig falsch ist jedoch die Denkweise vieler Menschen,
dass man etwa am Verkehrsunfall völlig unschuldig sei, weil die
Polizei eben den Unfallgegner als Schuldigen benannt und gegen diesen
etwa ein Bußgeldverfahren eingeleitet habe. Nützlicher Nebeneffekt
ihrer Anwesenheit für die spätere Unfallregulierung ist jedoch die
Unfallaufnahme und Beweissicherung. Die Aufgabe der Polizei ist
lediglich, festzustellen, ob Anhaltspunkte für die Einleitung eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens bzw. Bußgeldverfahrens oder Strafverfahrens
vorhanden sind. Sobald Anhaltspunkte für das jeweilige Verfahren
vorliegen, nimmt die Polizei die Ermittlungen am Unfallort auf.
Ablauf
des Bußgeldverfahrens: Sobald die Bußgeldbehörde oder die Polizei
den hinreichenden Tatverdacht gegen eine bestimmte Person gewonnen
hat, dass diese eine Ordnungswidrigkeit begangen habe, verschickt
sie an den Betroffenen in den meisten Fällen einen Anhörungsbogen,
auf den der Betroffene reagieren kann oder auch nicht. Schließlich
hat der Betroffene das Recht zu schweigen. Nach Erlaß des Bußgeldbescheids
kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach seiner Zustellung
Einspruch einlegen. Wenn der Betroffene Einspruch einlegt, kann
die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid entweder zurücknehmen oder
die Bußgeldakte über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht
zur Entscheidung weiterleiten. Sodann wird der Betroffene vom
Amtsgericht zur Hauptverhandlung geladen und muss erscheinen, wenn
er nicht ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden worden ist.
In der Hauptverhandlung kann das Verfahren immer noch eingestellt
werden. Wenn letzteres nicht erfolgt oder der Einspruch nicht
zurückgenommen wird, wird das Urteil verkündet. Wenn der Betroffene
nicht gerade freigesprochen wird, hat er danach in Ausnahmefällen
immer noch die Möglichkeit gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde
zum Ober - landesgericht einzulegen.
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