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Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) |
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Strafrecht: Verkehrsrecht:
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Im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts sind Marihuana, Haschisch, d.h. Cannabis eine der häufigsten Drogen, bei welchen man des Handels, Besitzes, Einfuhr etc. von geringen und nicht geringen Mengen von Cannabis beschuldigt werden kann. Die Strafen für unerlaubten Besitz / Handel mit Cannabis haben sich in den letzten Jahren verschärft, so dass auch Ersttäter nicht mehr mit einer Verfahrenseinstellung davonkommen dürften wie z.B. bei einer Einfuhr von sogar noch geringen Mengen an Marihuana. Bei Erwerb von geringen Mengen an Cannabis zum Eigenverbrauch ist § 29 V BtMG zu beachten, denn hier kann ggf. von Strafe abgesehen werden. Aussagen von Käufern und Verkäufern können den Täter überführen (§ 31 BtMG), auch können Telefonüberwachung und Hausdurchsuchung Beweismittel sein. Eine Verteidigung ist im Hinblick auf eine mögliche Einstellung des Verfahrens aber dennoch sinnvoll. Zunächst
muss unterschieden werden, was eine geringe und ab wann eine nicht
mehr geringe Menge von Cannabis vorliegt, denn das hat wesentliche
Auswirkungen auf das Ob und Wie der Bestrafung. Im Strafverfahren wird von der Staatsanwaltschaft ein Wirkstoffgutachten (Untersuchung z.B. durch Massenspektrometrie) in Auftrag gegeben, so dass man dann letztlich weiß, welchen THC-Gehalt und mithin welche Qualität der Stoff hat. Nebenbei sei bemerkt, dass auch Samen BtM sind, die zwar noch keinen BtM-Wirkstoff enthalten, aber später zum Rauschgift- konsum verwendet werden können bzw. sollen. Strafen bei geringen Mengen an Cannabis: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bei § 29 BtMG, Verfahrenseinstellung wg. Geringfügigkeit bei § 31a BtMG. Bitte lesen !!! Strafen bei nicht geringen Mengen an Cannabis: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bei § 29a I BtMG, Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren (minder schwerer Fall) bei § 29a II BtMG, Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bei § 30 I BtMG, Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren (minder schwerer Fall) bei § 30 II BtMG, Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bei § 30a I,II BtMG, Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (minder schwerer Fall) bei § 30a III BtMG. Bitte lesen !!! §
35 BtMG (bitte lesen !!!) sieht eine Zurückstellung der
Strafvollstreckung vor, wenn ein Drogenkonsument zu einer Freiheits-
strafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und die
Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Nach
§
31 BtMG kann die Strafe in den dort genannten Fällen (bitte lesen !!!)
gemildert oder sogar von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter
durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beiträgt,
dass die Tat über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wurde oder
freiwillig und rechtzeitig Wissen offenbart, damit Straftaten der
dort genannten Fälle, von deren Planung er weiss, noch verhindert
werden können. Das nennt man auch Kronzeugenregelung. Haftungshinweis: Trotz Anwendung größtmöglicher Sorgfalt, Recherche und Kontrolle hinsichtlich der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Informationen kann ich natürlich eventuelle inhaltliche oder rechtliche Fehler nicht ausschließen. Diese Informationen können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Von daher übernehme ich keine Haftung für Schäden, die in Zusammenhang mit der Verwendung dieser Informationen entstehen könnten. |
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