Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Straftat: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht / Fahrerflucht)


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Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht / Fahrerflucht) gem. § 142 I, V StGB macht sich strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Nicht nur als Fahrer oder Beifahrer eines KFZ, sondern z.B. auch als Radfahrer oder Fußgänger müssen Sie der Wartepflicht ge -
nügen, wenn es auch nur möglich ist, dass Ihr Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann. Sie müssen mindestens 30 Minuten
warten, bei größeren Schäden eine viel längere Zeit. Wenn niemand kommt, sollten Sie die Polizei mit Ihrem Handy rufen.
Kommen Sie nicht auf den Gedanken, nur einen Zettel mit Ihrer Anschrift und Telefonnummer zu hinterlassen und dann einfach
abzuhauen ! Das reicht nämlich nicht und Sie würden sich strafbar machen.

Das Gericht mildert die Strafe oder kann von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststel- lungen nachträglich ermöglicht, so steht es - hier stark abgekürzt - in § 142 IV StGB.

Unfallflucht / Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt und wird schon bei Ersttätern mit mindestens 30 Tagessätzen Geldstrafe aufwärts bestraft. Hinzu kommt Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate und 7 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg. Der Beschuldigte kann oft nicht nachvollziehen, was eigentlich der Sinn und Zweck des Unterstrafestellens der Unfallflucht ist. Bedenken Sie aber, dass es insbesondere bei hohen Sachschäden und Personenschäden für den Geschädigten unmöglich ist, an sein Geld zu kommen, wenn der schadensersatzpflichtige Unfallverursacher unentdeckt flieht und somit auch keine Haftpflichtversicherung zur Verfügung steht, die für den Schaden des Geschädigten aufkommen könnte. Der Geschädigte würde auf seinem Schaden sitzen bleiben.

Wenn Sie Beschuldigter einer Unfallflucht / Fahrerflucht sind, kann Ihr Führerschein beschlagnahmt und die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, noch bevor Sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt werden könnten. Jedoch kann gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis z.B. Beschwerde eingelegt werden. Hoffnungen kann man Beschuldigten sicherlich aus dem Aspekt heraus machen, dass viele (kleinere) Unfälle, wie etwa Vorbeistreifen an einem PKW mit der Stoßstange, einfach nicht bemerkt werden (können), und erst Recht, je größer das gefahrene Fahrzeug ist ! Z.B. ist es nachvollziehbar, wenn ein LKW - Fahrer mit Auflieger nichts davon bemerkt, wenn er in einer engen Baustellendurchfahrt auf einer Autobahn nicht bemerkt, dass er soeben ein Nachbarfahrzeug gestriffen hat. Für solche nicht merkbaren Stöße hat man in solch großen Fahrzeugen einfach kein Gefühl ! Folge ist dann meist, dass das Verfahren eingestellt wird oder Freispruch erfolgt. Schließlich kann man wegen
Fahrerflucht / Unfallflucht nicht bestraft werden, wenn man vom Unfall nie etwas bemerkt hat.

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