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Straftat:
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht / Fahrerflucht) |
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Strafrecht: Verkehrsrecht:
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Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht / Fahrerflucht) gem. § 142 I, V StGB macht sich strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nicht
nur als Fahrer oder Beifahrer eines KFZ, sondern z.B. auch als Radfahrer
oder Fußgänger müssen Sie der Wartepflicht ge - Das Gericht mildert die Strafe oder kann von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststel- lungen nachträglich ermöglicht, so steht es - hier stark abgekürzt - in § 142 IV StGB. Unfallflucht / Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt und wird schon bei Ersttätern mit mindestens 30 Tagessätzen Geldstrafe aufwärts bestraft. Hinzu kommt Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate und 7 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg. Der Beschuldigte kann oft nicht nachvollziehen, was eigentlich der Sinn und Zweck des Unterstrafestellens der Unfallflucht ist. Bedenken Sie aber, dass es insbesondere bei hohen Sachschäden und Personenschäden für den Geschädigten unmöglich ist, an sein Geld zu kommen, wenn der schadensersatzpflichtige Unfallverursacher unentdeckt flieht und somit auch keine Haftpflichtversicherung zur Verfügung steht, die für den Schaden des Geschädigten aufkommen könnte. Der Geschädigte würde auf seinem Schaden sitzen bleiben. Wenn
Sie Beschuldigter einer Unfallflucht / Fahrerflucht sind, kann
Ihr Führerschein beschlagnahmt und die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen
werden, noch bevor Sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
verurteilt werden könnten. Jedoch kann gegen die vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis z.B. Beschwerde eingelegt werden. Hoffnungen kann
man Beschuldigten sicherlich aus dem Aspekt heraus machen, dass
viele (kleinere) Unfälle, wie etwa Vorbeistreifen an einem PKW mit
der Stoßstange, einfach nicht bemerkt werden (können), und erst
Recht, je größer das gefahrene Fahrzeug ist ! Z.B. ist es nachvollziehbar,
wenn ein LKW - Fahrer mit Auflieger nichts davon bemerkt,
wenn er in einer engen Baustellendurchfahrt auf einer Autobahn nicht
bemerkt, dass er soeben ein Nachbarfahrzeug gestriffen hat. Für
solche nicht merkbaren Stöße hat man in solch großen Fahrzeugen
einfach kein Gefühl ! Folge ist dann meist, dass das Verfahren eingestellt
wird oder Freispruch erfolgt. Schließlich kann man wegen Haftungshinweis: Trotz Anwendung größtmöglicher Sorgfalt, Recherche und Kontrolle hinsichtlich der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Informationen kann ich natürlich eventuelle inhaltliche oder rechtliche Fehler nicht ausschließen. Diese Informationen können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Von daher übernehme ich keine Haftung für Schäden, die in Zusammenhang mit der Verwendung dieser Informationen entstehen könnten. |
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