Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Verkehrsrecht: Fahrtenbuchauflage


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Wenn der Halter eines KFZ einen Anhörungsbogen wegen einer Ordnungswidrigkeit,etwa wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, zugeschickt bekommt, er aber nicht die auf dem Foto abgebildete Person ist, d.h. er also die Ordnungswidrigkeit nicht begangen
haben kann und er aber andererseits nicht mehr weiß, wer das KFZ zum Tatzeitpunkt gefahren hat, ist das Bußgeldverfahren
einzustellen, weil der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. In diesen Fällen kann die Behörde, bei der das
KFZ zugelassen wurde, gegenüber dem Halter die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, um zukünftige Fälle des "Nichtmehr -
wissens" oder "Nichtmehrerinnernkönnens" zu vermeiden. Die Fahrtenbuchauflage muss aber verhältnismäßig sein und darf ins -
besondere dann nicht ergehen, wenn der Halter engagiert und nach allen Kräften bei den Ermittlungen mitgewirkt hat.

§ 31a StVZO:

(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeug bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1. vor deren Beginn 

a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
 
(3) Der Fahrzeughalter hat

          a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
          b) sonst zuständigen Personen

das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewahren.

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