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Den §
164 StGB können Sie hier
nachlesen.
Der Straftatbestand Falsche Verdächtigung
schützt zum einen die Strafverfolgungsbehörden
vor unnötiger Inanspruchnahme bzw. Irreführung
und zum anderen natürlich
die zu Unrecht verdächtigte Person.
Eine
Verdächtigung ist falsch, wenn sie objektiv nicht
der Wahrheit entspricht. Abzugrenzen ist die Falsche
Verdächtigung von dem Vortäuschen einer Straftat
gem. § 145 d StGB. Verdächtigen heißt
falsche Tatsachen behaupten oder Erregung / Verstärken
irgendeines falschen Verdachts durch ausdrückliche
oder konkludente Tatsachenbehauptung aber auch Schaffen
einer verdächtigen Beweislage.
Die Straftat derer man jmd. bei einer Behörde,
einem zur Aufnahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger,
einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich
verdächtigt muss rechtswidrig
sein.
Der Tatbestand ist nicht erfüllt,
wenn der andere die Tat, derer er verdächtigt wird,
in Wahrheit auch begangen hat, denn dann werden
die Strafverfolgungsorgane ja zu Recht in Anspruch genommen
und der andere ist nicht schützenswert.
Wenn
der "Täter" seine Tat lediglich leugnet
und damit der Verdacht zwangsläufig auf den anderen
fällt oder auch nur von seinem Aussageverweigerungsrecht
(Nemo-Tenetur-Grundsatz) als Beschuldigter Gebrauch
macht, begeht im Rahmen der Wahrnehmung seiner prozessualen
Rechte natürlich keine Falsche Verdächtigung.
Nach
herrschender Ansicht können falsche Angaben - ähnlich wie
bei der falschen uneidlichen Aussage - vor Schadenseintritt
noch berichtigt werden.
Erwähnenswert ist
noch der § 164 II StGB, wonach sanktioniert ist,
wenn jmd. eine unwahre sonstige Behauptung tatsächlicher
Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches
Verfahren (z.B. Bußgeldverfahren) in Gang zu setzen,
also kein Strafverfahren wie in Absatz 1.
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