|
|
Zivildienstgesetz (ZDG): Fernbleiben vom Zivildienst etc. |
|
Strafrecht: Verkehrsrecht:
|
Zwei wichtige Strafvorschriften des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG): § 52 Eigenmächtige AbwesenheitWer eigenmächtig den
Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder
fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. § 53 Dienstflucht(1) Wer eigenmächtig
den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung
zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen
oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. (4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend. Haftungshinweis: Trotz Anwendung größtmöglicher Sorgfalt, Recherche und Kontrolle hinsichtlich der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Informationen kann ich natürlich eventuelle inhaltliche oder rechtliche Fehler nicht ausschließen. Diese Informationen können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Von daher übernehme ich keine Haftung für Schäden, die in Zusammenhang mit der Verwendung dieser Informationen entstehen könnten. Partnerlinks: |
|
|