Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Inkasso - Forderungseinzug - Mahnung von Forderungen - Mahnverfahren


zum
Impressum                          zum Kontakt

 

Strafrecht:
Einführung
Jugendstrafrecht
Strafprozeßordnung
Nebenklage

Beleidigung
Betäubungsmittelstrafrecht
BtMG: Cannabis, Marihuana, Haschisch
Diebstahl
Erpressung
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Falschaussage
Falsche Verdächtigung
Hausfriedensbruch
Körperverletzung
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Nötigung
Freiheitsberaubung
Bedrohung
Raub
Sexueller Missbrauch
Kinderpornographie
Vergewaltigung
Zuhälterei
Ausbeutung von Prostituierten
Trunkenheit im Straßenverkehr
Tötungsdelikte
Urkundenfälschung
Stalking
Leistungserschleichung
Unfallflucht ("Fahrerflucht")
 
Fernbleiben vom Zivildienst
Betrug (allgemein)
BAföG Betrug
Wohngeld-Betrug
Hartz IV bzw. ALG II - Betrug

 Verkehrsrecht:
Verkehrsunfall
Schadensersatz
Sachschäden
Personenschäden
Bußgeldverfahren
Fahrtenbuchauflage

Forderungseinzug

Abmahnung im Wettbewerbsrecht 

 

 

 

 

 

 

Nach § 286 III BGB kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, in Zahlungsverzug, wenn er innerhalb von 30 Tagen nach Zu-
gang der Rechnung und Fälligkeit der Rechnung nicht zahlt. Der Schuldner, der Verbraucher ist, muss in der Rechnung zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass 30 Tage nach Erhalt der Rechnung Verzug eintritt.

Die Rechnung muss ordnungsgemäß gestellt, fällig und diesem auch zugegangen sein. Die Rechnung muss sämtliche erbrachte Leistungen, Nettosumme, Prozentsatz der Mehrwertsteuer, ausgerechneter Mehrwertsteuerbetrag, Bruttosumme, Steuernummer, Rechnungsnummer usw. enthalten.

Die Fälligkeit der Forderung bzw. des Rechnungsbetrages richtet sich nach dem, was vereinbart wurde, also nach dem Vertrag.
Die Rechnung kann den den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt nicht vorverlagern. Wenn nichts vereinbart ist, ist die Rechnung meist sofort fällig, z.B. direkt nach Erbringung oder Abnahme der Leistung.

Wenn der Schuldner auf eine fällige Rechnung nicht zahlt, sollte der Gläubiger den Schuldner erst einmal selbst in Verzug setzen.
Der Verzug tritt wie schon gesagt ein 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang, aber auch z.B. nach einer Mahnung, in der eine Frist gesetzt wurde und der Schuldner diese Zahlungsfrist dann verstreichen lässt. Wenn der Gläubiger den Schuldner an- mahnt, sollte dies wegen der besseren Beweisbarkeit am besten z.B. durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Die Mahnung ist aber auch innerhalb der 30-Tage-Frist zulässig und wirksam.

Dem Gläubiger ist zu empfehlen, mindestens einmal zu mahnen (selbst wenn der Verzug schon auf anderem Wege herbeigeführt worden ist). Denn: Sollte der Gläubiger klagen, bevor er vorher außergerichtlich erfolglos den Betrag angemahnt hat, kann das Ge- richt dem Gläubiger trotz berechtigter Forderung die Prozesskosten auferlegen. Grund: Es bestand keine Notwendigkeit, ohne Mahnung sofort zu klagen, denn der Gläubiger hätte es vorher erst mal auf dem aussergerichtlichen Wege versuchen können.

Wenn der Schuldner in Zahlungsverzug ist, kann der Gläubiger Folgeschäden wie z.B. Mahnkosten, Verzugszinsen, Anwalts- kosten etc. von dem Schuldner beanspruchen.

Ist aussergerichtlich erfolglos gemahnt worden, empfiehlt sich das gerichtliche Mahnverfahren. Das ist ein abgekürztes Gerichts- verfahren, auf dem man auch ohne normale Klage zu einem Vollstreckungstitel kommen kann (Vollstreckungsbescheid).

Haftungshinweis: Trotz Anwendung größtmöglicher Sorgfalt, Recherche und Kontrolle hinsichtlich der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Informationen kann ich natürlich eventuelle inhaltliche oder rechtliche Fehler nicht ausschließen. Diese Informationen können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Von daher übernehme ich keine Haftung für Schäden, die in Zusammenhang mit der Verwendung dieser Informationen entstehen könnten.


Copyright(c) 2008 Rechtsanwalt Ralf Kaiser. Alle Rechte vorbehalten.