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Die Untersuchungshaft
darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat
dringend verdächtig ist und ein Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr,
Verdunkelungsgefahr) besteht, siehe § 112
I StPO.
Der
Erlass eines Haftbefehls durch Beschluß des Ermittlungsrichters
bzw. Haftrichters, jemanden in Untersuchungshaft
zu nehmen (Untersuchungshaftbefehl), ergeht auf Antrag der Staatsanwaltschaft und setzt
das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus. Dieser dringende
Tatverdacht ist eine Steigerung des hinreichenden Tatverdachts (hier
nur überwiegende Wahrscheinlich- keit der Verurteilung), der für eine
Anklageerhebung erforderlich ist.
Ob
dringender Tatverdacht vorliegt, unterliegt der Einschätzung des
Haftrichters. Dieser wird aber in der Praxis von vielen Richtern schon
bei einer belastenden Aussage des Opfers oder widersprüchlichen
Aussagen des Beschuldigten angenommen.
Hinzukommen
muss als weitere Voraussetzung ein Haftgrund, wie Flucht, Fluchtgefahr
oder Verdunkelungsgefahr, § 112
II StPO.
Flucht
bedeutet ganz einfach Verschwinden nach einer Straftat und Nichtmehrauffindbarkeit.
Die
Annahme von Fluchtgefahr ist eine Prognoseentscheidung des
Haftrichters (d.h. Beschuldigter wird sich dem Strafverfahren eher
durch Flucht entziehen, als sich dem Strafverfahren zu stellen),
die anhand der aktuellen Wohnsitzverhältnisse (fester Wohn- sitz
?), Familienbindung, der Höhe der zu erwartenden Strafe bzw. finanziellen
Folgen, Kontakten ins Ausland oder der Vermögenslage des Beschuldigten
zu treffen ist.
Verdunklungsgefahr
bedeutet, dass der Beschuldigte bereits versucht hat oder wahrscheinlich
versuchen wird (Verdunklungs- handlungen), etwa Beweise zu vernichten
oder beiseite zu schaffen, Zeugen unter Druck zu setzen oder Aussagen
mit Mitbe- schuldigten abzusprechen usw.., um den Gang der Ermittlungen
zu erschweren.
Die
Untersuchungshaft darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn sie
zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel
der Besserung und Sicherung ausser Verhältnis steht, siehe § 112
I Satz 2 StPO.
Wenn
der Beschuldigte aufgrund eines Untersuchungshaftbefehls verhaftet
wird, wird er dem örtlichen Haftrichter vorgeführt, der nur den
Haftbefehl verkündet, sonst nichts. Für weitere Entscheidungen ist
der Haftrichter zuständig, der den Haftbefehl erlassen hat (der
zuständige Haftrichter). Der Verhaftete wird der Justizvollzugsanstalt
(JVA) der zuständigen ermittelnden Staatsanwalt- schaft zugeführt,
d.h. sollte z.B. der bestehende Haftbefehl von der Staatsanwaltschaft
Bielefeld beantragt worden sein, wird der beschuldigte Tatverdächtige
auch der JVA Bielefeld (-Brackwede) zugeführt.
Ausflug:
Im Unterschied zum Untersuchungshaftbefehl gibt es noch den Vollstreckungshaftbefehl,
der auf Antrag der Staatsan- waltschaft ergeht, jemanden, der
rechtskräftig verurteilt ist, der nächsten JVA zuzuführen, von der
er in die für die Vollstreckung der Strafhaft zuständige JVA verbracht
werden kann.
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