Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Strafprozessordnung: Dringender Tatverdacht, Haftbefehl, Untersuchungshaft (U-Haft)


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Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) besteht, siehe § 112 I StPO.

Der Erlass eines Haftbefehls durch Beschluß des Ermittlungsrichters bzw. Haftrichters, jemanden in Untersuchungshaft zu nehmen (Untersuchungshaftbefehl), ergeht auf Antrag der Staatsanwaltschaft und setzt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus. Dieser dringende Tatverdacht ist eine Steigerung des hinreichenden Tatverdachts (hier nur überwiegende Wahrscheinlich- keit der Verurteilung), der für eine Anklageerhebung erforderlich ist.

Ob dringender Tatverdacht vorliegt, unterliegt der Einschätzung des Haftrichters. Dieser wird aber in der Praxis von vielen Richtern schon bei einer belastenden Aussage des Opfers oder widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten angenommen.

Hinzukommen muss als weitere Voraussetzung ein Haftgrund, wie Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr, § 112 II StPO.

Flucht bedeutet ganz einfach Verschwinden nach einer Straftat und Nichtmehrauffindbarkeit.

Die Annahme von Fluchtgefahr ist eine Prognoseentscheidung des Haftrichters (d.h. Beschuldigter wird sich dem Strafverfahren eher durch Flucht entziehen, als sich dem Strafverfahren zu stellen), die anhand der aktuellen Wohnsitzverhältnisse (fester Wohn- sitz ?), Familienbindung, der Höhe der zu erwartenden Strafe bzw. finanziellen Folgen, Kontakten ins Ausland oder der Vermögenslage des Beschuldigten zu treffen ist.

Verdunklungsgefahr bedeutet, dass der Beschuldigte bereits versucht hat oder wahrscheinlich versuchen wird (Verdunklungs- handlungen), etwa Beweise zu vernichten oder beiseite zu schaffen, Zeugen unter Druck zu setzen oder Aussagen mit Mitbe- schuldigten abzusprechen usw.., um den Gang der Ermittlungen zu erschweren.

Die Untersuchungshaft darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ausser Verhältnis steht, siehe § 112 I Satz 2 StPO.

Wenn der Beschuldigte aufgrund eines Untersuchungshaftbefehls verhaftet wird, wird er dem örtlichen Haftrichter vorgeführt, der nur den Haftbefehl verkündet, sonst nichts. Für weitere Entscheidungen ist der Haftrichter zuständig, der den Haftbefehl erlassen hat (der zuständige Haftrichter). Der Verhaftete wird der Justizvollzugsanstalt (JVA) der zuständigen ermittelnden Staatsanwalt- schaft zugeführt, d.h. sollte z.B. der bestehende Haftbefehl von der Staatsanwaltschaft Bielefeld beantragt worden sein, wird der beschuldigte Tatverdächtige auch der JVA Bielefeld (-Brackwede) zugeführt.

Ausflug: Im Unterschied zum Untersuchungshaftbefehl gibt es noch den Vollstreckungshaftbefehl, der auf Antrag der Staatsan-
waltschaft ergeht, jemanden, der rechtskräftig verurteilt ist, der nächsten JVA zuzuführen, von der er in die für die Vollstreckung der Strafhaft zuständige JVA verbracht werden kann.

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