Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Strafprozessordnung: Haftprüfung, Haftkontrolle, Haftbeschwerde, Haftverschonung


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Ein Beschuldigter, der sich in Untersuchungshaft befindet, kann jederzeit die gerichtliche Prüfung nach § 117 I StPO beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 I StPO auszusetzen ist (Haftprüfung). Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden, § 118 I StPO. Dieser mündliche Haftprüfungstermin findet dann innerhalb von zwei Wochen beim Haftrichter statt, der dann prüfen wird, ob die Voraussetzungen des Haftbefehls noch bestehen. Der Haftrichter wird Haftfortdauer beschließen, - gegen den das Rechtsmittel der Haftbeschwerde möglich ist -, wenn er zu dem Schluß kommt, dass die Voraussetzungen des Haftbefehls weiterhin vorliegen. Andernfalls beschließt er Haftverschonung. Gemäß § 118 I StPO kann eine weitere (mündliche) Haftprüfung erst zwei Monate nach der letzten Haftprüfung (mündliche Verhandlung) beantragt werden.

Gegen den Beschluß der Haftfortdauer ist Haftbeschwerde nach § 117 II StPO möglich. Das Landgericht prüft dann, ob der Haftbefehl unzulässig oder Haftverschonung möglich ist, andernfalls verwirft es die Hafbeschwerde durch Beschluß.

Nach § 116 StPO setzt der Haftrichter den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann, d.h. Haftverschonung gegen Auflagen, wie Kautionshinterlegung, wöchentliches Melden bei der Polizei, Beschränkung des Aufenthalts auf einen bestimmten Wohnort, Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen etc..

Haftkontrolle in der Untersuchungshaft bedeutet, dass Kontakte zur Außenwelt überwacht werden, etwa durch Briefkontrolle, Besuchserlaubnis des Besuchers, Überwachung von Besuchen durch Justizbeamte etc..

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