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Ein Beschuldigter,
der sich in Untersuchungshaft befindet, kann jederzeit die gerichtliche
Prüfung nach § 117
I StPO
beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach
§ 116
I StPO
auszusetzen ist (Haftprüfung). Bei der Haftprüfung wird auf
Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von
Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden, § 118
I StPO.
Dieser mündliche Haftprüfungstermin findet dann innerhalb von zwei
Wochen beim Haftrichter statt, der dann prüfen wird, ob die Voraussetzungen
des Haftbefehls noch bestehen. Der Haftrichter wird Haftfortdauer
beschließen, - gegen den das Rechtsmittel der Haftbeschwerde möglich
ist -, wenn er zu dem Schluß kommt, dass die Voraussetzungen des
Haftbefehls weiterhin vorliegen. Andernfalls beschließt er Haftverschonung.
Gemäß § 118
I StPO
kann eine weitere (mündliche) Haftprüfung erst zwei Monate nach
der letzten Haftprüfung (mündliche Verhandlung) beantragt werden.
Gegen
den Beschluß der Haftfortdauer ist Haftbeschwerde nach § 117
II StPO
möglich. Das Landgericht prüft dann, ob der Haftbefehl unzulässig
oder Haftverschonung möglich ist, andernfalls verwirft es die
Hafbeschwerde durch Beschluß.
Nach
§ 116
StPO
setzt der Haftrichter den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich
wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende
Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der
Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann, d.h. Haftverschonung
gegen Auflagen, wie Kautionshinterlegung, wöchentliches Melden bei
der Polizei, Beschränkung des Aufenthalts auf einen bestimmten Wohnort,
Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen
etc..
Haftkontrolle
in der Untersuchungshaft bedeutet, dass Kontakte zur Außenwelt überwacht
werden, etwa durch Briefkontrolle, Besuchserlaubnis des Besuchers,
Überwachung von Besuchen durch Justizbeamte etc..
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