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Strafprozessordnung:
Die Hausdurchsuchung |
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Strafrecht: Verkehrsrecht:
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Hausdurchsuchungen erfolgen meist aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses. Wenn also der Staatsanwalt (der muß nicht unbedingt dabei sein) mit Polizeibeamten frühmorgens klingeln und Ihnen als Beschuldigten den Durchsuchungsbeschluß zeigen, ist Vorsicht geboten, denn diese Herren sind auf der Suche nach Beweismitteln. Es ist anzuraten, die Tür zu öffnen, denn sonst wird die Tür mittels Schlüsseldienst oder Spezialisten geöffnet. Der Durchsuchungsbeschluß muß enthalten: Gegen wen ? Wo soll durchsucht werden ? Was genau soll gesucht werden ? Solche Durchsuchungen sind nur gestattet im Sommer (1.4.-30.09.) von 4 - 21 Uhr und im Winter (1.10.-31.3.) von 6 h - 21 Uhr, außerhalb dieser Zeiten nur auf Anordnung des Gerichts. Auch sog. Drittdurchsuchungen können z.B. bei Banken, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Ärzten usw. vorkommen. Es ist anzuraten, das bestimmt bezeichnete Gesuchte herauszugeben, andernfalls könnten die Beamten i.R.d. dann stattfin- denden kompletten Durchsuchung noch Dinge finden, die sie aus Ihrer Sicht lieber nicht finden sollten (Zufallsfunde). Nur dann, wenn im Durchsuchungsbeschluß ausdrücklich angeordnet ist, dass auch Polizeibeamte Unterlagen auch vor Ort durchsehen dürfen, ist letzteren dieses gestattet. Andernfalls darf dies nur der Staatsanwalt und die Unterlagen müssen in Kartons o.ä. verpackt und versiegelt werden. Darauf solten Sie achten, egal, ob Sie nun direkt Beschuldigter oder lediglich von einer Drittdurchsuchung betroffen sind. In der Regel wird Ihnen eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses bzw. des Durchsuchungsprotokolls ausgehändigt, wenn nicht, fragen Sie bitte danach. Wenn die Voraussetzungen für den Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses nicht vorgelegen haben, was nicht selten vorkommt, kann Ihr Rechtsanwalt gegen diesen Beschluß Beschwerde beim zuständigen Landgericht einreichen. Im günstigsten Falle ist dann nämlich alles Beschlagnahmte wieder herauszugeben. Bei
den sog. polizeilichen Durchsuchungen aufgrund angeblichem Gefahr
im Verzug sollten Sie ebenfalls kühlen Kopf bewahren. Bei Gefahr
im Verzug sind die Ermittlungen so dringend, dass ansonsten die
Gefahr besteht, dass Beweismittel beiseite geschafft oder vernichtet
werden könnten. Es ist dann kein Durchsuchungsbeschluß von Nöten.
Auch hier sollte man die Beamten gewäh- ren und ihren Job tun lassen,
also keinen Widerstand leisten und vor allem schweigen. Auch gegen
eine solche Durchsuchung kann man Beschwerde einlegen. Haftungshinweis: Trotz Anwendung größtmöglicher Sorgfalt, Recherche und Kontrolle hinsichtlich der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Informationen kann ich natürlich eventuelle inhaltliche oder rechtliche Fehler nicht ausschließen. Diese Informationen können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Von daher übernehme ich keine Haftung für Schäden, die in Zusammenhang mit der Verwendung dieser Informationen entstehen könnten. |
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