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Strafrecht: Einführung Jugendstrafrecht Strafprozeßordnung Nebenklage Beleidigung Betäubungsmittelstrafrecht BtMG:
Cannabis, Marihuana, Haschisch Diebstahl Erpressung Fahren
ohne Fahrerlaubnis Falschaussage Falsche
Verdächtigung Hausfriedensbruch Körperverletzung Widerstand
gegen Vollstreckungsbeamte Nötigung Freiheitsberaubung Bedrohung Raub Sexueller
Missbrauch Kinderpornographie Vergewaltigung Zuhälterei Ausbeutung
von Prostituierten Trunkenheit
im Straßenverkehr Tötungsdelikte Urkundenfälschung Stalking Leistungserschleichung Unfallflucht
("Fahrerflucht") Fernbleiben
vom Zivildienst Betrug
(allgemein) BAföG
Betrug Wohngeld-Betrug Hartz
IV bzw. ALG II - Betrug
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Jugendstrafrecht
ist im Vergleich zum allgemeinen Strafrecht Sonderstrafrecht. Der
jugendliche Delinquent soll hier noch mehr als im allgemeinen (Erwachsenen)-Strafrecht
sozialisiert und zum Lernen von Normen angehalten werden. Erzieherische
Aspekte stehen beim Jugendstrafrecht besonders im Vordergrund. Bei
der Findung der Strafe soll die Persönlichkeit des noch jungen Täters
umfassend gewürdigt werden. Die Art und die Höhe der Strafe richtet
sich im Jugenstrafrecht also nicht nur nach der Schuld des Täters,
sondern danach, durch welche Strafe man den Täter wieder auf die
richtige Spur bringen kann, von der er ja durch die Tat abgedriftet
ist. Der Jugendliche soll dazu erzogen werden, Recht von Unrecht
zu unterscheiden. Er soll Unrechtsbewußtsein bekommen und unterscheiden
können, was Recht und Unrecht ist. Nach dem Jugendgerichtsgesetz
ist in einem Jugendstrafverfahren die in §
3 Jugendgerichtsgesetz kodifizierte Verantwortungsreife festzustellen.
Die vom Jugendstrafrecht vorgesehenen Strafen sind noch nicht so
schwerwiegend wie die des Erwachsenenstrafrechts, da man der Ansicht
ist, dass Strafen, wie sie bei Erwachsenen verhängt werden, den
jugendlichen Täter in seiner noch nicht abgeschlossenen geistigen
und seelischen Entwicklung beeinträchtigen können. Leichte und erzieherisch
wirkende Sanktionen sollen bei diesen Jugendsünden und Entgleisungen,
wie sie eben im jugendlichen Alter mal vorkommen können, ausreichen.
Jugendtypische Delikte sind Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung
und auch schon Raub und Erpressung, wie z.B. das sog. Abziehen gegenüber
Mitschülern. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich
des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ist in §
1 JGG geregelt, d.h. es gilt wenn ein Jugendlicher (zur Zeit
der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt) oder ein Heranwachsender
(zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt) eine Verfehlung
begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht
ist. Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre
alt ist, siehe §
19 StGB. Nach den §§
105 ff. JGG sind bestimmte Normen des JGG auf Heranwachsende
anwendbar, wenn der Heranwachsende zur Zeit der Tat nach seiner
sittlichen und
geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder er eine jugendtypische
Tat, eine Jugendverfehlung, begangen hat. Bei Heranwachsenden wird
überwiegend Jugendstrafrecht angewandt. Hinsichtlich der Bestrafungsmöglichkeiten
nennt §
5 JGG Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Was
Erziehungsmaßregeln sind, bestimmen die §§
9 ff. JGG, insbesondere die Erteilung von Weisungen, aufgezählt
in § 10
JGG, wie z.B. Sozialstunden zu machen oder an einem sozialen
Trainingskurs teilzunehmen. Was Zuchtmittel sind, bestimmen
die §§
13 ff. JGG, nämlich die Verwarnung §
14 JGG (dadurch soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich
vorgehalten werden),
die Erteilung von Auflagen §
15 JGG (Schadenswiedergutmachung, persönliche Entschuldigung
beim Verletzten, Arbeitsleistungen - Sozialstunden - zu erbringen,
Zahlung eines Geldbetrages
zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung) und
der Jugendarrest §
16 JGG (Freizeitarrest an 1 bis 2 Wochenenden, Kurzarrest statt
Freizeitarrest, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig
erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen
beeinträchtigt werden und schließlich Dauerarrest
von 1 bis 4 Wochen). Was Jugendstrafe ist, bestimmen
die §§
17 ff. JGG. §
18 JGG bestimmt für das Mindestmaß der Jugendstrafe 6 Monate,
für das Höchstmaß 5 Jahre. Bei Verbrechen aber, für die das allgemeine
Strafrecht mehr als 10 Jahre Freiheitsentzug vorsieht, beträgt das
Höchstmaß nach Jugendstrafrecht trotzdem nur 10 Jahre. Wichtige
Regelungen im JGG sind noch die §§
45 JGG (Absehen von der Verfolgung wenn etwa die Voraussetzungen
des §
153 StPO vorliegen) und 47
JGG (Einstellung des Verfahrens durch den Richter
mit Auflage z.B. einer erzieherischen Maßnahme) angesichts dessen,
dass meist schon bereits dann der gewünschte Resozialisierungs-
und Erziehungseffekt beim Jugendlichen erreicht wird, wenn überhaupt
ein Strafverfahren eingeleitet wird. Das allgemeine Strafrecht
bestimmt, was genau bestraft wird. Die im allgemeinen Strafrecht,
- also hauptsächlich die Straftat- bestände des StGB -, niedergelegten
Rechtsfolgen sind im Jugendstrafrecht aber nicht anwendbar. Das
ergibt sich vor allem aus §
18 I 3 JGG ("Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht."). Zum
Jugendstrafverfahren ist schlußendlich noch anzumerken, dass das
Jugendgerichtsgesetz (JGG) die ebenfalls anwendbaren Regelungen
der Strafprozeßordnung (StPO) in vielen Punkten ersetzt, so
dass das Jugendstrafverfahren im Einklang mit JGG und StPO läuft,
also JGG und StPO "zusammen zu lesen" sind. Zuständig
sind die Jugendgerichte (beim Amtsgericht) und Jugend- strafkammern
(beim Landgericht). Gemäß §
38 JGG bringt die Jugendgerichtshilfe "die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den
Jugendgerichten zur Geltung." Die Jugendgerichtshilfe
unterstützt "zu diesem Zweck die beteiligten
Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt
des Beschuldigten". Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe,
der die Nachforschungen angestellt hat, nimmt den Hauptverhandlungstermin
wahr. Zur "Beruhigung"
der betroffenen Jugendlichen kann ich hier noch zuguterletzt bemerken,
dass gem. §
48 JGG in Jugend- strafverfahren, welche sich ausschließlich
gegen Jugendliche richten, Nichtöffentlichkeit der Verhandlung vorgeschrieben
ist.
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