Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Straftat: Kinderpornographie / Kinderpornografie - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer und jugendpornographischer Schriften (auch durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste)


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Die §§ 184 b - d StGB können Sie hier nachlesen.

Geschütztes Rechtsgut ist die ungestörte Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen. Es kommt nicht darauf an, ob konkret eine Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen bereits eingetreten ist. Die abstrakte Gefährdung reicht aus.

Gemäß § 184 b I Nr. 1 StGB ist die Verbreitung von kinderpornographischen Schriften mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Nach § 184 b IV StGB ist schon der Besitz von kinderpornographischen Schriften strafbar, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

Gemäß § 184 c I Nr. 1 StGB ist die Verbreitung von jugendpornographischen Schriften mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Nach § 184 c IV StGB ist der Besitz von jugendpornographischen Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, strafbar, jedoch nicht für Personen unter 18 Jahren in Bezug auf Handlungen von Personen hinsichtlich solcher jugendpornographischen Schriften, die sie mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

In § 11 III StGB ist definiert, was unter Schriften zu verstehen ist: "Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen." Erfasst sind also neben auf Papier dargestellten Bildern und Literatur auch Bilder, Filme und Tonaufnahmen, die auf Datenträger gespeichert sind.

Lediglich das Anschauen dieser Darstellungen ist nicht strafbar. Der Betrachter kann sich aber bereits dann strafbar machen, wenn diese auf dem Computer oder im Cache - wenn auch nur als temporäre Dateien oder vorübergehend - abgespeichert werden.

Pornographisch wird eine Darstellung in der Regel erst dann, wenn die sexuelle Stimulierung allein in den Vordergrund rückt und alles andere, was irgendwie menschlichen Bezug haben kann, vollends verschwindet. Wenn die Schriften sexuellen Mißbrauch von Kindern i.S.v. § 176 StGB zeigen, handelt es sich natürlich um Kinderpornografie.

Problematiken bei der neuen Regelung könnten sich bei sog. Scheinjugendlichen (Volljährige sehen aus wie Jugendliche) ergeben, wenn zwar z.B. in Filmen objektiv Volljährige "agieren", diese aber trotzdem jugendlich erscheinen. Das produzierte natürlich besonders für die Produzenten eine ziemliche Rechtsunsicherheit besonders bei gerade einmal 18 - jährigen, die vielleicht noch so aussehen wie 15, 16 oder 17. Das Bundesverfassungsgericht sagt hier aber, dass der objektive Betrachter unzweifelhaft zu dem Schluß kommen muss, dass jugendliche Darsteller involviert sind. M.a.W.: Strafbarkeit nur dann, wenn es absolut eindeutig ist, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. Bei kindlichen Darstellern dürfte sich dieses Problem in der Praxis nicht stellen, da man Kinder von Erwachsenen in der Regel sehr leicht unterscheiden kann.

 

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