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Die §§
184 b - d StGB können Sie hier
nachlesen.
Geschütztes Rechtsgut ist die
ungestörte Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen.
Es kommt nicht darauf an, ob konkret eine Gefährdung
von Kindern oder Jugendlichen bereits eingetreten
ist. Die abstrakte Gefährdung reicht aus.
Gemäß
§ 184 b I Nr. 1 StGB ist die Verbreitung von kinderpornographischen
Schriften mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.
Nach § 184 b IV StGB ist schon der Besitz von kinderpornographischen Schriften
strafbar, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen
wiedergeben.
Gemäß § 184 c I Nr. 1 StGB ist die Verbreitung von
jugendpornographischen
Schriften mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
Nach § 184 c IV StGB ist der Besitz von jugendpornographischen Schriften,
die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, strafbar,
jedoch nicht für Personen unter 18 Jahren in Bezug
auf Handlungen von Personen hinsichtlich solcher jugendpornographischen
Schriften, die sie mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
In
§ 11 III StGB ist definiert, was unter Schriften
zu verstehen ist: "Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich,
die auf diesen Absatz verweisen." Erfasst sind
also neben auf Papier dargestellten Bildern und Literatur
auch Bilder, Filme und Tonaufnahmen, die auf Datenträger
gespeichert sind.
Lediglich das Anschauen dieser
Darstellungen ist nicht
strafbar. Der Betrachter kann sich aber bereits dann strafbar machen, wenn diese
auf dem Computer oder im Cache - wenn auch nur als temporäre
Dateien oder vorübergehend - abgespeichert werden.
Pornographisch wird eine Darstellung in der Regel erst dann,
wenn die sexuelle Stimulierung allein in den Vordergrund rückt und alles
andere, was irgendwie menschlichen Bezug haben kann, vollends verschwindet.
Wenn die Schriften sexuellen Mißbrauch von Kindern i.S.v. § 176 StGB
zeigen, handelt es sich natürlich um Kinderpornografie.
Problematiken
bei der neuen Regelung könnten sich bei sog.
Scheinjugendlichen (Volljährige sehen aus wie Jugendliche)
ergeben, wenn zwar z.B. in Filmen objektiv Volljährige
"agieren", diese aber trotzdem jugendlich
erscheinen. Das produzierte natürlich besonders
für die Produzenten eine ziemliche Rechtsunsicherheit
besonders bei gerade einmal 18 - jährigen, die
vielleicht noch so aussehen wie 15, 16 oder 17. Das
Bundesverfassungsgericht sagt hier aber, dass der objektive
Betrachter unzweifelhaft zu dem Schluß kommen
muss, dass jugendliche Darsteller involviert sind. M.a.W.:
Strafbarkeit nur dann, wenn es absolut eindeutig ist,
dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. Bei kindlichen
Darstellern dürfte sich dieses Problem in der Praxis
nicht stellen, da man Kinder von Erwachsenen in der
Regel sehr leicht unterscheiden kann.
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