Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Straftat: Körperverletzung


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Körperverletzung bedeutet, wenn man jmd. körperlich misshandelt oder an seiner Gesundheit beschädigt.
Es gibt die "einfache" Körperverletzung (§ 223 StGB), die fahrlässige Körperverletzung, die gefährliche Körperverletzung, die schwere Körperverletzung, die Körperverletzung mit Todesfolge und die Körperverletzung im Amt.
Gefährliche Körperverletzung bedeutet insbesondere, wenn die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (z.B. beschuhter Fuß, Knüppel, Nadel, glimmende Zigarette) begangen wird. Schwere Körperverletzung bedeutet, wenn die Körperverletzung zur Folge hat, dass die verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.
Fahrlässige Körperverletzung bedeutet, wenn durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht wird, was z.B. im Straßenverkehr oft vorkommt.
Bei einfacher und fahrlässiger Körperverletzung schreitet die Staatsanwaltschaft erst dann ein, wenn Strafantrag gestellt wird, es sei denn, dass bereits das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.
Der Strafrahmen richtet sich bei der Körperverletzung danach, welche Art der Körperverletzung vorliegt.
Die "einfache" Körperverletzung gem. § 223 StGB kann Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe nach sich ziehen, die gefährliche Körperverletzung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Hinzu kommen gegebenenfalls Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Opfers der Körperverletzung aus Deliktshaftung oder auch Vertragsverletzung.

 

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