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Körperverletzung
bedeutet, wenn man jmd. körperlich
misshandelt oder an seiner Gesundheit beschädigt. Es gibt die
"einfache" Körperverletzung (§ 223 StGB), die fahrlässige
Körperverletzung, die gefährliche Körperverletzung, die schwere
Körperverletzung, die Körperverletzung mit Todesfolge und die Körperverletzung
im Amt. Gefährliche Körperverletzung bedeutet insbesondere, wenn
die Körperverletzung mittels
einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (z.B. beschuhter Fuß, Knüppel, Nadel, glimmende Zigarette)
begangen wird. Schwere Körperverletzung bedeutet, wenn die Körperverletzung zur
Folge hat, dass die verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden
Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann
oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder
geistige Krankheit oder Behinderung verfällt. Fahrlässige Körperverletzung
bedeutet, wenn durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen
Person verursacht wird, was z.B. im Straßenverkehr oft vorkommt. Bei einfacher
und fahrlässiger Körperverletzung schreitet die Staatsanwaltschaft
erst dann ein, wenn Strafantrag gestellt wird, es sei denn, dass
bereits das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung
vorliegt. Der Strafrahmen richtet sich bei der Körperverletzung
danach, welche Art der Körperverletzung vorliegt. Die "einfache"
Körperverletzung gem. § 223 StGB kann Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
nach sich ziehen, die gefährliche Körperverletzung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hinzu
kommen gegebenenfalls Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
des Opfers der Körperverletzung aus Deliktshaftung oder auch Vertragsverletzung.
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