Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Straftat: Mord, Totschlag und Fahrlässige Tötung


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Tötungsdelikte sind Mord, Totschlag, Fahrlässige Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge, Tötung auf Verlangen, Kindestötung, Raub mit Todesfolge, Brandstiftung mit Todesfolge.
Totschlag (§ 212 StGB): Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Mord (§ 211 StGB):
Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Die häufigsten Mordmerkmale sind Heimtücke (Täter nutzt Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung aus), Verdeckungsabsicht (Tötung als Mittel zur Verdeckung einer anderen Straftat) und Habgier.
Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Lebenslang bedeutet mindestens 15 Jahre Freiheitsstrafe, es sei denn die "besondere Schwere der Schuld" wird bei dem Urteil ausgesprochen, was bedeutet, dass der Täter regelmäßig erst nach 22 - 25 Jahren aus der Haft entlassen wird.
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB): Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Strafbarkeit entfällt z.B. dann, wenn der Geschehensablauf so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegt, dass ein besonnener, gewissenhafter und Sorgfalt waltender Mensch diesen weder (objektiv) vorhersehen noch hätte verhindern etc. können.
Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB): Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

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