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Tötungsdelikte
sind Mord, Totschlag, Fahrlässige Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge,
Tötung auf Verlangen, Kindestötung, Raub mit Todesfolge, Brandstiftung
mit Todesfolge. Totschlag
(§ 212 StGB): Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Mord
(§ 211 StGB): Mörder ist, wer aus Mordlust, zur
Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen
Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Die häufigsten Mordmerkmale sind Heimtücke (Täter nutzt Arg-
und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung aus),
Verdeckungsabsicht (Tötung als Mittel zur Verdeckung einer anderen
Straftat) und Habgier. Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Lebenslang bedeutet mindestens 15 Jahre Freiheitsstrafe, es sei
denn die "besondere Schwere der Schuld" wird bei dem Urteil
ausgesprochen, was bedeutet, dass der Täter regelmäßig erst nach
22 - 25 Jahren aus der Haft entlassen wird. Fahrlässige Tötung
(§ 222 StGB): Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Strafbarkeit
entfällt z.B. dann, wenn der Geschehensablauf so sehr außerhalb der
Lebenserfahrung liegt, dass ein besonnener, gewissenhafter und Sorgfalt waltender
Mensch diesen weder (objektiv) vorhersehen noch hätte verhindern
etc. können. Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB): Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur
Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu erkennen.
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