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Nebenklage
/ Anschluß des Nebenklägers / Schmerzensgeld / Adhäsionsverfahren |
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Strafrecht: Verkehrsrecht:
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Bei einer Nebenklage kann der Nebenkläger auf Antrag neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger auftreten, wenn er Verletz- ter eines der im Katalog des § 395 StPO aufgeführten Nebenklagedelikte ist. Die reguläre Anklage vertritt aber der Staatsanwalt. Nebenklage
ist möglich bei: vielen Sexualdelikten, Beleidigung, Verleumdung,
versuchtem Mord bzw. Totschlag, Aussetzung, allen vorsätzlichen
Körperverletzungsdelikten, Freiheitsdelikten, erpresserischen Menschenraub,
Geiselnahme, Nachstellung etc.. Hierzu bitte vor allem den § 395
I StPO lesen. Unter den Voraussetzungen des § 395
III StPO ist Nebenklage auch bei einer fahrlässigen Körperverletzung
möglich. Wenn durch die rechtswidrige Tat jmd. getötet worden ist, steht das Nebenklagerecht gem. § 395 II S.1 StPO den Eltern, Kindern, Geschwistern, Ehegatten oder Lebenspartner zu. Nach § 396 StPO ist die Anschlußerklärung bei Gericht schriftlich einzureichen, wobei sich der Nebenkläger durch einen Rechts- anwalt vertreten lassen kann. Auch ist gem. § 397a StPO die Bestellung eines Rechtsanwaltes bzw. Bewilligung von Prozeß- kostenhilfe möglich. Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch § 406g StPO. Wenn der Angeklagte verurteilt wird, trägt dieser in der Regel auch die Anwaltskosten des Nebenklägers. Haftungshinweis: Trotz Anwendung größtmöglicher Sorgfalt, Recherche und Kontrolle hinsichtlich der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Informationen kann ich natürlich eventuelle inhaltliche oder rechtliche Fehler nicht ausschließen. Diese Informationen können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Von daher übernehme ich keine Haftung für Schäden, die in Zusammenhang mit der Verwendung dieser Informationen entstehen könnten. |
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