Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Nebenklage / Anschluß des Nebenklägers / Schmerzensgeld / Adhäsionsverfahren


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Bei einer Nebenklage kann der Nebenkläger auf Antrag neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger auftreten, wenn er Verletz- ter eines der im Katalog des § 395 StPO aufgeführten Nebenklagedelikte ist. Die reguläre Anklage vertritt aber der Staatsanwalt.

Nebenklage ist möglich bei: vielen Sexualdelikten, Beleidigung, Verleumdung, versuchtem Mord bzw. Totschlag, Aussetzung, allen vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten, Freiheitsdelikten, erpresserischen Menschenraub, Geiselnahme, Nachstellung etc.. Hierzu bitte vor allem den § 395 I StPO lesen. Unter den Voraussetzungen des § 395 III StPO ist Nebenklage auch bei einer fahrlässigen Körperverletzung möglich.

Im Strafverfahren gegen Jugendliche gilt
§ 80 III JGG. Hier ist die Nebenklage nur bei Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung, oder nach den weiteren dort noch in § 80 III JGG genannten Delikten zulässig.

Dem Nebenkläger stehen die in den §§ 397 - 401 StPO geregelten Verfahrensrechte zu, d.h. trotz vorgesehener Vernehmung als Zeuge Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung, Beweisantragsrecht, Fragerecht, Richter - bzw. Sachverständigenableh- nungsrecht, Recht zur Rechtsmitteleinlegung (ausgenommen: Höhe des Strafmaßes). Die Nebenklage hat also den Vorteil, daß Sie als Opfer mittels dieser Verfahrensrechte Ihre Interessen in einem Strafverfahren wahrnehmen und zudem Einfluß auf die Ver-
urteilung des Täters nehmen können. Zudem können Sie im in den §§ 403 ff. StPO geregelten Adhäsionsverfahren beispielsweise
Schmerzensgeldansprüche geltend machen, die eigentlich typischerweise den Zivilgerichten zuzuordnen sind.

Wenn durch die rechtswidrige Tat jmd. getötet worden ist, steht das Nebenklagerecht gem. § 395 II S.1 StPO den Eltern, Kindern, Geschwistern, Ehegatten oder Lebenspartner zu.

Nach § 396 StPO ist die Anschlußerklärung bei Gericht schriftlich einzureichen, wobei sich der Nebenkläger durch einen Rechts- anwalt vertreten lassen kann. Auch ist gem. § 397a StPO die Bestellung eines Rechtsanwaltes bzw. Bewilligung von Prozeß- kostenhilfe möglich. Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch § 406g StPO. Wenn der Angeklagte verurteilt wird, trägt dieser in der Regel auch die Anwaltskosten des Nebenklägers.

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