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Strafrecht: Verkehrsrecht:
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Nötigung
bedeutet, wenn man einen Menschen
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt
oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck (vom Nötigenden bezwecktes
Verhalten des Genötigten) als verwerflich
anzusehen ist.
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