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Strafrecht: Einführung Jugendstrafrecht Strafprozeßordnung Nebenklage Beleidigung Betäubungsmittelstrafrecht BtMG:
Cannabis, Marihuana, Haschisch Diebstahl Erpressung Fahren
ohne Fahrerlaubnis Falschaussage Falsche
Verdächtigung Hausfriedensbruch Körperverletzung Widerstand
gegen Vollstreckungsbeamte Nötigung Freiheitsberaubung Bedrohung Raub Sexueller
Missbrauch Kinderpornographie Vergewaltigung Zuhälterei Ausbeutung
von Prostituierten Trunkenheit
im Straßenverkehr Tötungsdelikte Urkundenfälschung Stalking Leistungserschleichung Unfallflucht
("Fahrerflucht") Fernbleiben
vom Zivildienst Betrug
(allgemein) BAföG
Betrug Wohngeld-Betrug Hartz
IV bzw. ALG II - Betrug
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Sexueller
Missbrauch von Kindern ist sehr häufig, die Dunkelziffer zusätzlich
zu den bekannten Fällen sehr viel höher. Sexueller Mißbrauch
von Kindern kann sich etwa in sexuellen Berührungen, Masturbation
bis hin zur Vergewaltigung äußern. Das Gesetz besagt, dass wer
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind)
vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird, ebenso, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle
Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen
lässt. In besonders schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe bei nicht unter einem
Jahr. Sexueller Missbrauch von Kindern wird in den eben genannten Fällen
nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe
bestraft, wenn der Täter
innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig
verurteilt worden ist (§ 176 a I StGB, schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern).
Nicht unter zwei Jahren beträgt in den eben genannten Fällen (§
176 I + II StGB) die Freiheits- strafe,
wenn eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder
ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen
lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (§ 176 a II Nr.
1 StGB). Sexueller
Missbrauch einer Person unter sechzehn Jahren durch eine Person über achtzehn
Jahre, die unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
(§ 182 I Nr. 1 StGB, sexueller Mißbrauch von Jugendlichen),
durch eine Person über einundzwanzig Jahre (Vornahme sexueller Handlungen
etc., siehe § 182 II StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
(hierbei aber Antragsdelikt !). Im einzelnen sind die Straftatbestände
jedoch komplexer, ich verweise hierzu auf die einschlägigen Straftatbestände,
denn es handelt sich hier lediglich um eine vereinfachte stark verkürzte
Darstellung. Besonderheit bei der Verjährung des sexuellen Missbrauchs
von Kindern ist, dass die Verjährung bis zur
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers ruht.
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