Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Straftat: Sexueller Missbrauch von Kindern


zum
Impressum                          zum Kontakt

 

Strafrecht:
Einführung
Jugendstrafrecht
Strafprozeßordnung
Nebenklage

Beleidigung
Betäubungsmittelstrafrecht
BtMG: Cannabis, Marihuana, Haschisch
Diebstahl
Erpressung
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Falschaussage
Falsche Verdächtigung
Hausfriedensbruch
Körperverletzung
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Nötigung
Freiheitsberaubung
Bedrohung
Raub
Sexueller Missbrauch
Kinderpornographie
Vergewaltigung
Zuhälterei
Ausbeutung von Prostituierten
Trunkenheit im Straßenverkehr
Tötungsdelikte
Urkundenfälschung
Stalking
Leistungserschleichung
Unfallflucht ("Fahrerflucht")
 
Fernbleiben vom Zivildienst
Betrug (allgemein)
BAföG Betrug
Wohngeld-Betrug
Hartz IV bzw. ALG II - Betrug

 Verkehrsrecht:
Verkehrsunfall
Schadensersatz
Sachschäden
Personenschäden
Bußgeldverfahren
Fahrtenbuchauflage

Forderungseinzug

Abmahnung im Wettbewerbsrecht 

 

 

 

 

 

 

Sexueller Missbrauch von Kindern ist sehr häufig, die Dunkelziffer zusätzlich zu den bekannten Fällen sehr viel höher.
Sexueller Mißbrauch von Kindern kann sich etwa in sexuellen Berührungen, Masturbation bis hin zur Vergewaltigung äußern.
Das Gesetz besagt, dass wer sexuelle
Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird, ebenso, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt. In besonders schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe bei nicht unter einem Jahr.
Sexueller Missbrauch von Kindern wird in den eben genannten Fällen nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 176 a I StGB, schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern). Nicht unter zwei Jahren beträgt in den eben genannten Fällen (§ 176 I + II StGB) die Freiheits- strafe, wenn eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (§ 176 a II Nr. 1 StGB).
Sexueller Missbrauch einer Person unter sechzehn Jahren durch eine Person über achtzehn Jahre, die unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 182 I Nr. 1 StGB, sexueller Mißbrauch von Jugendlichen), durch eine Person über einundzwanzig Jahre (Vornahme sexueller Handlungen etc., siehe § 182 II StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (hierbei aber Antragsdelikt !). Im einzelnen sind die Straftatbestände jedoch komplexer, ich verweise hierzu auf die einschlägigen Straftatbestände, denn es handelt sich hier lediglich um eine vereinfachte stark verkürzte Darstellung.
Besonderheit bei der Verjährung des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist, dass die Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers ruht.

 

Haftungshinweis: Trotz Anwendung größtmöglicher Sorgfalt, Recherche und Kontrolle hinsichtlich der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Informationen kann ich natürlich eventuelle inhaltliche oder rechtliche Fehler nicht ausschließen. Diese Informationen können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Von daher übernehme ich keine Haftung für Schäden, die in Zusammenhang mit der Verwendung dieser Informationen entstehen könnten.


Copyright(c) 2008 Rechtsanwalt Ralf Kaiser. Alle Rechte vorbehalten.