Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Straftat: Stalking (Nachstellung gem. § 238 StGB)


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Stalking bedeutet Nachstellen oder Verfolgen einer anderen Person. Einschlägig ist hier insbes. § 238 I StGB (Nachstellung):
Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich (1) seine räumliche Nähe aufsucht, (2) unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, (3) unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, (4) ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder (5) eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In den Fällen des soeben zitierten § 238 I StGB wird die Tat jedoch nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungs- behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Es ist anzumerken, dass das so genannte Stalking bis zum 31. März 2007 nicht durch einen gesonderten Straftatbestand unter Strafe gestellt war. Stalking macht sich vor allem dadurch bemerkbar, dass das Opfer beharrlich aufgesucht, verfolgt, ihm aufge- lauert wird oder es überdurchschnittlich häufig angerufen, angemailt, angesimst oder sonst irgendwie angeschrieben wird.
Maßnahmen gegen Stalking können sein: Anzeigeerstattung, Abmahnung, Erwirkung einer einstweiligen (Unterlassungs-) Verfü- gung etc.. Welche Maßnahme ergriffen wird, richtet sich sicherlich u.a. auch nach der Intensität des Stalkings.

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