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Straftat:
Stalking (Nachstellung gem. § 238 StGB) |
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Strafrecht: Verkehrsrecht:
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Stalking
bedeutet Nachstellen oder Verfolgen einer anderen Person.
Einschlägig ist hier insbes. § 238 I StGB (Nachstellung): Es ist
anzumerken, dass das so genannte Stalking bis
zum 31. März 2007 nicht durch einen
gesonderten Straftatbestand unter Strafe gestellt war. Stalking macht sich vor
allem dadurch bemerkbar, dass das Opfer beharrlich aufgesucht, verfolgt,
ihm aufge- lauert wird oder es überdurchschnittlich häufig angerufen,
angemailt, angesimst oder sonst irgendwie angeschrieben wird. Haftungshinweis: Trotz Anwendung größtmöglicher Sorgfalt, Recherche und Kontrolle hinsichtlich der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Informationen kann ich natürlich eventuelle inhaltliche oder rechtliche Fehler nicht ausschließen. Diese Informationen können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Von daher übernehme ich keine Haftung für Schäden, die in Zusammenhang mit der Verwendung dieser Informationen entstehen könnten. |
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