Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Strafprozessordnung: Telefonüberwachung (§ 100a StPO)


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Die Staatsanwaltschaft kann in einem Ermittlungsverfahren nach § 100 a StPO beim Gericht die Erlaubnis zum Abhören von Telefonen einholen bzw. auch die Überwachung des gesamten Telekommunikationsverkehrs des Beschuldigten, wie z.B. neben Telefon auch Telefax, E-Mail, Chat, MSN, ICQ usw..

Das darf sie aber nur bei den in § 100 a II StPO genannten Katalogstraftaten, wie z.B. Mord, Totschlag, Geldwäsche, Drogenhandel, Waffenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen usw., bitte nachlesen!

Die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs kann sich aber auch gegen Dritte richten, siehe § 100 a III StPO.

Außerdem kann neben der Telefonüberwachung bei Benutzung von Mobiltelefonen auch festgestellt werden, wo der Beschuldigte sich gerade aufhält. Es kann mit Hilfe dieser Geodaten somit ein sog. Bewegungsraster erstellt werden.

Hauptzweck der Telefonüberwachung ist weniger die Sammlung seitenweiser Telefonüberwachungsprotokolle, die natürlich auch als Beweismittel im gesamten Strafverfahren Verwendung finden können, als vielmehr Strukturen und Kontakte des Beschuldigten zu ermitteln, um somit auch noch weitere Straftaten aus diesem Täterkreis aufzudecken.

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