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Die Staatsanwaltschaft
kann in einem Ermittlungsverfahren nach § 100 a
StPO
beim Gericht die Erlaubnis zum Abhören von Telefonen einholen bzw.
auch die Überwachung des gesamten Telekommunikationsverkehrs des
Beschuldigten, wie z.B. neben Telefon auch Telefax, E-Mail, Chat,
MSN, ICQ usw..
Das
darf sie aber nur bei den in § 100 a II
StPO
genannten Katalogstraftaten, wie z.B. Mord, Totschlag, Geldwäsche,
Drogenhandel, Waffenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen usw.,
bitte nachlesen!
Die
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs kann sich aber auch gegen
Dritte richten, siehe § 100 a
III StPO.
Außerdem
kann neben der Telefonüberwachung bei Benutzung von Mobiltelefonen
auch festgestellt werden, wo der Beschuldigte sich gerade aufhält.
Es kann mit Hilfe dieser Geodaten somit ein sog. Bewegungsraster
erstellt werden.
Hauptzweck
der Telefonüberwachung ist weniger die Sammlung seitenweiser Telefonüberwachungsprotokolle,
die natürlich auch als Beweismittel im gesamten Strafverfahren Verwendung
finden können, als vielmehr Strukturen und Kontakte des Beschuldigten
zu ermitteln, um somit auch noch weitere Straftaten aus diesem
Täterkreis aufzudecken.
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