Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Straftat: Trunkenheit im Straßenverkehr


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Bei Trunkenheit im Strassenverkehr muß man zuvörderst an zwei Delikte denken:

§ 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

Gefährdung des Strassenverkehrs lautet im groben, dass wer im Straßenverkehr beispielsweise ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Trunkenheit im Strassenverkehr lautet, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wenn die Tat nicht in § 315 a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist. Bestraft wird auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

Wenn Sie Ersttäter sind, werden Sie erfahrungsgemäß mit einer Geldstrafe ab 30 Tagessätzen und einer Führerscheinsperrfrist ab 6 Monaten bestraft, als Zweittäter schon ab 60 Tagessätzen und ab 12 Monate Führerscheinentzug, wobei es wiederum darauf ankommt, in welcher Zeitspanne man rückfällig geworden ist. Je länger die Zeitspanne, desto geringer die Strafe. Bei weiteren Rückfälligkeiten werden massivere Geldstrafen (auch Freiheitsstrafe auf Bewährung) und noch längerer Führerscheinentzug verhängt. Es kommt auch darauf an, ob die Tat fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde und wie hoch die BAK war.

Absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab 1,1 ‰ unwiderleglich vor. Der Führerschein muß abgegeben werden.
Relative Fahruntüchtigkeit liegt ab 0,3 – 1,1 ‰ vor, wenn zusätzlich alkoholbedingte Fahrfehler (Ausfallerscheinungen), wie Schlangenlinienfahren oder Unfallbauen vorliegen und auch nachweisbar sind. Ansonsten bliebe dann "nur noch" eine Ordnungswidrigkeit übrig, welche ab 0,5 ‰ sanktioniert wird. Diese kann aber eine Geldbuße bis 1500 €, 4 Punkte im Verkehrszentralregister (Flensburg) und ein Fahrverbot bis 3 Monate zur Folge haben.

Wenn 1,6 ‰ festgestellt worden sind, hängt die Wiedererteilung des Führerscheins von dem Bestehen einer MPU (Medizinisch- Psychologische-Untersuchung) ab. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit liegt regelmäßig ab 2,0 ‰ vor, ab 3,0 ‰ BAK wird in der Regel Schuldunfähigkeit angenommen. Das alles prüft das Gericht. Liegt eine solche vor, wird zwar nicht wegen Trunkenheitsfahrt bestraft, aber wegen Vollrauschs, was ebenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben kann.

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