Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Straftat: Urkundenfälschung


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Urkundenfälschung (§ 267 I StGB): Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine Urkunde ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis für eine außerhalb der Erklärung liegende Tatsache zu erbringen, und ihren Aussteller erkennen lässt. Urkunden sind auch mit einem körperlichen Gegenstand fest verbundenen Beweiszeichen (z.B. Kfz-Kennzeichen, Plomben, Preisschilder).
Es können also verfälscht werden: Kennzeichenschild, Prüfplaketten, Bierdeckelstriche, Fahrkarte.
Keine Urkunden sind Abschriften, Fotokopien und Blankoformulare.

 

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