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Strafrecht: Verkehrsrecht:
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Urkundenfälschung
(§ 267 I StGB): Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine
echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde
gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
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