Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Straftat: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung


zum
Impressum                          zum Kontakt

 

 Strafrecht:
Einführung
Jugendstrafrecht
Strafprozeßordnung
Nebenklage

Beleidigung
Betäubungsmittelstrafrecht
BtMG: Cannabis, Marihuana, Haschisch
Diebstahl
Erpressung
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Falschaussage
Falsche Verdächtigung
Hausfriedensbruch
Körperverletzung
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Nötigung
Freiheitsberaubung
Bedrohung
Raub
Sexueller Missbrauch
Kinderpornographie
Vergewaltigung
Zuhälterei
Ausbeutung von Prostituierten
Trunkenheit im Straßenverkehr
Tötungsdelikte
Urkundenfälschung
Stalking
Leistungserschleichung
Unfallflucht ("Fahrerflucht")
 
Fernbleiben vom Zivildienst
Betrug (allgemein)
BAföG Betrug
Wohngeld-Betrug
Hartz IV bzw. ALG II - Betrug

 Verkehrsrecht:
Verkehrsunfall
Schadensersatz
Sachschäden
Personenschäden
Bußgeldverfahren
Fahrtenbuchauflage

Forderungseinzug

Abmahnung im Wettbewerbsrecht

 

 

 

 

 

 

Sexuelle Nötigung bedeutet, wenn der Täter eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder durch Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen (§ 177 I StGB).
Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Vergewaltigung: Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), siehe § 177 II Nr. 1 StGB. Hierbei beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
"Eindringen in den Körper" bedeutet Vaginal-, Oral- oder Analverkehr. Ein flüchtiges Eindringen in die Scheide mit einem Finger oder ähnliche beischlafähnliche Handlungen reichen in der Regel nicht aus.
In den weitaus meisten Fällen handelt es sich um Beziehungstaten, d.h. Täter und Opfer kennen sich bereits vor der Tat.
Auch die Vergewaltigung in der Ehe ist seit der 6. Strafrechtsreform 1998 strafbar, davor seltsamerweise nicht.
Strafschärfend wird in der Regel berücksichtigt, wenn der Geschlechtsverkehr ungeschützt und mit Samenerguss in die Scheide stattfindet, weil dann leicht eine Schwangerschaft möglich ist und die erhöhte Gefahr besteht, daß das Opfer sich mit gefährlichen Infektionskrankheiten wie AIDS oder Hepatitis infizieren oder sich Geschlechtskrankheiten zuziehen kann.

Haftungshinweis: Trotz Anwendung größtmöglicher Sorgfalt, Recherche und Kontrolle hinsichtlich der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Informationen kann ich natürlich eventuelle inhaltliche oder rechtliche Fehler nicht ausschließen. Diese Informationen können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Von daher übernehme ich keine Haftung für Schäden, die in Zusammenhang mit der Verwendung dieser Informationen entstehen könnten.


Copyright(c) 2008 Rechtsanwalt Ralf Kaiser. Alle Rechte vorbehalten.