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Sexuelle
Nötigung
bedeutet, wenn der Täter eine andere Person mit
Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder durch
Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos
ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des
Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten
vorzunehmen (§ 177 I StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr. Vergewaltigung: Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht
oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an
sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere,
wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung),
siehe § 177 II Nr. 1 StGB. Hierbei beträgt die Freiheitsstrafe nicht
unter zwei Jahren. "Eindringen in den Körper" bedeutet
Vaginal-, Oral- oder Analverkehr. Ein
flüchtiges Eindringen in die Scheide mit einem Finger oder ähnliche beischlafähnliche
Handlungen reichen in der Regel nicht aus. In den weitaus meisten
Fällen handelt es sich um Beziehungstaten, d.h. Täter und Opfer
kennen sich bereits vor der Tat. Auch die Vergewaltigung in der
Ehe ist seit der 6. Strafrechtsreform 1998 strafbar, davor seltsamerweise
nicht. Strafschärfend wird in der Regel berücksichtigt, wenn
der Geschlechtsverkehr ungeschützt und mit Samenerguss in die Scheide
stattfindet, weil dann leicht eine Schwangerschaft möglich ist und
die erhöhte Gefahr besteht, daß das Opfer sich mit gefährlichen
Infektionskrankheiten wie AIDS oder Hepatitis infizieren oder sich
Geschlechtskrankheiten zuziehen kann.
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