Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Verkehrsrecht: Schadensersatzansprüche nach Verkehrsunfall - hier: Sachschäden


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Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten.
Sie können Ihr KFZ in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen und sich die Reparaturkosten, die sich aus der Reparatur -
rechnung ergeben vom Unfallgegner bzw. dessen KFZ - Haftpflichtversicherung erstatten kassen.
Sie können auch auf Gutachtenbasis abrechnen und sich den durch einen Sachverständigen (den Sie selbst auswählen dürfen !) ermittelten Reparaturschaden erstatten lassen, ohne dass Sie eine Reparatur tatsächlich durchführen lassen müssen. Dann ist es
auch egal, sollten Sie sich dazu entschließen, die Reparatur tatsächlich noch durchführen zu lassen, wenn diese vom Gutachter
ermittelten Reparaturkosten über den tatsächlichen Reparaturkosten liegen sollten, denn die Versicherung muss die auf Gutach -
tenbasis ermittelten Reparaturkosten zahlen.
Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis müssen Sie aber beachten, dass Sie die Gutachterkosten nur dann von der gegnerischen
Versicherung ersetzt bekommen, wenn der Sachschaden circa größer als 800 € ist. Bei darunter liegenden Schäden holen Sie
einen Kostenvoranschlag einer KFZ - Werkstatt ein, dessen Kosten Sie dann auch von der Versicherung ersetzt bekommen.

In manchen Fällen kann es sein, dass Sie statt der Reparaturkosten nur die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) beanspruchen können, dann nämlich, wenn die tatsächlichen oder vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten 30 % mehr als der Wiederbeschaffungswert ausmachen. Dann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor und es ist auf Totalschadensbasis abzurechnen, da eine Reparatur unwirtschaftlich wäre. Entscheidend ist also das Verhältnis von tatsächlichen oder geschätzten Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert.
Wenn die Reparaturkosten niedriger als der Wiederbeschaffungswert sind, können Sie nur die Reparaturkosten beanspruchen.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug aufwenden müssten, der Restwert ist der Wert des KFZ nach dem Unfall. Beides wird vom Sachverständigen geschätzt.
Bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges sind ausserdem die Ab-, Um- und Anmeldekosten ersatzfähig, die Pauschale hierfür liegt bei etwa 50 €.

Ferner haben Sie Anpruch auf Ersatz der Mietwagenkosten, wenn Sie Ihr KFZ für eine bestimmte Zeit nicht nutzen können, dessen Dauer sich nach der tatsächlichen oder geschätzten Dauer der Reparatur bzw. der tatsächlichen Dauer der Wieder -
beschaffung bemisst. Zudem muss nachgewiesen werden, wie lange sich das Fahrzeug in Reparatur befand bzw. die Dauer der
Ersatzbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs.

Statt Ersatz der Kosten eines Mietwagens kann auch Nutzungsausfall - Entschädigung beansprucht werden. Es gilt das im letzten Absatz zum Ersatz der Mietwagenkosten Gesagte. Hinzu kommt hier noch Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit des
Geschädigten, obwohl er sein KFZ ja nicht nutzen kann und stattdessen etwa mit dem Bus etc. fahren muss.
Die Höhe des Nutzungsausfalls ermittelt man anhand der Tabelle nach Sanden / Danner / Küppersbusch. Je nachdem in welche
Fahrzeuggruppe von A - L das geschädigte KFZ einzustufen ist, bemisst sich die Höhe des Nutzungsausfalls.

Bei Ersatz der Reparaturkosten können Sie auch den merkantilen Minderwert, d.h. die Wertminderung des Fahrzeugs beanspruchen, die daraus resultiert, dass Sie bei einem potentiellen Verkauf des Fahrzeugs dieses als Unfallfahrzeug verkaufen
müssen, was den Verkaufserlös natürlich mindert. Sie dürfen den Unfallschaden selbstverständlich bei einem Verkauf nicht ver -
schweigen ! Ersatz der Wertminderung gibt es aber nur bei einem erheblichen Schaden (d.h.es darf nicht nur ein Bagatellschaden vorliegen), das KFZ nicht älter als 5 Jahre und noch keine 100.000 km gelaufen ist. Die Höhe der Wertminderung gibt der Sach -
verständige in seinem Sachverständigengutachten in der Regel an.

Desweiteren sind auch die Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen Werkstatt ersatzfähig, es sei denn eine weiter entfernte
Werkstatt ist günstiger. Dies gilt natürlich nicht, wenn das Fahrzeug noch verkehrssicher und fahrtauglich ist.

Wichtig: Beachten Sie bei allen aufgezählten Schadenspositionen immer Ihre Schadensminderungspflicht !

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