Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld):

Verkehrsrecht: Schadensersatz nach Verkehrsunfall


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Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls können Sie den Unfallgegner auf Ersatz des Ihnen durch den Verkehrsunfall entstandenen
Schadens in Anspruch nehmen, und zwar nur insoweit, als der Unfallgegner den Verkehrsunfall und die Ihnen entstandenen
Schäden (Sachschaden, Personenschaden etc.) verschuldet hat.
Die Schadensersatzansprüche sind direkt gegen die KFZ - Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (wenn Unfallgegner = Halter) zu richten. Zwar können Sie diese auch gegen Fahrer und / oder Halter richten, praktisch wird das aber zumindest in der außerge-
gerichtlichen Auseinandersetzung nie gemacht, da zum einen KFZ - Haftpflichtversicherung, Fahrer und Halter Gesamtschuldner sind (es reicht, wenn einer von den dreien zahlt) und zum anderen die KFZ - Haftpflichtversicherung in jedem Fall solvent ist.
Wenn der Unfallgegner Fußgänger oder Radfahrer ist, haben Sie zwar keinen direkten Anspruch gegen deren Privat - Haftpflicht -
versicherung, können sich aber i.d.R. direkt mit dieser in Verbindung setzen und mit dieser abrechnen (vorausgetzt es besteht eine Privat - Haftpflichtversicherung, leider handelt es sich dabei im Gegensatz zur KFZ - Haftpflichtversicherung um keine Pflicht -
versicherung, d.h. um keine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, die abgeschlossen werden muß !).
Wenn Sie eine Kaskoversicherung haben, können Sie natürlich auch mit dieser abrechnen, jedoch nicht alle Schadenspositionen. Einige Schadenspositionen können Sie nämlich nur gegen die gegnerische KFZ - Haftpflichtversicherung geltend machen.
Wenn Sie als PKW - Fahrer zumindest Teilschuld an einem Verkehrsunfall haben, ersetzt Ihre KFZ - Haftpflichtversicherung die Schäden des Unfallgegners. Ihre KFZ - Haftpflichtversicherung ersetzt nicht Ihre eigenen Schäden. Wenn Sie als Fußgänger oder Radfahrer etc. in einen Verkehrsunfall verwickelt sind und auch zumindest Teilschuld haben, ersetzt Ihre Privathaftpflichtversiche- rung die Schäden des anderen.
Rat: Wenn Sie Halter eines KFZ sind, empfiehlt sich der Abschluß einer Verkehrs - Rechtsschutzversicherung, denn diese über-
nimmt das Prozessrisiko. Denn wenn Sie z.B. prozessieren und Klage einreichen, weil Sie und Ihr Rechtsanwalt annehmen, Sie hätten Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner und dann wider Erwarten letztlich doch den Rechtsstreit verlieren, trägt Ihre Verkehrs - Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten Ihres Rechtsanwalts, die des Rechtsanwalts des Unfallgegners und sonstige Verfahrens- und Gerichtskosten. Auch ich habe eine Verkehrs - Rechtsschutzversicherung.
Wenn Sie als KFZ - Führer Schuld an dem Unfall haben, zahlt Ihre KFZ - Haftpflichtversicherung den Schaden. Als Pendant zur
KFZ - Haftpflichtversicherung empfiehlt sich für Fußgänger oder Radfahrer etc., also "Nichtautofahrer" dringend der Abschluß einer Privat - Haftpflichtversicherung. Auch ich habe eine Privat - Haftpflichtversicherung.

Haftungshinweis: Trotz Anwendung größtmöglicher Sorgfalt, Recherche und Kontrolle hinsichtlich der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Informationen kann ich natürlich eventuelle inhaltliche oder rechtliche Fehler nicht ausschließen. Diese Informationen können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Von daher übernehme ich keine Haftung für Schäden, die in Zusammenhang mit der Verwendung dieser Informationen entstehen könnten.


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