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Strafrecht: Einführung Jugendstrafrecht Strafprozeßordnung Nebenklage Beleidigung Betäubungsmittelstrafrecht BtMG:
Cannabis, Marihuana, Haschisch Diebstahl Erpressung Fahren
ohne Fahrerlaubnis Falschaussage Falsche
Verdächtigung Hausfriedensbruch Körperverletzung Widerstand
gegen Vollstreckungsbeamte Nötigung Freiheitsberaubung Bedrohung Raub Sexueller
Missbrauch Kinderpornographie Vergewaltigung Zuhälterei Ausbeutung
von Prostituierten Trunkenheit
im Straßenverkehr Tötungsdelikte Urkundenfälschung Stalking Leistungserschleichung Unfallflucht
("Fahrerflucht") Fernbleiben
vom Zivildienst Betrug
(allgemein) BAföG
Betrug Wohngeld-Betrug Hartz
IV bzw. ALG II - Betrug
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Als
Geschädigter eines Verkehrsunfalls können Sie den Unfallgegner auf
Ersatz des Ihnen durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens
in Anspruch nehmen, und zwar nur insoweit, als der Unfallgegner
den Verkehrsunfall und die Ihnen entstandenen Schäden (Sachschaden,
Personenschaden etc.) verschuldet hat. Die Schadensersatzansprüche
sind direkt gegen die KFZ - Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
(wenn Unfallgegner = Halter) zu richten. Zwar können Sie diese
auch gegen Fahrer und / oder Halter richten, praktisch wird das
aber zumindest in der außerge- gerichtlichen Auseinandersetzung
nie gemacht, da zum einen KFZ - Haftpflichtversicherung, Fahrer
und Halter Gesamtschuldner sind (es reicht, wenn einer von den dreien
zahlt) und zum anderen die KFZ - Haftpflichtversicherung in jedem
Fall solvent ist. Wenn der Unfallgegner Fußgänger oder Radfahrer
ist, haben Sie zwar keinen direkten Anspruch gegen deren Privat
- Haftpflicht - versicherung, können sich aber i.d.R. direkt
mit dieser in Verbindung setzen und mit dieser abrechnen (vorausgetzt
es besteht eine Privat - Haftpflichtversicherung, leider handelt
es sich dabei im Gegensatz zur KFZ - Haftpflichtversicherung um
keine Pflicht - versicherung, d.h. um keine gesetzlich vorgeschriebene
Versicherung, die abgeschlossen werden muß !). Wenn Sie eine
Kaskoversicherung haben, können Sie natürlich auch mit dieser abrechnen,
jedoch nicht alle Schadenspositionen. Einige Schadenspositionen
können Sie nämlich nur gegen die gegnerische KFZ - Haftpflichtversicherung
geltend machen. Wenn Sie als PKW - Fahrer zumindest Teilschuld
an einem Verkehrsunfall haben, ersetzt Ihre KFZ - Haftpflichtversicherung
die Schäden des Unfallgegners. Ihre KFZ - Haftpflichtversicherung
ersetzt nicht Ihre eigenen Schäden. Wenn Sie als Fußgänger oder
Radfahrer etc. in einen Verkehrsunfall verwickelt sind und auch
zumindest Teilschuld haben, ersetzt Ihre Privathaftpflichtversiche-
rung die Schäden des anderen. Rat: Wenn Sie Halter eines KFZ
sind, empfiehlt sich der Abschluß einer Verkehrs - Rechtsschutzversicherung,
denn diese über- nimmt das Prozessrisiko. Denn wenn Sie z.B.
prozessieren und Klage einreichen, weil Sie und Ihr Rechtsanwalt
annehmen, Sie hätten Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner
und dann wider Erwarten letztlich doch den Rechtsstreit verlieren,
trägt Ihre Verkehrs - Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten
Ihres Rechtsanwalts, die des Rechtsanwalts des Unfallgegners und
sonstige Verfahrens- und Gerichtskosten. Auch ich habe eine Verkehrs
- Rechtsschutzversicherung. Wenn Sie als KFZ - Führer Schuld
an dem Unfall haben, zahlt Ihre KFZ - Haftpflichtversicherung den
Schaden. Als Pendant zur KFZ - Haftpflichtversicherung empfiehlt
sich für Fußgänger oder Radfahrer etc., also "Nichtautofahrer"
dringend der Abschluß einer Privat - Haftpflichtversicherung. Auch
ich habe eine Privat - Haftpflichtversicherung.
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