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Der 6. Abschnitt im StGB "Widerstand
gegen die Staatsgewalt" umfasst die Tatbestände
"Öffentliche Aufforderung zu Straftaten",
"Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte", "Widerstand
gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen",
"Gefangenenbefreiung" und "Gefangenenmeuterei".
Der
§ 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
schützt z.B. Amtsträger, wie Polizeibeamte,
die zur Vollstreckung gewisser Diensthandlungen berufen
sind, d.h. bezogen auf einen konkreten Einzelfall befugt
sind, den staatlichen Willen umzusetzen bzw. ggf.
zwangsweise durchzusetzen. Vollstreckung von Diensthandlungen
bedeutet hier die Umsetzung von Gesetzen, Urteilen,
Gerichtsbeschlüssen usw. durch z.B. Polizeibeamte
oder Gerichtsvollzieher. Dabei wird aber nur die konkrete
Vollstreckungshandlung als solche geschützt, nicht
etwa Handlungen, die sich noch im Vorbereitungsstadium
bewegen. Auch Handlungen, die zumindest erst mal nicht
vollstreckt werden, sind nicht erfasst.
Die Widerstandshandlung
muß in Gewaltanwendung, Drohung mit Gewalt oder
einem tätlichen Angriff bestehen. Bei letzterem
ist es allerdings egal, ob der Erfolg einer Körperverletzung
beim Vollstreckungsbeamten entsteht oder der Täter
damit darauf abzielt, die Vollstreckung zu verhindern.
Die
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nach §
113 III 1 StGB ist nach herrschender Meinung objektive
Bedingung der Strafbarkeit, d.h. die Diensthandlung
ist rechtmäßig, wenn der Vollstreckungsbeamte
sachlich und örtlich zuständig ist, die wesentlichen
Förmlichkeiten der Vollstreckungshandlung eingehalten
und nicht zuletzt das dem Beamten zustehende Ermessen
pflichtgemäß ausgebübt worden ist, insbesondere
die Art der Ausführung.
§ 113 II StGB
ist eine Strafzumessungsvorschrift für besonders
schwere Fälle. Zwei Regelbeispiele werden genannt.
§ 113 III 2, IV StGB regeln verschiedene Irrtumskonstellationen
in Relation zur Rechtmäßigkeit der Diensthandlung.
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