Strafverteidiger

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RA Kaiser
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Straftat: Nötigung

Nötigung bedeutet, wenn man einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck (vom Nötigenden bezwecktes Verhalten des Genötigten) als verwerflich anzusehen ist.
Die Rechtsprechung beurteilt die Verwerflichkeit nach einem "erhöhten Grad sittlicher Missbilligung". Die Mittel-Zweck-Relation muss bewertet werden.
Der Strafrahmen bei Nötigung liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Bei der sehr häufig vorkommenden Nötigung im Straßenverkehr besteht auch die Gefahr des Führerscheinentzugs.
Nötigung im Strassenverkehr wird regelmäßig angenommen bei willkürlichem Aus- oder Abbremsen, Erzwingen des Überholens durch Verdrängen von der Überholspur (drängeln), Dichtes Auffahren mit erheblicher Zwangseinwirkung, Verhinderung des Überholens etwa durch Blockieren der Überholspur oder Ausscheren nach Links.

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"In vielen Dingen des täglichen Lebens setze ich weniger auf blumige Reden und feingeistige Schönheit, sondern vielmehr auf Ergebnisorientierung und Effektivität. Persönlich sehe ich mich - auch als Anwalt - weniger als Feingeist, sondern als jemand, der "anpackt"."
Ralf Kaiser Bielefeld