Strafverteidiger

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RA Kaiser
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Straftat: Sexueller Missbrauch von Kindern

Sexueller Missbrauch von Kindern ist sehr häufig, die Dunkelziffer zusätzlich zu den bekannten Fällen sehr viel höher.
Sexueller Mißbrauch von Kindern kann sich etwa in sexuellen Berührungen, Masturbation bis hin zur Vergewaltigung äußern.
Das Gesetz besagt, dass wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird, ebenso, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt. In besonders schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe bei nicht unter einem Jahr.
Sexueller Missbrauch von Kindern wird in den eben genannten Fällen nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 176 a I StGB, schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern). Nicht unter zwei Jahren beträgt in den eben genannten Fällen (§ 176 I + II StGB) die Freiheits- strafe, wenn eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (§ 176 a II Nr. 1 StGB).
Sexueller Missbrauch einer Person unter sechzehn Jahren durch eine Person über achtzehn Jahre, die unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 182 I Nr. 1 StGB, sexueller Mißbrauch von Jugendlichen), durch eine Person über einundzwanzig Jahre (Vornahme sexueller Handlungen etc., siehe § 182 II StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (hierbei aber Antragsdelikt !). Im einzelnen sind die Straftatbestände jedoch komplexer, ich verweise hierzu auf die einschlägigen Straftatbestände, denn es handelt sich hier lediglich um eine vereinfachte stark verkürzte Darstellung.
Besonderheit bei der Verjährung des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist, dass die Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers ruht.

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"In vielen Dingen des täglichen Lebens setze ich weniger auf blumige Reden und feingeistige Schönheit, sondern vielmehr auf Ergebnisorientierung und Effektivität. Persönlich sehe ich mich - auch als Anwalt - weniger als Feingeist, sondern als jemand, der "anpackt"."
Ralf Kaiser Bielefeld