Strafverteidiger

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RA Kaiser
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Straftat: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer und jugendpornographischer Schriften (auch durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste)

Die §§ 184 b - c StGB können Sie hier nachlesen. Geschütztes Rechtsgut ist die ungestörte Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen. Es kommt nicht darauf an, ob konkret eine Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen bereits eingetreten ist. Die abstrakte Gefährdung reicht aus.
Gemäß § 184 b I Nr. 1 StGB ist die Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Nach § 184 b III StGB ist der Besitz von kinderpornographischen Inhalten strafbar, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, hier Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, maximal aber fünf Jahre. Derweil hat der Bundestag eine Entschärfung der Mindestfreiheitsstrafen beschlossen am 16.05.2024, künftig nach Inkrafttreten der neuen Gesetzesfassung in naher Zukunft für Verbreitung von Kinderpornografie nur noch 6 Monate Mindestfreiheitsstrafe und für Erwerb und Besitz von Kinderpornographie nur noch 3 Monate Mindestfreiheitsstrafe. Damit wären für geringfügige bzw. im unteren Bereich der Sanktionswürdigkeit liegende Fälle wieder Einstellungen nach den §§ 153, 153a StPO möglich.

Gemäß § 184 c I Nr. 1 StGB ist die Verbreitung von jugendpornographischen Inhalten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Nach § 184 c III StGB ist der Besitz von jugendpornographischen Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, strafbar (FhStr. bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe), jedoch nicht für Personen unter 18 Jahren in Bezug auf Handlungen von Personen hinsichtlich solcher jugendpornographischer Inhalte, die sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben, siehe Absatz 4.

In § 11 III StGB ist definiert, was unter Schriften zu verstehen ist. Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen. Erfasst sind also neben auf Papier dargestellten Bildern und Literatur auch Bilder, Filme und Tonaufnahmen, die auf Datenträger gespeichert sind.

Lediglich das Anschauen dieser Darstellungen ist nicht strafbar. Der Betrachter kann sich aber bereits dann strafbar machen, wenn diese auf dem Computer oder im Cache - wenn auch nur als temporäre Dateien oder vorübergehend - abgespeichert werden.

Pornographisch wird eine Darstellung in der Regel erst dann, wenn die sexuelle Stimulierung allein in den Vordergrund rückt und alles andere, was irgendwie menschlichen Bezug haben kann, vollends verschwindet. Wenn die Schriften sexuellen Mißbrauch von Kindern i.S.v. § 176 StGB zeigen, handelt es sich natürlich um Kinderpornografie.

Problematiken bei der neuen Regelung könnten sich bei sog. Scheinjugendlichen (Volljährige sehen aus wie Jugendliche) ergeben, wenn zwar z.B. in Filmen objektiv Volljährige "agieren", diese aber trotzdem jugendlich erscheinen. Das produzierte natürlich besonders für die Produzenten eine ziemliche Rechtsunsicherheit besonders bei gerade einmal 18 - jährigen, die vielleicht noch so aussehen wie 15, 16 oder 17. Das Bundesverfassungsgericht sagt hier aber, dass der objektive Betrachter unzweifelhaft zu dem Schluß kommen muss, dass jugendliche Darsteller involviert sind. M.a.W.: Strafbarkeit nur dann, wenn es absolut eindeutig ist, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. Bei kindlichen Darstellern dürfte sich dieses Problem in der Praxis nicht stellen, da man Kinder von Erwachsenen in der Regel sehr leicht unterscheiden kann.

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Ralf Kaiser Bielefeld