Strafverteidiger
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33619 Bielefeld
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Straftat: Freiheitsberaubung
Der Straftatbestand der Freiheitsberaubung schützt die Fortbewegungsfreiheit des Opfers, - auch dessen potentielle. So kann eine Freiheitsberaubung also bereits dann vorliegen, wenn sich das Opfer gar nicht fortbewegen will oder etwa gar nicht weiss, dass es gerade seiner Freiheit beraubt wird (Opfer sitzt z.B. in einem Raum und hat ohnehin nicht die Absicht diesen zu verlassen; wenn der Täter jetzt etwa für eine halbe Stunde den Schlüssel umdreht ohne dass das Opfer das merkt, kann es sich hierbei sehr um eine Freiheitsberaubung handeln; das Opfer braucht also gar nichts davon mitzubekommen).
Der Grundtatbestand - ein Vergehen - Strafandrohung bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe - ist in § 239 I StGB geregelt. Die Erfolgsqualifikationen der §§ 239 III bzw. IV StGB - beide Verbrechen - Strafandrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren bzw. nicht unter drei Jahren - erfordern den sog. spezifischen Gefahrzusammenhang zwischen Freiheitsberaubung und der schweren Folge. § 239 V StGB regelt schließlich minder schwere Fälle der §§ 239 III bzw. IV StGB.
Das Opfer muss fähig sein, sich fortbewegen zu können und auch die Möglichkeit dazu haben. Bei Säuglingen kann man das schon mal definitiv verneinen, kritischer kann man das schon bei bewusstlosen oder schlafenden Menschen sehen.
Einsperren kann der Täter das Opfer in einen umschlossenen Raum, so dass das Opfer objektiv keine Möglichkeit hat zu entweichen. Sollte jedoch der Raum bzw. allgemeiner: der Ort, an dem das Opfer eingesperrt ist (kann auch ein PKW sein) bzw. festgehalten wird ohne Gefahr aber in ungewollter Art und Weise verlassen werden können, liegt kein Einsperren vor.
Freiheitsberaubung "auf andere Weise" kann auch durch List, Drohung oder Gewalt passieren, etwa wenn der Täter dem Opfer nicht sagt, dass es in Wahrheit noch einen Ausgang gibt oder z.B. mit Gefahr für Leib und Leben des Opfers droht, wenn das Opfer es "wagen" sollte, diese oder jene Fluchtmöglichkeit zu nutzen.
Eine unerhebliche zu kurze Zeit reicht für die Erfüllung der Freiheitsberaubung nicht aus, man sagt aber, dass die Freiheitsberaubung schon mindestens ein "Vater-Unser" dauern sollte, um tatbestandlich zu sein.
Der Grundtatbestand - ein Vergehen - Strafandrohung bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe - ist in § 239 I StGB geregelt. Die Erfolgsqualifikationen der §§ 239 III bzw. IV StGB - beide Verbrechen - Strafandrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren bzw. nicht unter drei Jahren - erfordern den sog. spezifischen Gefahrzusammenhang zwischen Freiheitsberaubung und der schweren Folge. § 239 V StGB regelt schließlich minder schwere Fälle der §§ 239 III bzw. IV StGB.
Das Opfer muss fähig sein, sich fortbewegen zu können und auch die Möglichkeit dazu haben. Bei Säuglingen kann man das schon mal definitiv verneinen, kritischer kann man das schon bei bewusstlosen oder schlafenden Menschen sehen.
Einsperren kann der Täter das Opfer in einen umschlossenen Raum, so dass das Opfer objektiv keine Möglichkeit hat zu entweichen. Sollte jedoch der Raum bzw. allgemeiner: der Ort, an dem das Opfer eingesperrt ist (kann auch ein PKW sein) bzw. festgehalten wird ohne Gefahr aber in ungewollter Art und Weise verlassen werden können, liegt kein Einsperren vor.
Freiheitsberaubung "auf andere Weise" kann auch durch List, Drohung oder Gewalt passieren, etwa wenn der Täter dem Opfer nicht sagt, dass es in Wahrheit noch einen Ausgang gibt oder z.B. mit Gefahr für Leib und Leben des Opfers droht, wenn das Opfer es "wagen" sollte, diese oder jene Fluchtmöglichkeit zu nutzen.
Eine unerhebliche zu kurze Zeit reicht für die Erfüllung der Freiheitsberaubung nicht aus, man sagt aber, dass die Freiheitsberaubung schon mindestens ein "Vater-Unser" dauern sollte, um tatbestandlich zu sein.