Strafverteidiger

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RA Kaiser
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Amphetamine / Designerdrogen

Der Konsum von Amphetaminen und amphetaminähnlichen Substanzen (Derivaten) hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Diese vollständig synthetisch hergestellten Betäubungsmittel sind unter Bezeichnungen wie Speed, Crystal oder Yaba bekannt und treten meist als kristallines Pulver, in Tablettenform oder als flüssige Zubereitung auf. Obwohl Amphetamine den sogenannten „harten Drogen“ zugeordnet werden, werden sie strafrechtlich innerhalb der BtM-Schwereskala eher im mittleren Bereich eingeordnet. Besonders verbreitet ist der Konsum in Pulverform, der dem Konsummuster von Kokain ähnelt.

Amphetamine wirken stark stimulierend und entfalten ihre Effekte über mehrere Stunden. Auf die anfänglich euphorisierende Phase folgt häufig ein sogenannter Crash, der mit Angstgefühlen, innerer Unruhe oder Verwirrtheit einhergehen kann. Regelmäßiger oder hochdosierter Konsum kann zudem eine ausgeprägte Toleranzentwicklung sowie ein erhöhtes Aggressionspotenzial begünstigen. Der Straßenpreis für eine Tablette liegt typischerweise zwischen 10 und 20 Euro.

Designerdrogen & Legal Highs: Chemische Varianten mit rechtlicher Relevanz

Designerdrogen sind chemisch veränderte Substanzen, die bekannten Betäubungsmitteln strukturell ähneln. Viele dieser Stoffe – insbesondere Amphetaminderivate – wurden inzwischen in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen. Zu den bekanntesten Designerdrogen zählen:

  • Ecstasy (XTC) – MDMA, MDA, MDE

  • STP (DOM) – auch bekannt als Serenity, Tranquility, Peace

  • PCP (Phencyclidin) – ein starkes Halluzinogen, umgangssprachlich „Engelstaub“

Preislich liegen diese Substanzen meist im Bereich klassischer Amphetamine.

Legal Highs und das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)

Ein weiterer Marktbereich sind sogenannte Legal Highs – künstlich hergestellte Stoffe, die in ihrer Wirkung klassischen Betäubungsmitteln ähneln, jedoch ursprünglich nicht dem BtMG unterfielen. Hersteller modifizieren die chemische Struktur gezielt, um eine strafrechtliche Einstufung zu umgehen.

Auf diese Entwicklung hat der Gesetzgeber mit dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) reagiert. Anders als das BtMG regelt das NpSG nicht einzelne Substanzen, sondern ganze Stoffgruppen, um ein effektiveres Vorgehen gegen neue synthetische Varianten zu ermöglichen.

BtMG oder NpSG? – Die rechtliche Prüfung im Einzelfall

Für die strafrechtliche Beurteilung ist zunächst zu klären, ob die Substanz eindeutig identifizierbar ist und unter eine der in Anlagen I–III zu § 1 BtMG genannten Positionen fällt. In diesem Fall gilt das BtMG.

Ist die Substanz dort nicht erfasst, ist zu prüfen, ob sie unter eine der Stoffgruppen des NpSG fällt. Trifft dies zu, kann eine eigenständige Strafbarkeit nach dem NpSG vorliegen.

Wichtig: BtMG und NpSG schließen sich gegenseitig aus, weshalb eine sorgfältige juristische Einordnung zwingend erforderlich ist.

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"In vielen Dingen des täglichen Lebens setze ich weniger auf blumige Reden und feingeistige Schönheit, sondern vielmehr auf Ergebnisorientierung und Effektivität. Persönlich sehe ich mich - auch als Anwalt - weniger als Feingeist, sondern als jemand, der "anpackt"."
Ralf Kaiser Bielefeld