Strafverteidiger
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33619 Bielefeld
§ 86a StGB – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist nach § 86a Strafgesetzbuch (StGB) in Deutschland strafbar. Diese Vorschrift zählt zu den Staatsschutzdelikten und schützt den demokratischen Rechtsstaat sowie den politischen Frieden.
In der Praxis betrifft § 86a StGB häufig die Verwendung von Symbolen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen wie NSDAP, SS oder SA. Wer mit einem entsprechenden Tatvorwurf konfrontiert ist, sollte umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger für Staatsschutzstrafrecht einschalten.
Geschützte Rechtsgüter nach § 86a StGB
§ 86a StGB schützt in erster Linie den Bestand des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates. Nach herrschender Meinung umfasst der Schutzbereich außerdem:
die verfassungsmäßige Ordnung,
die Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen,
die Verhinderung einer Wiederbelebung verbotener Organisationen,
und den Schutz des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im In- und Ausland.
Eine konkrete Gefährdung ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich. Schon die symbolische Verwendung eines entsprechenden Zeichens kann strafbar sein – etwa in sozialen Medien, auf Kleidung oder bei Versammlungen.
Strafrahmen und rechtliche Einordnung
Das Verwenden verbotener Kennzeichen ist ein Vergehen im Sinne des § 12 StGB. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Nach § 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auch das Herstellen, Einführen oder Vorrätighalten von Kennzeichen zum Zweck der Verbreitung strafbar. Der Versuch selbst bleibt hingegen straffrei.
In Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz oder Staatsschutzstrafrecht ist der genaue Tatkontext entscheidend – ob ein Symbol tatsächlich als Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB gilt, hängt von Gestaltung, Verwendung und Wirkung ab.
Welche Kennzeichen sind verboten?
Nach § 86a StGB ist die Verwendung aller Kennzeichen verbotener Parteien oder Vereinigungen untersagt. Dazu zählen nach § 86 Abs. 2 StGB insbesondere:
Fahnen, Abzeichen, Uniformteile,
Parolen oder Grußformen,
Symbole, Embleme oder stilisierte Darstellungen,
sowie Lieder oder Gesten, die eindeutig auf verbotene Organisationen verweisen.
Ein Kennzeichen liegt immer dann vor, wenn eine Organisation es als Erkennungszeichen für ihre politischen Ziele oder den Zusammenhalt ihrer Anhänger genutzt hat. Der bloße Name einer Organisation ist nicht ausreichend – es sei denn, er wird in typischer Symbolform dargestellt (z. B. „SS“-Runen).
Typische verbotene Kennzeichen
Beispiele für nach § 86a StGB verbotene Symbole sind u. a.:
das Hakenkreuz,
der Totenkopf der SS,
Parolen wie „Meine Ehre heißt Treue“ oder „Deutschland erwache“,
Grußformeln wie „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“,
Porträts führender NS-Personen,
sowie das „Horst-Wessel-Lied“.
Nicht verboten sind dagegen historische oder neutrale Darstellungen, etwa die Reichskriegsflagge vor 1935 oder das „Lied der Deutschen“, sofern sie keinen NS-Bezug erkennen lassen.
Kennzeichen terroristischer Organisationen
Neben Symbolen nationalsozialistischer Gruppen erfasst § 86a StGB auch Kennzeichen terroristischer Organisationen.
Welche Gruppierungen als terroristisch gelten, ergibt sich aus EU- und Bundeslisten (z. B. IS, Al-Qaida, Hamas).
Das Verwenden solcher Symbole – auch online oder in privaten Chatgruppen – kann daher ebenfalls strafbar sein. In Bielefeld und Nordrhein-Westfalen werden solche Verfahren häufig durch die Zentralstellen für Staatsschutz der Staatsanwaltschaft geführt.
Zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen
Auch das Verwenden „zum Verwechseln ähnlicher Kennzeichen“ ist nach § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB strafbar.
Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher Betrachter das Originalsymbol wiedererkennt.
Beispiel: Das OLG Hamm sah die Parole „Unsere Ehre heißt Treue“ als strafbar an, da sie der SS-Parole „Meine Ehre heißt Treue“ zum Verwechseln ähnlich war.
Gerade hier kann eine spezialisierte Strafverteidigung klären, ob ein tatsächlicher Verstoß vorliegt oder lediglich eine missverständliche Gestaltung.
Strafbare Handlungen nach § 86a StGB
Nach § 86a StGB macht sich strafbar, wer:
verbotene Kennzeichen verbreitet oder öffentlich verwendet,
sie in Versammlungen, Online-Postings oder Livestreams nutzt,
oder sie herstellt, einführt oder aufbewahrt, um sie später zu verwenden oder weiterzugeben.
Eine „öffentliche Verwendung“ liegt schon dann vor, wenn ein Symbol für eine unbestimmte Zahl nicht persönlich verbundener Personen wahrnehmbar ist – also etwa bei Postings in sozialen Medien.
Fazit – Strafverteidigung bei § 86a StGB in Bielefeld
Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen ist ein sensibles, oft missverstandenes Delikt.
Nicht jede Darstellung oder Symbolnutzung ist automatisch strafbar – Kontext, Zweck und Wahrnehmbarkeit spielen eine entscheidende Rolle.
Wer mit einem Ermittlungsverfahren wegen § 86a StGB konfrontiert ist, sollte sofort einen erfahrenen Rechtsanwalt für Staatsschutzstrafrecht hinzuziehen.
Ein spezialisierter Strafverteidiger in Bielefeld prüft, ob tatsächlich ein strafbares Verwenden vorliegt, oder ob das Symbol durch Kunst-, Meinungs- oder Demonstrationsfreiheit gedeckt ist.
§ 130 StGB – Volksverhetzung: Strafrechtliche Einordnung und Bedeutung
Der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB gehört zu den wichtigsten Vorschriften des Staatsschutzstrafrechts in Deutschland. Er soll den öffentlichen Frieden sichern und verhindern, dass Hass, Diskriminierung oder Gewalt gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen gesellschaftliche Akzeptanz finden.
Die Strafverfolgung wegen Volksverhetzung spielt insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen, Social-Media-Beiträgen oder politischen Kundgebungen eine bedeutende Rolle. Eine erfahrene Strafverteidigung kann hier entscheidend sein, um Tatvorwürfe richtig einzuordnen und angemessen zu reagieren.
Geschützte Rechtsgüter: Öffentlicher Friede und Menschenwürde
Der § 130 StGB (Volksverhetzung) schützt in erster Linie den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde der Betroffenen.
Nach § 130 Abs. 1 StGB muss die Handlung geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören – etwa durch Aufrufe zu Hass oder durch diffamierende Aussagen gegenüber ethnischen, religiösen oder nationalen Gruppen.
In der Rechtsprechung gilt: Bereits das Schüren von Feindbildern oder das Herabsetzen einer Gruppe kann ausreichen, wenn dadurch das gesellschaftliche Zusammenleben gefährdet wird.
Die Staatsanwaltschaften verfolgen solche Delikte, insbesondere bei öffentlicher Verbreitung in sozialen Netzwerken oder Demonstrationen.
Öffentliche Inhalte und (digitale) Volksverhetzung
Gemäß § 130 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer volksverhetzende Inhalte öffentlich verbreitet – etwa über Internet, soziale Medien oder digitale Datenträger.
Hierbei kommt es nicht mehr auf eine konkrete Friedensstörung an. Entscheidend ist, dass die Inhalte geeignet sind, Hass oder Diskriminierung zu fördern.
Gerade in Zeiten digitaler Kommunikation werden Verfahren wegen Volksverhetzung zunehmend im Zusammenhang mit Posts, Kommentaren oder Videos eingeleitet.
Die Verteidigung prüft dabei genau, ob tatsächlich eine „öffentliche“ Verbreitung im Sinne des Gesetzes vorlag und ob der Inhalt die strafrechtliche Schwelle der Volksverhetzung überschreitet.
Leugnung nationalsozialistischer Verbrechen
Nach § 130 Abs. 3 StGB ist das Leugnen, Billigen oder Verharmlosen nationalsozialistischer Völkermorde strafbar, wenn dadurch der öffentliche Friede gestört wird.
Dieser Absatz soll insbesondere den Achtungsanspruch der Opfer und den Schutz vor antisemitischen oder revisionistischen Tendenzen wahren.
Solche Fälle werden häufig im Kontext extremistischer Äußerungen oder öffentlicher Veranstaltungen relevant.
Billigung der NS-Gewaltherrschaft und Erweiterung auf internationale Verbrechen
§ 130 Abs. 4 StGB stellt das Billigen oder Verherrlichen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe, wenn dies den öffentlichen Frieden gefährdet.
Mit Absatz 5 wurde der Tatbestand auf das Leugnen internationaler Kriegsverbrechen erweitert – etwa im Zusammenhang mit Propaganda, Internetinhalten oder politisch motivierten Aussagen.
Volksverhetzung kann somit auch dann relevant werden, wenn Äußerungen in sozialen Medien oder auf Versammlungen die Grenzen der freien Meinungsäußerung überschreiten und strafrechtliche Relevanz erlangen.
Juristische Einordnung der Tatbestände
Die verschiedenen Absätze des § 130 StGB unterscheiden sich dogmatisch:
Absatz 1 und 3: abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte (Eignung zur Friedensstörung erforderlich),
Absatz 2: abstraktes Gefährdungsdelikt (keine konkrete Störung notwendig),
Absatz 4: Erfolgsdelikt (tatsächliche Friedensstörung muss eingetreten sein).
Volksverhetzung ist immer ein Vergehen – die Mindeststrafe liegt unter einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 12 StGB).
Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen, ohne dass ein Strafantrag notwendig ist.
Volksverhetzung – Verteidigung und rechtliche Beratung
Ein Verfahren wegen Volksverhetzung kann schwerwiegende Folgen haben: Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen Eintragungen im Führungszeugnis, gesellschaftliche Reputationsschäden und mediale Aufmerksamkeit.
Deshalb ist es ratsam, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten.
Dieser prüft, ob tatsächlich eine strafbare Volksverhetzung vorliegt oder ob die Äußerung noch unter die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG fällt – ein in der Praxis oft entscheidender Punkt.
Gerade im digitalen Raum ist die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Volksverhetzung komplex. Eine fundierte Verteidigungsstrategie nach § 130 StGB kann entscheidend sein, um Fehlinterpretationen und Vorverurteilungen zu vermeiden.
Fazit
Der Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) schützt zentrale Werte des demokratischen Rechtsstaats – insbesondere die Menschenwürde und den öffentlichen Frieden.
Die Bedeutung der Vorschrift nimmt zu, insbesondere durch Online-Kommunikation und politische Extremismusdebatten.
Wer mit einem Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung konfrontiert ist, sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ein spezialisierter Strafverteidiger kann den Tatvorwurf prüfen, Beweise bewerten und die bestmögliche Verteidigung aufbauen.
