Strafverteidiger
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Wertherstraße 269
33619 Bielefeld
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Straftat: Leistungserschleichung (Schwarzfahren)
Erschleichen von Leistungen (§ 265 a I StGB), z.B. Schwarzfahren:
Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Wegen Erschleichens von Leistungen macht sich nicht strafbar, wer das Beförderungsentgelt bereits entrichtet hat, die Fahrkarte
jedoch zu Hause vergessen hat, da Bestrafung erst dann eintritt, wenn das Beförderungsentgelt vorher nicht entrichtet wurde.
Ersttäter werden oft mit einer Geldstrafe belangt, jedoch ist durch gute Verteidigerarbeit eine Einstellung möglich. Freiheitsstrafen
werden gewöhnlich jedoch erst im (mehrmaligen) Wiederholungsfalle verhängt.
Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Wegen Erschleichens von Leistungen macht sich nicht strafbar, wer das Beförderungsentgelt bereits entrichtet hat, die Fahrkarte
jedoch zu Hause vergessen hat, da Bestrafung erst dann eintritt, wenn das Beförderungsentgelt vorher nicht entrichtet wurde.
Ersttäter werden oft mit einer Geldstrafe belangt, jedoch ist durch gute Verteidigerarbeit eine Einstellung möglich. Freiheitsstrafen
werden gewöhnlich jedoch erst im (mehrmaligen) Wiederholungsfalle verhängt.