Strafverteidiger

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RA Kaiser
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Straftat: Beleidigung

Beleidigung ist ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe von Mißachtung oder Nichtachtung, und zwar nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich etwa durch Wort, Schrift, Bild etc..
Auch sexualbezogenes Verhalten kann eine Beleidigung darstellen (z.B. Anfassen des Gesäßes oder der Brüste einer Frau, sexuelle Anspielung- en). Oft kann gleichzeitig auch eine sexuelle Nötigung gegeben sein.
Die Beleidigung ist ein Antragsdelikt, d.h. das Vefahren wird nur in Gang gesetzt, wenn der Verletzte Strafantrag stellt.
Der Strafrahmen liegt bei bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, der der tätlichen Beleidigung sogar bei bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Es gibt zwar keinen Katalog für Geldstrafen bestimmter Beleidigungen, man kann aber sagen, dass sich die Höhe der Geldstrafe nach der Art der Beleidigung, den Tatumständen und den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beleidigenden bestimmt. Beim Ersttäter ist eine Einstellung des Verfahrens wahrscheinlicher als beim schon einschlägig Verurteilten.
Auch kann eine wechselseitige Beleidigung vorliegen, wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird. Dann können unter Umständen beide oder nur ein Beteiligter straffrei sein.

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"In vielen Dingen des täglichen Lebens setze ich weniger auf blumige Reden und feingeistige Schönheit, sondern vielmehr auf Ergebnisorientierung und Effektivität. Persönlich sehe ich mich - auch als Anwalt - weniger als Feingeist, sondern als jemand, der "anpackt"."
Ralf Kaiser Bielefeld