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Betäubungsmittel nach dem BtMG – Rechtliche Definition & Bedeutung im Strafrecht
Für das Betäubungsmittelstrafrecht ist entscheidend, welche Substanzen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) als Betäubungsmittel gelten. Gemäß § 1 Abs. 1 BtMG zählen hierzu ausschließlich die Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I, II und III aufgeführt sind. Eine ausdrückliche gesetzliche Definition des Begriffs „Betäubungsmittel“ existiert nicht; maßgeblich ist allein die Aufnahme in die Anlagen.
Für Mandanten, die sich wegen eines BtMG-Verstoßes strafrechtlicher Vorwürfe ausgesetzt sehen, ist dieser Punkt häufig von zentraler Bedeutung.
Rechtliche Einordnung: Positivliste des BtMG
Das BtMG arbeitet mit einer sogenannten Positivliste.
Nur die dort genannten Substanzen gelten rechtlich als Betäubungsmittel – und damit als potenziell strafbar im Sinne des Drogenstrafrechts.
Stoffe, die nicht gelistet sind, fallen nicht unter das BtMG – selbst dann, wenn sie psychoaktiv wirken oder ein erhebliches Abhängigkeitspotenzial besitzen.
Für die strafrechtliche Bewertung eines Falls prüft ein erfahrener Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht daher zunächst, ob die beschuldigte Substanz überhaupt unter das Gesetz fällt.
Anpassungen des BtMG: Relevanz für die Strafverteidigung
Da der Drogenmarkt sich ständig verändert – etwa durch neue Designerdrogen oder sogenannte New Psychoactive Substances (NPS) – können die Anlagen gemäß § 1 Abs. 2–4 BtMG kurzfristig durch Rechtsverordnung erweitert werden.
Dies ist strafrechtlich besonders bedeutsam: Ein Stoff kann innerhalb kürzester Zeit zu einem verbotenen Betäubungsmittel werden.
Für Mandanten bedeutet das: Bei Vorwürfen im Zusammenhang mit neuen oder wenig bekannten Substanzen ist eine spezialisierte anwaltliche Prüfung unerlässlich.
Die drei Anlagen des BtMG – Bedeutung für Ermittlungsverfahren
Anlage I – Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel
Anlage I enthält Betäubungsmittel ohne medizinischen Nutzen, etwa Heroin oder LSD.
Bei diesen Stoffen ist nahezu jeder Umgang strafbar – weshalb der Vorwurf hier schnell zu hohen Strafandrohungen führen kann.
Anlage II – Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Stoffe
Die hier gelisteten Substanzen sind verkehrsfähig, jedoch nicht verschreibungsfähig.
Sie spielen insbesondere bei Vorwürfen im Bereich Herstellung und illegaler Handel eine Rolle.
Anlage III – Verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel
Stoffe wie Kokain, Opium oder barbiturathaltige Medikamente dürfen unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen verschrieben werden.
In der Praxis führt ein Verstoß häufig zu Ermittlungen wegen unerlaubten Erwerbs, Besitzes oder Weitergabe.
Doppelnennungen – wichtig für die strafrechtliche Beurteilung (Tilidin, Diamorphin)
Manche Wirkstoffe sind in mehreren Anlagen aufgeführt – beispielsweise:
Tilidin: verkehrsfähig (Anlage II) und verschreibungsfähig (Anlage III).
Diamorphin: grundsätzlich verboten (Anlage I), aber erlaubt zur Substitutionsbehandlung (Anlagen II und III).
Für die Verteidigung kann diese Einordnung entscheidend sein, da sie darüber entscheidet, welcher Umgang strafbar ist und welcher nicht.
Warum anwaltliche Beratung im BtMG-Strafrecht so wichtig ist
Beschuldigte im Zusammenhang mit Drogenbesitz, Drogenhandel, Einfuhr von Betäubungsmitteln, Abgabe oder Verstößen gegen die BtMVV sollten möglichst früh einen Strafverteidiger mit Schwerpunkt Betäubungsmittelstrafrecht einschalten.
Die rechtliche Situation ist komplex – oft bestehen Ansatzpunkte für Einstellungsmöglichkeiten, Fehler in der Ermittlungsarbeit oder Fragen der Wirkstoffmenge, die für die Strafhöhe entscheidend ist.
