Strafverteidiger
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33619 Bielefeld
Abgrenzung des BtMG zu anderen Rechtsgebieten – GÜG, Arzneimittelgesetz (AMG) & Konsumcannabisgesetz (KCanG)
1. Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) im Betäubungsmittelstrafrecht
Neben dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) spielt auch das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) eine zentrale Rolle im Drogenstrafrecht.
Das GÜG reguliert den Umgang mit sogenannten Grundstoffen, also chemischen Vorprodukten, die häufig zur Herstellung illegaler Betäubungsmittel eingesetzt werden.
Der unerlaubte Besitz, Handel, Erwerb oder Export dieser Stoffe ist verboten und kann zu erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Für Beschuldigte besonders wichtig:
Oft ist unklar, ob ein Stoff tatsächlich unter das GÜG fällt. Deshalb sollte bei Ermittlungen wegen verdächtiger Chemikalien frühzeitig ein erfahrener Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht eingeschaltet werden, um Fehleinschätzungen und unnötige Belastungen zu vermeiden.
2. Abgrenzung zum Arzneimittelgesetz (AMG)
Das Arzneimittelgesetz (AMG) und das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stehen nicht im Widerspruch, sondern greifen ineinander.
Wegen der erheblichen Gefährlichkeit der in den BtMG-Anlagen I–III gelisteten Stoffe wurde das BtMG als Spezialgesetz zum Arzneimittelrecht geschaffen.
Nach § 81 AMG bleiben die Vorschriften des BtMG ausdrücklich unberührt – beide Regelwerke gelten daher parallel.
Für die strafrechtliche Beurteilung eines Falls ist entscheidend:
Nur Stoffe, die in den Anlagen I–III zu § 1 BtMG aufgeführt sind, gelten als Betäubungsmittel.
Fehlt ein Stoff in den Anlagen, liegt kein BtMG-Delikt vor.
Kurzgefasst:
Ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ist ausschließlich ein Stoff, der in den BtMG-Anlagen genannt wird.
Praxisrelevante Betäubungsmittel – Fokus Cannabis
3. Cannabis und die neue Rechtslage nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist Cannabis nicht mehr Bestandteil des BtMG.
Trotz dieser Reform bleibt der Umgang mit Cannabis gemäß § 2 Abs. 1 KCanG grundsätzlich verboten und kann nach § 34 KCanG strafbar sein – außer es greift eine Ausnahme nach § 3 KCanG (erlaubter Umgang).
Für Betroffene bedeutet das:
Trotz Entkriminalisierung bleibt die Rechtslage komplex. Cannabisbesitz, -anbau oder -abgabe sind weiterhin in vielen Fällen verboten.
Ein spezialisierter Anwalt für Cannabisrecht kann hier entscheidende Unterstützung leisten.
4. THC-Gehalt und gängige Cannabisprodukte
Die Wirkung von Cannabis basiert auf dem enthaltenen Tetrahydrocannabinol (THC). Typische Formen sind:
Marihuana („Weed“, „Gras“) – getrocknete Blüten, häufig über 20 % THC
Haschisch (Cannabisharz / „Shit“) – etwa 5–15 % THC
Haschischöl – hochkonzentriert, 20–70 % THC
Durch moderne Indoorzuchten liegen THC-Werte heute deutlich höher als früher. Besonders die Blütenstände (Dolden) enthalten hohe Konzentrationen und werden bevorzugt konsumiert.
5. Konsumformen und Zubehör im strafrechtlichen Kontext
Cannabis wird überwiegend geraucht, oft in Kombination mit Tabak.
Zubehör wie Bongs, Vaporizer, Grinder usw. ist frei erhältlich und wird in Ermittlungsverfahren regelmäßig als Indiz für Konsum oder Besitzabsicht herangezogen.
6. Wirkungen und Risiken – relevant für Gutachten & Strafzumessung
Die Wirkung von Cannabis reicht von stimulierend bis beruhigend; bei hohen Dosen können halluzinogene Effekte auftreten.
Die frühere Einstufung als „Einstiegsdroge“ ist wissenschaftlich weitgehend widerlegt, dennoch kann Cannabis bei einigen Personen die Hemmschwelle gegenüber härteren Substanzen senken.
Gesundheitliche Risiken durch hohen THC-Gehalt
Mit heutigen Hochleistungszüchtungen steigt der THC-Gehalt kontinuierlich. Das kann verstärkt zu folgenden Problemen führen:
psychischen Störungen
Depressionen
cannabisinduzierten Psychosen
Verhaltensauffälligkeiten bei Dauerkonsum
Besonders kritisch: Konsum bei Jugendlichen
Studien zeigen, dass regelmäßiger Konsum bei jungen Menschen die kognitive Entwicklung erheblich beeinträchtigen kann.
In strafrechtlichen Verfahren – etwa bei THC im Straßenverkehr, bei jugendlichen Beschuldigten oder beim Thema medizinischer Cannabiskonsum – spielen diese Faktoren eine zentrale Rolle.
Fazit: Klare Zuständigkeiten in der Drogen- und Betäubungsmittelregulierung
Für die strafrechtliche Beurteilung eines Falles gilt:
BtMG → gilt nur für Stoffe der Anlagen I–III
GÜG → regelt Grundstoffe für die Drogenherstellung
AMG → gilt parallel zum BtMG
KCanG → Cannabis nicht mehr BtMG, aber weiterhin streng reguliert und oft strafbar
