Strafverteidiger
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33619 Bielefeld
Heroin als Betäubungsmittel
Mohnderivate entstehen aus dem Schlaf- und Ziermohn. Während des Reifeprozesses bildet die Pflanze eine wirkstoffhaltige Milch, die zu einer zähen Masse trocknet und anschließend zu sogenannten Opiumbroten verarbeitet wird. Opium wird traditionell vor allem in asiatischen Regionen konsumiert, gelangt heute jedoch nur noch in seltenen Fällen nach Deutschland. In der Regel erfolgt bereits im Herkunftsland eine Weiterverarbeitung zu Rohmorphin, der sogenannten Morphinbase.
Aus dieser Basis entsteht durch zusätzliche Aufbereitung medizinisch verwendbares Morphin. In aufwendigen chemischen Verfahren kann daraus auch Diamorphin – und damit Heroin – hergestellt werden. Heroin zählt nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu den besonders gefährlichen und streng regulierten Substanzen. Auf dem Schwarzmarkt weist die Substanz häufig starke Qualitäts- und Wirkstoffschwankungen auf. Die gängigen Konsumformen, darunter Inhalation, Sniffen oder Injektion, sind sämtlich mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden.
Heroinkonsum kann innerhalb kurzer Zeit zu einer ausgeprägten körperlichen und psychischen Abhängigkeit führen. Besonders prägend sind starke Entzugserscheinungen, die Betroffene zu weiterem Konsum veranlassen. Diese Abhängigkeit kann eine zentrale Rolle in strafrechtlichen Verfahren spielen, vor allem im Hinblick auf persönliche Umstände des Beschuldigten. Dennoch stellt eine Betäubungsmittelabhängigkeit für sich genommen keine verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB dar. In bestimmten Fällen können jedoch außergewöhnliche Belastungssituationen berücksichtigt werden.
Langfristiger Konsum führt häufig zu schwerwiegenden sozialen und gesundheitlichen Folgen. Viele Betroffene verlieren berufliche Perspektiven, soziale Bindungen sowie ihre wirtschaftliche Stabilität. Oft erfolgt die Finanzierung des Konsums durch Beschaffungsdelikte, wodurch weitere strafrechtliche Risiken entstehen.
Der Gesetzgeber sieht dennoch Möglichkeiten vor, abhängigkeitsbedingte Straffälligkeit differenziert zu behandeln. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG kann anstelle der Strafvollstreckung eine Therapie ermöglicht werden. Diese Option bietet Betroffenen die Chance auf Stabilisierung und gesellschaftliche Reintegration.
Als spezialisierte Kanzlei im Betäubungsmittelstrafrecht unterstütze ich Sie in allen Phasen des Ermittlungs- und Strafverfahrens. Ich prüfe Ihre rechtlichen Möglichkeiten, berate zu Strafrahmen, Therapie statt Strafe und entwickle individuell angepasste Verteidigungsstrategien. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend, um Ihre Rechte effektiv zu schützen und bestmögliche Ergebnisse zu erzielen.
