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33619 Bielefeld
Kinderpornographie: Der neue § 184 b StGB
von Rechtsanwalt Ralf Kaiser (Bielefeld)
Gesetzesänderung § 184b StGB – Anpassung der Mindeststrafen seit 28.06.2024
Am 28. Juni 2024 ist die Reform des § 184b StGB in Kraft getreten. Damit wurden die Mindeststrafen für bestimmte Tatbestände im Bereich des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte herabgesetzt.
Hintergrund der Reform
Bereits am 14.03.2024 wurde der Gesetzesentwurf der Bundesregierung im Bundestag in erster Lesung beraten. Am 16.05.2024 hat der Bundestag – in einer leicht geänderten Fassung des Rechtsausschusses – das Gesetz verabschiedet. Der Bundesrat hatte zuvor keine Einwände erhoben, sodass das Inkrafttreten schnell erfolgen konnte.
Die CDU/CSU-Fraktion hatte gefordert, nur bestimmte Fallgruppen (sog. Eltern- oder Warnfälle, jugendliche Täter und niederschwellige Fälle) auf Tatbestandsebene zu privilegieren. Dieser Vorschlag fand jedoch keine Mehrheit.
Neue Rechtslage ab dem 28.06.2024
Mit der Gesetzesänderung wurden die Tatbestände in § 184b StGB wie folgt angepasst:
Verbreitung (§ 184b I S.1 StGB):
Mindeststrafe jetzt 6 Monate Freiheitsstrafe (statt bisher 1 Jahr)
Erwerb und Besitz (§ 184b III StGB):
Mindeststrafe jetzt 3 Monate Freiheitsstrafe (statt bisher 1 Jahr)
Damit gelten diese Delikte nun wieder als Vergehen und nicht mehr als Verbrechen.
Die Höchststrafen bleiben unverändert:
Verbreitung: bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe
Erwerb und Besitz: bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe
Bedeutung für Strafverfahren
Die Herabstufung zu einem Vergehen hat erhebliche Konsequenzen für die Strafverteidigung:
Verfahrenseinstellungen nach §§ 153, 153a StPO sind wieder möglich.
Auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren kommt nun in Betracht.
Verfahren, die seit 2021 ausgesetzt wurden, können nun mit Anwendung des milderen Gesetzes (§ 2 III StGB) abgeschlossen werden.
Beispiel: Taten, die zwischen dem 01.07.2021 und 27.06.2024 begangen wurden, sind nach der aktuellen Reform milder zu beurteilen.
Warum die Reform beschlossen wurde
Die Neuregelung geht auf eine breite Diskussion zurück. Besonders kritisiert wurde die seit 2021 geltende Hochstufung zum Verbrechen, die auch in Bagatell- oder Sonderfällen zu unverhältnismäßig hohen Strafen führte. Typische Beispiele:
Eltern- oder Warnfälle: Eltern oder Lehrer sichern kinderpornografisches Material nur, um Kinder zu schützen oder Beweise zu sichern.
Jugendliche in Chatgruppen: Unaufgeforderter Empfang von Dateien in WhatsApp- oder Telegram-Gruppen mit hunderten Mitgliedern, die sich automatisch im Speicher ablegen.
Niederschwellige Fälle: Besitz nur eines einzigen Bildes, etwa eines sog. „Posing-Bildes“, das bislang mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe nach sich zog.
Auch das Bundesverfassungsgericht befasst sich aktuell mit einer Normenkontrollvorlage, in der die Mindeststrafe von einem Jahr als verfassungswidrig kritisiert wird (Verstoß gegen das Schuldprinzip / Übermaßverbot).
Praktische Folgen für laufende Verfahren
Viele Strafverfahren wurden von Gerichten wegen der erwarteten Reform bereits ausgesetzt. Manche Gerichte haben dazu § 262 StPO analog angewendet, andere Termine bewusst nach hinten verschoben.
Für bereits ergangene Urteile gilt:
Rechtsmittel einlegen, um von der milderen Gesetzeslage zu profitieren.
Nach § 2 III StGB ist stets das mildeste Gesetz anzuwenden.
Wer also zwischen 2021 und 2024 angeklagt oder bereits verurteilt wurde, hat unter Umständen Anspruch auf eine Neubewertung des Strafrahmens.
Fazit
Seit dem 28.06.2024 sind Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB wieder Vergehen.
Die Reform bringt für Betroffene spürbare Erleichterungen, insbesondere durch die Möglichkeit von Einstellungen, Strafbefehlslösungen und deutlich geringeren Mindeststrafen.
Für Beschuldigte ist es nun wichtiger denn je, frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger einzuschalten, um die Chancen der neuen Rechtslage optimal zu nutzen.
Neuer § 184b StGB seit 28.06.2024: Herabsetzung der Mindeststrafen
Seit dem 28. Juni 2024 ist die Reform des § 184b StGB in Kraft. Mit ihr wurden die Mindeststrafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte gesenkt.
Vergehen statt Verbrechen
Die wichtigsten Änderungen:
Verbreitung (§ 184b Abs. 1 S.1 StGB)
Mindestfreiheitsstrafe: 6 Monate (statt bisher 1 Jahr)
Erwerb und Besitz (§ 184b Abs. 3 StGB)
Mindestfreiheitsstrafe: 3 Monate (statt bisher 1 Jahr)
Damit gelten diese Tatvarianten seit dem 28.06.2024 wieder als Vergehen und nicht mehr als Verbrechen.
Verbrechen = Taten mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 1 StGB)
Vergehen = Taten mit geringerer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 12 Abs. 2 StGB)
Für die Verteidigung bedeutet das:
Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO sind wieder möglich
Strafbefehlsverfahren können genutzt werden
Die Höchststrafen bleiben unverändert:
Verbreitung: bis zu 10 Jahre
Erwerb und Besitz: bis zu 5 Jahre
Rückwirkung des milderen Gesetzes
Nach § 2 Abs. 3 StGB gilt stets das mildeste Gesetz.
Das bedeutet konkret:
Taten zwischen dem 01.07.2021 und 27.06.2024 werden nach der neuen, milderen Rechtslage beurteilt.
Taten bis zum 30.06.2021 unterliegen weiterhin der alten Rechtslage, die teilweise sogar günstiger war (z. B. Geldstrafe beim Besitz).
Fazit
Mit der Reform des § 184b StGB wurde die strenge Hochstufung zum Verbrechen aus 2021 zurückgenommen. Für Betroffene eröffnet sich dadurch ein deutlich größerer Spielraum: Einstellungen, mildere Strafmaße und die Anwendung des günstigeren Gesetzes auf Altfälle.