Strafverteidiger

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RA Kaiser
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Straftat: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung

Sexuelle Nötigung bedeutet, wenn der Täter eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder durch Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen (§ 177 I StGB).
Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Vergewaltigung: Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), siehe § 177 II Nr. 1 StGB. Hierbei beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
"Eindringen in den Körper" bedeutet Vaginal-, Oral- oder Analverkehr. Ein flüchtiges Eindringen in die Scheide mit einem Finger oder ähnliche beischlafähnliche Handlungen reichen in der Regel nicht aus.
In den weitaus meisten Fällen handelt es sich um Beziehungstaten, d.h. Täter und Opfer kennen sich bereits vor der Tat.
Auch die Vergewaltigung in der Ehe ist seit der 6. Strafrechtsreform 1998 strafbar, davor seltsamerweise nicht.
Strafschärfend wird in der Regel berücksichtigt, wenn der Geschlechtsverkehr ungeschützt und mit Samenerguss in die Scheide stattfindet, weil dann leicht eine Schwangerschaft möglich ist und die erhöhte Gefahr besteht, daß das Opfer sich mit gefährlichen Infektionskrankheiten wie AIDS oder Hepatitis infizieren oder sich Geschlechtskrankheiten zuziehen kann.

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"In vielen Dingen des täglichen Lebens setze ich weniger auf blumige Reden und feingeistige Schönheit, sondern vielmehr auf Ergebnisorientierung und Effektivität. Persönlich sehe ich mich - auch als Anwalt - weniger als Feingeist, sondern als jemand, der "anpackt"."
Ralf Kaiser Bielefeld