Strafverteidiger
Ich unterstütze Sie in allen Fragen der Strafverteidigung.
Wertherstraße 269
33619 Bielefeld
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Strafrecht: Betäubungsmittelstrafrecht
Im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts sind Marihuana, Kokain, Heroin und Amphetamine eine der häufigsten Drogen, bei welchen man des Handels, Besitzes etc. beschuldigt werden kann.
Ab wann beginnt eine nicht mehr geringe Menge ? Gewerbsmäßig ? Alles Fragen, die über Untersuchungshaft oder die Art und Höhe der Strafe entscheiden.
Telefonüberwachungen und Hausdurchsuchungen sind die häufigsten Maßnahmen gegen Dealer. I.R. letzterer werden ggfs. Drogen, Feinwaage, Tütchen und Handys beschlagnahmt und der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen.
Eine gute Verteidigung kann die vermeintliche Beweiskraft von Telefonüberwachungsprotokollen durch Auswertung entkräften.
Strafen für Drogendelikte können sein: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Therapie statt Strafe und Zurückstellung der Strafvollstreckung sind möglich (§ 35 BtMG).
Für die Frage, ab wann eine nicht geringe Menge von Betäubungsmiteln vorliegt, ist der Wirkstoffgehalt und die Zahl der toxischen Dosen maßgebend. Die Mindestwerte für "nicht geringe Mengen" betragen laut BGH bei Heroin 1,5 g, bei Kokain 5 g, bei Cannabis 7,5 g, bei LSD 6 g, bei Ecstasy 30 g.
Cannabis z.B. ist der wissenschaftliche Name der Hanfpflanze und so was wie der Sammelbegriff für Marihuana und Haschisch, welche bei aus Hanf hergestellt werden. Der Wirkstoff dabei ist u.a. THC (Tetrahydrocannabinol), der durchschnittliche THC-Gehalt liegt bei ca. 10 %, d.h. dass z.B. 5 g THC etwa 50 g Marihuana entsprechen.
Wenn Sie im Straßenverkehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln angetroffen werden, - der Nachweis erfolgt bei Cannabis durch die Bestimmung von THC und dessen Abbauprodukten im Blut -, kann es zu einem Strafverfahren und / oder einem Bußgeldverfahren kommen. Auch die Fahrerlaubnisbehörde kann hins. des Führerscheins involviert sein.
Ab wann beginnt eine nicht mehr geringe Menge ? Gewerbsmäßig ? Alles Fragen, die über Untersuchungshaft oder die Art und Höhe der Strafe entscheiden.
Telefonüberwachungen und Hausdurchsuchungen sind die häufigsten Maßnahmen gegen Dealer. I.R. letzterer werden ggfs. Drogen, Feinwaage, Tütchen und Handys beschlagnahmt und der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen.
Eine gute Verteidigung kann die vermeintliche Beweiskraft von Telefonüberwachungsprotokollen durch Auswertung entkräften.
Strafen für Drogendelikte können sein: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Therapie statt Strafe und Zurückstellung der Strafvollstreckung sind möglich (§ 35 BtMG).
Für die Frage, ab wann eine nicht geringe Menge von Betäubungsmiteln vorliegt, ist der Wirkstoffgehalt und die Zahl der toxischen Dosen maßgebend. Die Mindestwerte für "nicht geringe Mengen" betragen laut BGH bei Heroin 1,5 g, bei Kokain 5 g, bei Cannabis 7,5 g, bei LSD 6 g, bei Ecstasy 30 g.
Cannabis z.B. ist der wissenschaftliche Name der Hanfpflanze und so was wie der Sammelbegriff für Marihuana und Haschisch, welche bei aus Hanf hergestellt werden. Der Wirkstoff dabei ist u.a. THC (Tetrahydrocannabinol), der durchschnittliche THC-Gehalt liegt bei ca. 10 %, d.h. dass z.B. 5 g THC etwa 50 g Marihuana entsprechen.
Wenn Sie im Straßenverkehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln angetroffen werden, - der Nachweis erfolgt bei Cannabis durch die Bestimmung von THC und dessen Abbauprodukten im Blut -, kann es zu einem Strafverfahren und / oder einem Bußgeldverfahren kommen. Auch die Fahrerlaubnisbehörde kann hins. des Führerscheins involviert sein.