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Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) und dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Mit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) hat der Gesetzgeber einen neuen rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Cannabis geschaffen. Neben umfassenden Regelungen zu Besitz, Konsum und Anbau enthalten beide Gesetze auch eigene Straftat- und Ordnungswidrigkeitentatbestände, die Verstöße klar sanktionieren.
Verfolgung von Verstößen gegen das KCanG und das MedCanG
Zum 1. April 2024 wurde Cannabis offiziell aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ausgegliedert. Damit ist Cannabis kein Betäubungsmittel im gesetzlichen Sinne mehr. Der Eigenkonsum durch Erwachsene wurde entkriminalisiert.
Um eine evidenzbasierte Bewertung möglicher kommerzieller Lieferketten für nicht-medizinisches Cannabis zu ermöglichen, gestattet der Gesetzgeber in einem ersten Schritt unter Beachtung des Völker- und Europarechts unter anderem:
den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum
den privaten Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen durch Erwachsene
den gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Anbau in sogenannten Anbauvereinigungen inklusive kontrollierter Weitergabe an Mitglieder
Diese Handlungen sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen straffrei.
In einem zweiten Schritt sollen in zeitlich und regional begrenzten Modellprojekten die gewerbliche Produktion und Abgabe von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken erprobt werden. Ziel ist die wissenschaftliche Untersuchung der Auswirkungen auf Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt.
Gesetzgeberische Ausgangslage und Zielsetzung
Nach Einschätzung des Gesetzgebers steigt der Cannabiskonsum trotz bisheriger Verbote, insbesondere unter jungen Menschen. Cannabis aus dem illegalen Schwarzmarkt birgt erhebliche Gesundheitsrisiken, da THC-Gehalt, Verunreinigungen oder synthetische Cannabinoide für Konsumenten nicht abschätzbar sind.
Die neuen Cannabisgesetze verfolgen daher mehrere Ziele:
Verbesserung des Gesundheitsschutzes
Stärkung der cannabisbezogenen Aufklärung und Prävention
Eindämmung des illegalen Cannabismarktes
Konsequenter Kinder- und Jugendschutz
Zur Absicherung der Konsumenten wird die Qualität von Konsumcannabis kontrolliert, um verunreinigte oder gesundheitsschädliche Substanzen vom Markt fernzuhalten.
Verantwortungsbewusster Umgang mit Cannabis
Das KCanG erleichtert Erwachsenen einen verantwortungsvollen und legalen Umgang mit Cannabis. Erlaubt sind:
privater Eigenanbau
gemeinschaftlicher nichtgewerblicher Anbau
kontrollierte Weitergabe von Cannabis über Anbauvereinigungen
Begleitend werden Beratungs-, Informations- und Präventionsangebote ausgebaut. Besonders gefördert wird die Teilnahme von auffällig gewordenen Kindern und Jugendlichen an Frühinterventionsprogrammen. Gleichzeitig sollen auch Nichtkonsumenten vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskonsums geschützt werden.
Trennung von BtMG und Cannabisrecht
Die Cannabislegalisierung 2024 machte umfangreiche Anpassungen in zahlreichen Gesetzen erforderlich. Der Gesetzgeber entschied sich bewusst für eine Trennung von Betäubungsmittelrecht und Cannabisrecht.
Der Wirkstoff THC wurde aus dem BtMG entfernt. Stattdessen wurden mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) und dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) eigenständige Rechtsgrundlagen geschaffen.
Regelungsinhalt des Konsumcannabisgesetzes (KCanG)
Abgesehen von klar definierten Ausnahmen bleiben viele bisher strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis weiterhin straf- oder bußgeldbewehrt.
Das KCanG regelt unter anderem:
§ 1 KCanG: Begriffsbestimmungen
§ 2 KCanG: Umgang mit Cannabis
§ 3 KCanG: Erlaubter Besitz
§ 4 KCanG: Umgang mit Cannabissamen
Auch beim legalen Konsum setzt der Gesetzgeber enge Grenzen, was insbesondere aus § 5 KCanG hervorgeht. Verstöße werden weiterhin verfolgt – jedoch meist weniger streng als nach dem früheren BtMG.
Geregelt sind insbesondere:
Strafvorschriften
Ordnungswidrigkeiten
Fragen der Einziehung und der Führungsaufsicht
Definition von Cannabis nach § 1 KCanG
Die gesetzliche Definition von Cannabis (§ 1 Nr. 8 KCanG) orientiert sich an der früheren Anlage I des BtMG. Erfasst sind:
die Cannabispflanze
abgeerntete Blüten und blütennahe Blätter (Marihuana)
Haschisch (Cannabisharz)
Cannabinoide als pflanzliche Wirkstoffe
Ausgenommen sind:
Cannabidiol (CBD) ohne psychoaktive Wirkung
Samen und Stecklinge
Nutzhanf (§ 1 Nr. 9 KCanG)
Strafvorschriften nach dem Konsumcannabisgesetz
Die Strafvorschriften des KCanG erfassen pflanzliches Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken sowie dessen Inhaltsstoffe und Zubereitungen. Maßgeblich ist dabei stets die gesetzliche Definition des Cannabisbegriffs nach § 1 Nr. 8 KCanG.
